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8 S 2/23•Landgericht Münster, 2024-02-27, 8 S 2/23
Entscheidungsdatum: 2024-02-27
Aktenzeichen: 8 S 2/23
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0227.8S2.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 15.05.2023 - 98 C 274/22 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.300,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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