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11 KLs-210 Js 1401/21-32/22•Landgericht Münster, 2022-12-07, 11 KLs-210 Js 1401/21-32/22
11 KLs-210 Js 1401/21-32/22Tribunale cantonale7 dic 2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-07
Aktenzeichen: 11 KLs-210 Js 1401/21-32/22
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2022:1207.11KLS210JS1401.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, allesamt in Tateinheit mit einer Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, allesamt in Tateinheit mit einer Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, allesamt in Tateinheit mit einer Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 3 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 298.100 € wird angeordnet.
Angewendete Vorschriften: §§ 30a Abs. 1, 31 BtMG, 27, 52, 53, 73, 73c, StGB
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