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5 T 462/24•Landgericht Münster, 2024-10-10, 5 T 462/24
Entscheidungsdatum: 2024-10-10
Aktenzeichen: 5 T 462/24
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:1010.5T462.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil- (Beschwerde-) Kammer
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene, wobei das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und gerichtliche Auslagen nur nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 GNotKG erhoben werden.
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