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14 OH 1/20•Landgericht Münster, 2023-02-24, 14 OH 1/20
Entscheidungsdatum: 2023-02-24
Aktenzeichen: 14 OH 1/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2023:0224.14OH1.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer
Die Antragsteller haben die den Antragsgegnern im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Gründe:
Den Antragstellern ist eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzt worden. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass Klage erhoben worden ist.
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