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8 KLs-210 Js 109/24-16/24•Landgericht Münster, 2024-08-30, 8 KLs-210 Js 109/24-16/24
8 KLs-210 Js 109/24-16/24Tribunale cantonale30 ago 2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-30
Aktenzeichen: 8 KLs-210 Js 109/24-16/24
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0830.8KLS210JS109.24.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Große Strafkammer
Der Angeklagte D. ist des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 28 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des Diebstahls schuldig.
Der Angeklagte M. ist des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 20 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des Diebstahls schuldig.
Der Angeklagte I. ist des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 16 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des Diebstahls schuldig.
Der Angeklagte A. ist der Beihilfe zum versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls, der Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und der Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in 18 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall zum Versuch, schuldig.
Der Angeklagte D. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 9 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte M. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 3 Monaten verurteilt.
Der Angerklagte I. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte A. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird wie folgt angeordnet, wobei jeweils eine gesamtschuldnerische Haftung besteht:
D.: 166.323 €; I.: 138.230 €; M.: 159.460 €
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 303, 303c, 22, 23, 52, 53 StGB
Hinsichtlich D., I. und M. zusätzlich: §§ 243 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2, 73, 73c StGB
Hinsichtlich A. zusätzlich: § 27 StGB
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