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5 OH 19/24•Landgericht Münster, 2025-01-28, 5 OH 19/24
5 OH 19/24Tribunale cantonale28 gen 2025
1. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien stellen die Grundsteuerwerte keine geeignete Grundlage dar. Die für Steuerzwecke festgesetzten Werte geben in der Regel keine Erkenntnisse über die wahren Wertverhältnisse nach § 46 GNotKG. 2. Der Notar kann daher die Angaben der Beteiligten nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG zugrunde zu legen, sofern diese nicht erkennbar zu niedrig sind. Im Zusammenhang mit der Regelung des Erbes ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die Beteiligten über die Vermögensverhältnisse im Klaren sind. Vorrangig ist dabei die Grundnorm in § 46 Abs. 1 und Abs. 2 GNotKG, die Bewertungskriterien des Abs. 3 sind nachrangig
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 5 OH 19/24
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2025:0128.5OH19.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer
Normen: § 95 GNotKG, § 102 GNotKG, § 46 GNotKG, § 127 GNotKG
Bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien stellen die Grundsteuerwerte keine geeignete Grundlage dar. Die für Steuerzwecke festgesetzten Werte geben in der Regel keine Erkenntnisse über die wahren Wertverhältnisse nach § 46 GNotKG.
Der Notar kann daher die Angaben der Beteiligten nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG zugrunde zu legen, sofern diese nicht erkennbar zu niedrig sind. Im Zusammenhang mit der Regelung des Erbes ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die Beteiligten über die Vermögensverhältnisse im Klaren sind.
Vorrangig ist dabei die Grundnorm in § 46 Abs. 1 und Abs. 2 GNotKG, die Bewertungskriterien des Abs. 3 sind nachrangig
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden für das Verfahren nicht erhoben und in diesem Verfahren entstandene außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
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