Landgericht Münster, 2022-11-28, 12 O 256/19

12 O 256/19Tribunale cantonale28 nov 2022

Testo completo

Landgericht Münster — 12 O 256/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-28

Aktenzeichen: 12 O 256/19

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2022:1128.12O256.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten zu 1) - 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.500,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2017 zu zahlen sowie weitere 164,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2019 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 EUR.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) - 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 00.04.2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 1) und zu 2) und zu 3) gesamtschuldnerisch zu 15 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 1) zu 20,00% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) haben der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 2) zu 20 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) haben der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 3) zu 20 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Anmerkung der Redaktion:

Zu diesem Urteil existiert ein Berichtigungsbeschluss!

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) - 3) als Erben des während des Verfahrens am 00.00.2019 verstorbenen Herrn R. und der Beklagten zu 4) als früheren privaten Haftpflichtversicherung des Herrn R. Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 00.04.2016 in N..

Am 00.04.2016 ereignete sich gegen 6:50 Uhr auf der W.-straße in N. ein Unfall, an dem der Kläger und Herr R. als Fahrradfahrer beteiligt waren. Herr R. befuhr aus dem Kreisverkehr kommend mit seinem Pedelec (bis 25 km/h) den Geh- und Radweg auf der rechten Straßenseite der W.-straße in Fahrtrichtung P.. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad aus P. kommend auf der linken Straßenseite auf dem Geh- und Radweg in Fahrtrichtung N.. Beide Radfahrer stießen etwa 25 Meter vor dem Kreisverkehr zusammen und kamen zu Fall, wobei der genaue Unfallhergang und die behaupteten Verletzungsfolgen aufseiten des Klägers zwischen den Parteien streitig sind. Eine Beschilderung „Radverkehr frei“ für entgegenkommenden Radverkehr bestand nicht. Auch waren keine Verkehrszeichen mit den Nummern 237, 240, 241 angebracht. Der Radweg auf dem sich der Unfall ereignete führt durchgängig in Richtung P., während der Geh- und Radweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite erst auf Höhe der Einfahrt zum Gelände unter der Hausnummer 00 beginnt. Der Geh- und Radweg war an der Unfallstelle 2,25 Meter breit. Mit Bescheid vom 26.05.2017 stellte der Kreis E. einen Behindertengrad von 20 fest. Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen (Anlage K11, Bl. 22 f. d.A.). Der Kläger forderte die Beklagte zu 4) mit mehreren außergerichtlichen anwaltlichen Schreiben zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz auf. Unter anderem forderte er mit Schreiben vom 27.01.2017 zur Zahlung eines Schmerzensgeldvorschusses i.H.v. 50.000,00 EUR sowie zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.518,50 EUR auf (Anlage K16, Bl. 31 d.A.). Die Beklagte zu 4) wies die Ansprüche zurück. Mit weiterem Bescheid vom 20.02.2019 hob der Kreis E. den Bescheid vom 26.05.2017 auf und stellte einen Grad der Behinderung von 30 fest (Bl. 298 d.A.).

Der Kläger behauptet, er habe sich auf dem Radweg ganz rechts gehalten. Es sei zu dem Zusammenstoß gekommen, da sich Herr R. nicht an das Rechtsfahrgebot gehalten habe. Er habe den Unfall nicht vermeiden können. Er behauptet, die Beleuchtung und die Bremsen des gegnerischen Pedelecs seien nicht voll funktionstüchtig gewesen. Der Kläger meint, er habe den Radweg nutzen dürfen, da dieser lediglich auf dieser Seite durchgängig von P. nach N. führt und der Radweg auf der gegenüberliegen Seite erst kurz vor dem Kreisel beginnt, der Straßenseitenwechsel an dieser Stelle aber zu gefährlich sei. Er behauptet, habe aufgrund des Zusammenstoßes eine Platzwunde am Kopf erlitten und sei deshalb mit dem Rettungswagen zur stationären Behandlung in das Z. Krankenhaus in P. gebracht worden. Aufgrund der Erheblichkeit seiner Verletzungen sei er dann in das Universitätsklinikum verlegt worden und dort vom 00.04.2016 bis zum 00.04.2016 stationär behandelt worden. Aufgrund des Unfalls habe er sich die folgenden Verletzungen zugezogen: offenes Schädel-Hirn-Trauma, Stirnhöhlenvorder- und hinterwandfraktur rechts, Fraktur der Lamina papyracea beidseitig, Fraktur der Ethmoidalzellen rechts, Orbitaboden- und Orbitadachfraktur rechts, mediale Infraorbitalrandfraktur rechts, Nasengerüstfraktur, paranasale Fraktur rechts. Er sei aufgrund des Unfalls bis zum 00.07.2016 arbeitsunfähig gewesen. Er leide weiterhin und dauerhaft an den Folgen des Unfalls. Die Inlays und Implantate im Kopf seien dauerhaft dort eingebracht. Seine Gesichtshälfte im oberen Bereich, der Bereich des Mundes und der Unterbereich der Augenpartien seien versteift. Diesbezüglich träte keine Besserung mehr ein. Zudem leide er dauerhaft unter Kopfschmerzen und bei Ermüdung trete eine Wahrnehmung von Doppelbildern auf. Auch habe er ein halbes Jahr nach dem Unfall nur weiche Kost zu sich nehmen können und sich körperlich schonen müssen. Durch den Unfall seien seine Uhr, seine Brille, sein Smartphone, seine Jacke, sein Hemd und sein Fahrrad beschädigt worden. Die Jacke und das Hemd seien bei dem Unfall zerrissen. Das Fahrrad sei zum Unfallzeitpunkt etwa zwei Jahre alt gewesen. Bzgl. des Handys könne er sich nicht mehr an die Marke erinnern. Das Display sei kaputtgegangen, das Handy sei in seiner Jacke gewesen, und eine Reparatur hätte die Kosten einer Neuanschaffung überstiegen (Bl. 139 d.A.). Zudem habe er Zuzahlungen zu aufgrund des Unfalls erforderlichen Medikamenten i.H.v. 45,67 EUR leisten müssen (Rechnungen und Belege Anlagen K 25-30 (Bl. 42 ff. d.A.). Ab dem Unfallzeitpunkt habe er fremde Hilfe in Form einer Haushaltshilfe in Anspruch nehmen müssen. Hierfür seien Kosten i.H.v. 1.500,00 EUR angefallen. Zudem macht er Fahrtkosten geltend, da zur Behandlung vier Fahrten von P. zum Universitätsklinikum hätten unternommen werden müssen. Am 20.04.2016 habe er aus der Klinik abgeholt werden müssen, am 25.04.2016 und am 02.05.2016 sei er zur Kontrolle ins Klinikum gefahren, und am 08.12.2016 zur Metallentfernung. Er sei hierbei 592 km gefahren. Hierfür setze er ein Betrag i.H.v. 0,30 EUR pro Kilometer an, mithin also 177,60 EUR.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000,00 EUR, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2017 zu zahlen,

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ab dem 11.04.2016 eine lebenslange und vierteljährlich im Voraus zu zahlende Schmerzensgeldrente von monatlich 150,00 EUR zu zahlen,

  3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.480,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen,

  4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn Fahrkosten und Haushaltshilfekosten i.H.v. 1.677,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen,

  5. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche (materiellen und immateriellen) Schäden zum Schadensereignis vom 11.04.2016, fahrlässige Körperverletzung, zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

  6. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.954,46 EUR zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) - 4) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der linke Radweg sei nicht für den Gegenverkehr und mithin nicht für den Kläger freigegeben gewesen. Daher habe der Kläger, der sich zudem nicht äußerst weit rechts gehalten habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Auch habe der Kläger keine Beleuchtung am Fahrrad gehabt. Die behaupteten Verletzungen des Klägers und die behaupteten Dauerschäden bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen.

Die Klage ist dem vormaligen Beklagten zu 1) am 12.09.2019 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2020 sowie in der Verhandlung vom 28.11.2022. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Protokolle vom 23.11.2020 und 28.11.2022 Bezug genommen (Bl. 138 ff., 288 ff. d.A.). Zudem hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen B. vom 15.03.2021 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 13.09.2021 und durch die mündliche Erläuterung im Termin am 28.11.2022. Zudem hat die Kammer durch Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens von Frau X. Beweis erhoben. Auf die schriftlichen Gutachten und das Protokoll wird Bezug genommen (anliegend in der Akte sowie Bl. 288 ff. d.A.). Eine vom Klägervertreter überreichte Kopie der Akte N01 der Kreispolizeibehörde E. lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Bl. 93 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Münster ist sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, §§ 32, 12, 13 ZPO.

Auch besteht das für den Antrag zu 3) erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts - wie vorliegend dem Körper und der Gesundheit - ist Feststellungsinteresse zum Zwecke der Verjährungshemmung zu bejahen, wenn künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 256 Feststellungsklage, Rn. 9). Aufgrund der Schwere der vorgetragenen Kopfverletzungen und der behaupteten Dauerfolgen erscheinen weitere Schadensfolgen möglich. Der Antrag war lediglich dahingehend auszulegen, dass auf eine Feststellung künftig noch entstehender materieller und immaterieller Schäden geklagt wird, da nur bzgl. künftig noch eintretender Schäden ein solcher Feststellungsanspruch besteht.

II.

Die Klage ist gegen die Beklagten zu 1) - 3) teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR nach § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB jeweils i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB und §§ 1967 Abs. 1, 2058, 421 BGB.

Die Beklagten zu 1) - 3) sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts G. vom 04.03.2020 (Bl. 128 d.A.) gemeinschaftlich Erben des verstorbenen Herrn R. geworden. Als Erben haften sie unabhängig von den unterschiedlichen Erbanteilen nach außen als Gesamtschuldner für im Zeitpunkt des Erbfalles bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers, §§ 1967 Abs. 1, 2058, 421 BGB. Eine Haftungsbeschränkung haben die Beklagten zu 1) - 3) nicht vorgetragen.

Im Zeitpunkt des Erbfalls bestand eine Schadensersatzverpflichtung des Herrn R. nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB gegenüber dem Kläger, die auf die Erben übergegangen ist.

Nach § 823 Abs. 1 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.

Durch den Zusammenstoß des Herrn R. mit dem Kläger, durch den beide Fahrradfahrer zu Fall kamen, hat der Kläger schwere Kopfverletzungen erlitten, die eine Verletzung der Gesundheit und des Körpers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach § 286 S. 1 ZPO fest. Die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale trägt der Kläger (Sprau in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 823 Rn. 80, § 249 Rn. 128). Der Kläger hat dem ihn obliegenden Beweis erbracht. Bereits aus der polizeilichen Unfallanzeige vom 11.04.2016 ergibt sich, dass der Kläger eine Platzwunde am Kopf erlitten hat (Bl. 69 d.A.). Ferner ergeben sich die aufgrund des Unfalls erlittenen Verletzungen des Klägers aus dem Behandlungsbericht des Universitätsklinikums, in das der Kläger noch am 11.04.2016 verlegt wurde, nachdem er zunächst mit einem Krankenwagen von der Unfallstelle in das Krankenhaus Z. in P. verbracht wurde (Anlage K3, Bl. 11 f. d.A.). Ausweislich dieses Berichts vom 12.04.2016 - der wohl fälschlich das Datum 12.04.2016 trägt, da in dem Bericht selbst noch eine Untersuchung vom 20.04.2016 Gegenstand ist - wurden bei dem Kläger die folgenden Diagnosen gestellt: offenes Schädel-Hirn-Trauma, Stirnhöhlenvorder- und Hinterwandfraktur rechts, Fraktur der Lamina papyracea beidseits, Fraktur der Ethmoidalzellen rechts, Orbitaboden- und Orbitadachfraktur rechts, mediale Infraorbitalrandfraktur rechts, Nasengerüstfraktur, paranasale Fraktur rechts. Diese Diagnosen bestätigt auch der Sachverständige B. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 15.03.2021, der im Rahmen von ihm weiter vorgenommenen Untersuchungen auch die Original CCT und MRT-Aufnahmen vom 11.04.2016 gesichtet hat (Bl. 22, 24 des Gutachtens vom 15.03.2021). Auf diese sachverständigen Angaben stützt sich die Kammer neben den Arztberichten des Universitätsklinikums und der Unfallmitteilung. Der Sachverständige hat nach erkennbar gründlicher Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen und der Sichtung weiterer Unterlagen sowie der Durchführung von eigenen Untersuchungen ein nachvollziehbares und überzeugendes Gutachten erstattet. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung vollumgänglich an.

Auch hat Herr R. den Unfall fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB verursacht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Hierbei ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen (BeckOGK/Schaub, 1.12.2022, BGB § 276 Rn. 72). Zur Überzeugung der Kammer nach § 286 ZPO steht fest, dass sich Herr R. im Unfallzeitpunkt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, indem er sich nicht äußerst weit rechts auf dem Radweg gehalten hat und dies obwohl der Kläger für Herrn R. erkennbar sein musste. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die Angaben des Klägers im Rahmen der persönlichen Anhörung im Termin am 23.11.2020 (Bl. 139 f. d.A.). Der Kläger gab hier an, vor der Kollision von weitem ein Licht gesehen zu haben und sich ganz weit rechts gehalten zu haben. An die Kollision selbst könne er sich nicht mehr erinnern. Diese Angaben des Klägers sind glaubhaft. Sie decken sich mit der Angabe gegenüber den Polizeibeamten bei der Unfallaufnahme am 00.04.2016 (Bl. 70 d.A.). Auch hier hat der Kläger bereits angegeben, dass er sich möglichst weit rechts gehalten habe. Für die Glaubhaftigkeit spricht auch, dass er einräumt, sich an die genaue Kollision nicht mehr erinnern zu können. Dies erscheint auch insoweit plausibel, als der Kläger durch den Sturz eine schwere Kopfverletzung erlitten hat und spricht gegen eine Belastungstendenz, da er Herrn R. kein konkretes fahrlässiges Verhalten vorwirft, obwohl dies nach dem Versterben des Herrn R. nicht mehr zu widerlegen wäre. Soweit in der Unfallanzeige aufgenommen wurde, dass der Kläger angegeben hat, er habe Herrn R. nicht wahrgenommen, und dies von der Schilderung abweicht, dass er dessen Fahrradlicht zuvor gesehen hat, veranlasst dies die Kammer nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussage, dass er sich seinerseits ganz rechts gehalten hat, zu zweifeln, denn zum einen lagen zwischen Unfall und mündlicher Verhandlung über vier Jahre und zum anderen wird die polizeiliche Unfallmitteilung erst im Anschluss an die Unfallaufnahme gefertigt, sodass es sich nicht um eine wortwörtliche Wiedergabe des Gesagten handelt. Da ausweislich der Unfallanzeige beide Fahrräder eine intakte Beleuchtung aufwiesen (Bl. 96 d.A.), ist die Angabe des Klägers, dass er das Fahrradlicht wahrgenommen habe, auch plausibel. Auch geht die Kammer bei Zugrundelegung dieser Angaben davon aus, dass sich Herr R. nicht an das Rechtsfahrgebot gehalten hat, denn wenn sich beide Radfahrer rechts gehalten hätten, hätten sie bei der vorhandenen Breite von 2,25 Metern ohne Kollision nebeneinander vorbeifahren können (Bl. 104 d.A.). Dies ist auch auf den von den Polizeibeamten aufgenommenen Bildern ersichtlich, die ausreichend Platz erkennen lassen (Bild 4, 7, 8, Bl. 101 ff.). Da sich Herr R. nicht weit genug rechts gehalten hat, wenn sich - wie die Kammer annimmt - der Kläger rechts gehalten hat, hat Herr R. fahrlässig gegen das Rücksichtnahme- und Rechtsfahrgebot nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 StVO verstoßen. Da die Beleuchtung des klägerischen Fahrrads intakt war und er bereits eine längere Strecke in diese Richtung fuhr, wäre das Fahrradlicht für Herrn R., der ca. 25 Meter zuvor aus dem Kreisverkehr in die Straße einbog, bei entsprechender Sorgfalt wahrnehmbar gewesen.

Aufgrund der fahrlässigen Körperverletzung sind auch die haftungsbegründenden Tatbestandmerkmale des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB erfüllt.

Dem Grunde nach steht dem Kläger daher ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB zu. Dieses beläuft sich unter Berücksichtigung aller in Abwägung zu stellenden Kriterien auf 3.500,00 EUR.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes festgestellt, dass Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind, womit im Sinne einer Objektivierung der Leiden insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens zu berücksichtigen sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2020 - 22 U 205/19 -, Rn. 31, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2001 - 23 U 212/00, BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 06.07.1955 - GSZ 1/55, zitiert nach juris, Rz. 15).

Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügen muss. Seine Größenordnung muss dem Rahmen entsprechen, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Diese Orientierung bedeutet jedoch keine schematische Übernahme bereits ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge, da die jeweils zugrunde liegenden Verletzungsbilder und Verletzungsfolgen in ihrer Zusammensetzung und Komplexität in der Mehrzahl der Fälle nur begrenzt vergleichbar sind (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 253 Rn. 37).

Auf Grundlage der Beweisaufnahme hat die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes folgende Kriterien berücksichtigt:

a) Verletzungen

Der Kläger hat unfallbedingt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Liquorrhoe, eine Stirnhöhlenvorder- und Hinterwandfraktur rechts, eine Fraktur der Lamina papyracea beidseits, eine Fraktur der Ethmoidalzellen rechts, eine Orbitaboden- und Orbitadachfraktur rechts, eine mediale Infraorbitalrandfraktur rechts, eine Nasengerüstfraktur sowie eine paranasale Fraktur rechts erlitten, die operativ behandelt werden mussten. Der Kläger befand sich aufgrund dieser Verletzungen vom 00.04.2016 bis zum 00.04.2016 stationär im Universitätsklinikum. Dies stützt die Kammer - wie oben bereits ausgeführt - auf die Arztberichte sowie die Gutachten des Sachverständigen B.. Zudem war der Kläger unfallbedingt bis zum 17.07.2016 einschließlich krankgeschrieben. Dies ergibt sich aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von den Arzt V. aus P. ausgestellt wurden (Anlage K4-K10, Bl. 15 ff. d.A.). Die Kammer geht aufgrund der schweren Verletzungen im Gesichtsbereich auch davon aus, dass der Kläger jedenfalls einen kurzen Zeitraum nicht im üblichen Umfang feste Nahrung zu sich nehmen konnte. Dies ergibt sich auch bereits aus dem Behandlungsbericht vom 12.04.2016 (Bl. 12 d.A.). Eine halbjährige Beeinträchtigung der Nahrungsaufnahme hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger jedoch nicht zu beweisen vermocht. Dass dies der Fall gewesen wäre, ergibt sich nicht aus den Sachverständigengutachten.

b) Dauerfolgen

Neben den mit den oben geschilderten Verletzungen verbundenen Schmerzen leidet der Kläger unter Dauerfolgen, die zur Überzeugung der Kammer nach der Beweisaufnahme feststehen. Der Kläger leidet dauerhaft unter einem wiederkehrenden drückenden Kopfschmerz frontal rechts. Dies nahezu täglich und verstärkt bei Witterungswechsel. Auch treten unfallbedingt ein etwas vermehrtes Schwitzen der rechten Gesichtshälfte und eine Überempfindlichkeit in diesem Bereich auf. Zudem ist der rechte Augapfel leicht eingefallen (Enophthalmus). Dies stützt die Kammer auf die Sachverständigengutachten des Sachverständigen B. vom 15.03.2021 sowie vom 13.09.2021, in welchen er diese Folgen bestätigt hat. Das vermehrte Schwitzen habe sich durch Provokation im Rahmen der gemachten Untersuchungen nachweisen lassen. Sowohl das vermehrte Schwitzen und als auch der eingefallene Augapfel ließen sich laut des Sachverständigen durch eine Beteiligung der vegetativen Fasern erklären. Insgesamt lasse sich aufgrund der Befunde festhalten, dass die diagnostischen Voraussetzungen für eine Feststellung eines sogenannten posttraumatischen Kopfschmerzes mit vegetativer Begleitsymptomatik nach ICD-10 Nr. G44.3 erfüllt seien. Dabei handele es sich typischerweise um eine bei Witterungswechsel und Anstrengung zunehmende Kopfschmerzsymptomatik, die im Vorfeld eine ausgedehnte Schädel- bzw. Gesichtsverletzung voraussetzt. Zudem hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 nachvollziehbar erläutert, wieso er den behaupteten Kopfschmerz des Klägers für gegeben hält. Der Kopfschmerz, den er zwar nicht selbst messen könne, der aufgrund der erlittenen Verletzungen aber medizinisch nachvollziehbar sei, beruhe auf der Nervenschädigung (Bl. 290 d.A.). Gegen einen Kopfschmerz aufgrund der nicht unfallbedingten Zyste spreche, dass es ansonsten keine medizinische Vorgeschichte zu Kopfschmerzen gebe und Kopfschmerzen bei Zysten auch nicht üblich seien. Daher hat die Kammer der Schmerzensgeldbemessung zugrunde gelegt, dass der Kläger auch weiterhin an dem drückenden Kopfschmerz leiden wird, den er mit Ibuprofen behandeln muss.

Am Kopf verbleibt im behaarten Bereich die gut verheilte Narbe. Dass die Narbe diskret ist, ergibt sich aus dem Gutachten von Frau X. vom 28.04.2022 (S. 4). Diese fließt insoweit in die Bemessung ein, als eine gute Wundheilung gegeben ist und diese - solange noch volle Behaarung gegeben ist - nicht direkt sichtbar ist. Mit zunehmendem Alter wird die Sichtbarkeit aufgrund möglichen altersbedingten Haarausfalls wahrscheinlicher.

Zudem nimmt der Kläger bei extremer Blickwendung schräg übereinanderstehende Doppelbilder wahr. Dies bestätigte die Sachverständige X. in ihrem Gutachten vom 28.04.2022. Zurückzuführen sei dies auf den Zustand nach der Orbitaboden- und Orbitadachfraktur. Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen, die die Sachverständige nach eigenen Untersuchungen und Auswertung der Aktenlage vorgenommen hat, schließt sich die Kammer an. Die Wahrnehmung der Doppelbilder findet bei der Bemessung jedoch nur in sehr geringem Maße Berücksichtigung, da nicht das sogenannte Gebrauchsblickfeld des Klägers betroffen ist und dieser selbst bei der Untersuchung gegenüber Herrn B. angab, dass diese für ihn subjektiv nicht störend seien.

Ebenfalls Berücksichtigung findet, dass die Inlays und Implantate im Schädelbereich dauerhaft zur Stabilisation dort verbleiben. Dies gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 an. Der Sachverständige B. bestätigte diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung, da ein Verbleiben der Implantate aus medizinischer Sicht üblich sei, um die Stabilität des betroffenen Bereichs zu gewährleisten. Auch berücksichtigt die Kammer bei der Schmerzensgeldbemessung, dass die rechte Gesichtshälfte des Klägers im oberen Bereich, im Bereich des Mundes und dem Unterbereich der Augenpartie dauerhaft versteift ist. Die Versteifung bestätigte der Sachverständige B. zuletzt im Termin am 28.11.2022, als er sich das Gesicht des Klägers erneut genau ansah.

Die festgestellten Verletzungen rechtfertigen die Feststellung eines Grads der Behinderung. Der Sachverständige B. führt in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.09.2021 hierzu aus, dass allein aufgrund des vegetativen Kopfschmerzes ein Grad der Behinderung von 20 begründet sei (Bl. 3). In der mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 gab der Sachverständige an, dass dieser sogar bei 30 bis 40 aufgrund der unfallbedingten Folgen liegen dürfe, da nicht nur der Kopfschmerz, sondern auch Nervenschädigungen zu berücksichtigen seien (Bl. 289 d.A.). Die Kammer lässt insofern keinen konkreten Grad der Behinderung in die Bemessung einfließen, sondern die festgestellten Verletzungen und die Verletzungsfolgen selbst sowie den Umstand, dass diese einen Grad der Behinderung rechtfertigen (Vgl. Teil B 2, 3.1.2. Anlage zu § 2 VersMedV).

Nicht mit in die Bemessung eingeflossen sind die behaupteten Beschwerden: Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, geringere Leistungsfähigkeit, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen. Diese wurden zwar noch vom Kläger in einem ihm durch B. zuvor zur Verfügung gestellten Fragebogen angegeben, wurden spontan bei der Exploration aber nicht mehr geäußert und vom Sachverständigen auch nicht festgestellt (Bl. 26 GA vom 15.03.2021).

c) Mitverschulden

Mit in die Berechnung des Schmerzensgeldes ist auch das Mitverschulden des Klägers eingeflossen. Dem Kläger ist ein überwiegendes Mitverschulden zuzurechnen. Er Kläger hat nicht den rechten Radweg benutzt. Nach § 2 Abs. 4 StVO müssen linke Radwege benutzt werden, wenn dies in entgegengesetzter Richtung durch die Zeichen Nr. 237, 240, 241 angeordnet wird und linke Radwege können benutzt werden, wenn der Zusatz „Radverkehr frei“ angebracht ist. Ansonsten ist die Benutzung linker Radwege nicht gestattet (MüKoStVR/Bender, 1. Aufl. 2016, StVO § 2 Rn. 28). Beides war vorliegend zum Unfallzeitpunkt nicht der Fall. Unabhängig davon, dass der für den Kläger rechte Radweg erst kurz vor der Unfallstelle angefangen hat und eine Überquerung der Straße sowohl umständlich als auch mit einer höheren Gefahr verbunden war, hätte der Kläger die Straßenseite wechseln müssen. Dies hat er fahrlässig nicht getan. Sein fahrlässiger Verkehrsverstoß überwiegt den fahrlässigen Verstoß des Beklagten sich nicht ganz rechts gehalten zu haben.

d) Vergleichbare Fälle der Rechtsprechung

Die Kammer hat sich vorliegend an einem Urteil des LG Regensburg vom 18.12.1995 (3 O 1638/94) orientiert. Der Geschädigte erlitt hier ein Schädelhirntrauma mit Beteiligung der Stirnhöhlenvorderwände, der rechten Stirnhöhlenhinterwand sowie beidseitiger Frontbasisfraktur und rechtsseitiger Kalotten- sowie Pyramidenfraktur. Zudem erlitt er eine Fraktur im Bereich der Sella sowie des Clivus. Er wurde sieben Tage stationär behandelt. Verlieben sind eine rechtsseitige, minimal ausgeprägte Schallleitungsschwerhörigkeit, Gesichtsnarben sowie minimal ausgeprägte knöcherne Schiefnase nach rechts. Indiziert und unter Zugrundelegung einer Haftung von 2/3 lag das Schmerzensgeld bei 8.692, EUR. Die Kammer hat hier berücksichtigt, dass die Dauerschäden des Klägers in Form der Kopfschmerzen, des Schwitzens der rechten Gesichtshälfte und der weiteren Beeinträchtigung der Nerven schwerer wiegen. Ebenfalls hat sich die Kammer an dem Urteil des OLG Hamm vom 11.09.2000 (13 U 93/00) orientiert. Der Kläger erlitt in Folge eines Unfalls ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades mit geringem Hirnödem, einen Hörverlust links auf Dauer von 50%, einen Tinnitus, Gleichgewichtsstörungen, einen verschobenen Unterarmbruch mit verbliebenen Narben und eine dauerhafte Versteifung des Endgliedes des rechten Zeigefingers. Er wurde 15 Tage stationär behandelt mit zwei Krankenhausaufenthalten. Bei einer Alleinhaftung des Schädigers betrug das Schmerzensgeld indiziert 15.339,00 EUR. Hier hat die Kammer berücksichtigt, dass die Hörfähigkeitsverminderung schwerer wiegt als die Dauerschäden des Klägers.

Unter Berücksichtigung des überwiegenden Verschuldens des Klägers beträgt das Schmerzensgeld demnach 3.500,00 EUR.

Die von dem Kläger angegebenen Entscheidungen passen nicht auf den vorliegenden Fall und die Verletzungen des Klägers. So sind bei dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 04.04.2013 (9 U 118/12) die erlittenen Verletzungen unklar. Die Verletzungen, die Gegenstand des Urteils des OLG Frankfurt a.M. v. 13.11.2014 (2 U 236/13) waren und zu einem Schmerzensgeld von 35.000,00 EUR geführt haben, sind andere und schwerwiegender. Neben einem Schädelhirntrauma erlitt der Verletzte eine offene Unterschenkelfraktur, eine Rippenstückfraktur und etwa einen Pneumothorax mit einem insgesamt komplizierten und schwierigen Heilungsverlauf. Auch die Urteile des OLG Celle vom 01.06.2016 (14 U 74/15) und des LG Kleve vom 20.05.2005 (1 O 522/03) haben Polytraumata und damit massive Verletzungen des gesamten Körpers zum Gegenstand, sodass sie mangels Vergleichbarkeit nicht heranzuziehen sind. Die mangelnde Vergleichbarkeit wegen der Verletzungsfolgen gilt ebenso für die Entscheidung des OLG Hamm vom 08.10.1986 (13 U 287/82). Sofern das LG Göttingen im Urteil vom 30.12.2003 (4 O 98/03) bei Gesichtsfrakturen ein Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR annahm, so unterscheidet sich dieser Fall dahingehend, dass es sich um ein vorsätzliches Alleinverschulden des Schädigers handelt.

Der Kläger hat bzgl. des Schmerzensgeldanspruchs einen Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2017 gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) - 3) einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 103,33 EUR gem. §§ 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. §§ 1967 Abs. 1, 2058, 421 BGB.

Durch den Unfall sind das Hemd, die Jacke und das Fahrrad des Klägers beschädigt worden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach § 286 ZPO fest. Hinsichtlich des Hemdes und der Jacke stützt die Kammer die Überzeugung auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2020 (Bl. 139 d.A.). Der Kläger gab an, dass bei dem Unfall das Hemd und die Jacke zerrissen seien und beide danach nicht mehr zu gebrauchen gewesen seien. Diese Angaben hält die Kammer für glaubhaft, da der Kläger im Zusammenhang mit der Schilderung der beschädigten Gegenstände auch frei Erinnerungslücken z.B. bzgl. des Smartphones einräumte. Dass das Fahrrad des Klägers beschädigt war, ergibt sich bereits aus der Unfallmitteilung vom 00.04.2016, in der Kratzer am Rahmen des Fahrrads und ein verbogener Lenker aufgeführt sind (Bl. 69 d.A). Aus der Bescheinigung von Zweirad Q. vom 27.06.2016 ergibt sich, dass der Rahmen mit Gabel, das Vorderrad, die Magura-Bremsanlage, der Tachometer, das Schloss und die Trinkflaschenhalterung beschädigt und verbogen sind und es sich um einen Totalschaden handele (Anlage K29, Bl. 52 d.A.). Dies haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten.

Den Wert der im November 2012 für 229,50 EUR erworbenen Jacke (Anlage K28, Bl. 51 d.A) schätzt die Kammer gem. § 287 ZPO nach Abzug neu für alt auf 50,00 EUR und den Wert des Hemdes auf 10,00 EUR. Hinsichtlich des Fahrrads enthält die Bescheinigung vom 27.06.2016 lediglich die Neupreisangabe von 699,00 EUR und keine Angaben zum Alter. Die Kammer schätzt den Wert nach Abzug neu für alt auf 250,00 EUR. Abzüglich des Mitverschuldens des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB von 2/3 besteht der Schadensersatzanspruch i.H.v.103,33 EUR.

Der Zinsanspruch i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz besteht gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem 13.09.2019.

Auch besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1) - 3) auf Erstattung der Kosten für die aufgrund des Unfalls erforderlichen Medikamente i.H.v. 11,89 EUR gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. §§ 1967 Abs. 1, 2058, 421 BGB.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass das Kelo Cote Silikon Gel, Chlorhexamed Forte, Paracetamol und die Bepanten Augen+Nasensalbe zur Behandlung der unfallbedingten Verletzungen erforderlich waren. Die Anschaffung im April und Mai 2016 ergibt sich aus den beigefügten Rechnungen (Anlage K30, Bl. 53 d.A.). Die Salben sind zur Narbenbehandlung erforderlich und der Kläger hat aufgrund der Operation am Kopf und im Gesicht eine Narbe davongetragen. Das Paracetamol war zur Schmerzbehandlung erforderlich und das Chlorhexamed Forte für Mundspülungen, die bereits im ärztlichen Bericht vom 12.04.2016 empfohlen waren (Bl. 12 d.A.). Die Zuzahlung für die Betablocker Metoprolol sind hingegen nicht erstattungsfähig. Die Aufwendungen sind nur unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 2/3 erstattungsfähig.

Der Zinsanspruch i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz besteht gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem 13.09.2019.

Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1 ) - 3) einen Anspruch auf Ersatz für die Fahrtkosten zum Universitätsklinikum i.H.v. insgesamt 49,33 EUR nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. §§ 1967 Abs. 1, 2058, 421 BGB.

Die Kammer ist nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass aufgrund der unfallbedingten Verletzungen vier Fahrten von der Wohnanschrift des Klägers in P. zum Universitätsklinikum erforderlich waren. Die Fahrt am 20.04.2016 war zur Abholung des Klägers aus der Klink erforderlich, da der Kläger dort bis zum 20.04.2016 stationär behandelt wurde. Dies ergibt sich aus der Behandlungsbescheinigung vom 20.04.2016 (Anlage K1, Bl. 10 d.A.). Die vom Kläger behauptete Kontrolluntersuchung am 25.04.2016 und daher erforderliche Fahrt dorthin ergibt sich bereits aus dem Entlassungsbericht, in dem dieser Termin angegeben wird, und aus der Behandlungsbescheinigung vom 02.05.2016 (Bl. 12, 54 d.A.). Die Kontrolluntersuchung am 02.05.2016 im Universitätsklinikum ergibt sich ebenfalls aus der Behandlungsbescheinigung vom 02.05.2016. Die Metallentfernung am 08.12.2016 im Universitätsklinikum ergibt sich aus dem Arztbericht vom selben Tag (Anlage K3, Bl. 13). Die Kammer legt dabei auch die von dem Kläger angegebenen 74 km pro Wegstrecke zu Grunde, die bei einer Fahrt über die A43 anfallen. Der Kläger kann jedoch nur 0,25 EUR/km in Ansatz bringen, wobei hier auch noch der Mitverschuldensanteil des Klägers von 2/3 nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen ist, sodass rechnerisch 49,33 EUR erstattungsfähig sind.

Der Zinsanspruch i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz besteht gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem 13.09.2019.

Der Feststellungsantrag ist begründet, da die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Es besteht aufgrund der festgestellten Dauerschäden auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, weil jedenfalls die Behandlung der fortdauernden unfallbedingten Kopfschmerzen erforderlich sein wird. Dies gilt auch gegenüber den Beklagten zu 1) - 3) als Erben des Herrn R., da diese Verletzungsfolgen jedenfalls bereits zu seinen Lebzeiten entstanden sind.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 EUR nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. §§ 1967 Abs. 1, 2058, 421 BGB.

Die darüberhinausgehende Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 150,00 EUR nach § 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1967 Abs. 1, 2058, 421 BGB zu.

Eine Schmerzensgeldrente kommt grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen und nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte eine schwere Verletzung mit besonders gravierenden Dauerfolgen erlitten hat. Hierzu zählen beispielsweise der Verlust oder die Lähmung wichtiger Gliedmaßen, der Verlust von Sinnesorganen ebenso wie bleibende Gehirnschädigungen, gravierende Narben oder schwere Entstellungen infolge von Brandverletzungen, denn bei all' diesen gravierenden Verletzungen und Dauerfolgen erlebt der Geschädigte die daraus resultierende Lebensbeeinträchtigung permanent und schmerzlich aufs Neue (vgl. NK-GVR/Andreas Slizyk, 3. Aufl. 2021, BGB § 253 Rn. 410).

Gemessen an diesen Voraussetzungen stellen die oben festgestellten Dauerschäden des Klägers keinen besonderen Ausnahmefall da, da die Folgen für den Kläger zwar durchaus erheblich und spürbar sind, aber etwa einem Verlust von Sinnesorgangen, bleibenden Gehirnschädigungen oder gravierenden Narben nicht gleichkommen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz für die Uhr, die Brille und das Smartphone nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB ggf. i.V.m. §§ 1967 Abs. 1, 2058, 421 BGB nebst Zinsen.

Die geltend gemachten Schäden an der Uhr, der Brille und dem Smartphone sind nicht erstattungsfähig, da es hierzu bereits an substantiiertem Vortrag fehlt. Der Kläger hat hinsichtlich der Uhr und der Brille nicht vorgetragen, inwiefern diese bei dem Unfall beschädigt worden sein sollen. Die bloße Behauptung, diese seien beschädigt und die Beifügung der Anschaffungsquittungen sind hierfür nicht ausreichend. Auch der Vortrag zu dem beschädigten Smartphone ist nicht ausreichend substantiiert. Der Kläger hat zwar angegeben, dass das Display seines Smartphones, das er in der Jacke gehabt habe, beschädigt gewesen sei und dass sich eine Reparatur nicht mehr gelohnt habe, er konnte jedoch keine Angaben zu Marke, Modell und Alter des Smartphones machen, sodass die Grundlagen für eine Bemessung eines etwaigen Schadensersatzanspruches fehlen. Der Kläger ist hierauf auch mit Beschluss vom 30.11.2020 hingewiesen worden (Bl. 145 f. d.A.). Weiterer Vortrag erfolgte nicht.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1.500,00 EUR für eine Haushaltshilfe nach § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB ggf. i.V.m. §§ 1967, 2058, 421 BGB nebst Zinsen zu.

Einen solchen Schaden hat der Kläger nicht substantiiert darzulegen vermocht. Für einen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens muss konkret vorgetragen werden, welche Beeinträchtigungen das Unfallopfer nach dem Unfall daran hinderten, konkrete Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem Umfang möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensiert werden konnten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 12 U 5/20 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2020 - 22 U 205/19 -, Rn. 52, juris). Der Vortrag des Klägers genügt diesen Maßstäben nicht. Nachdem der Kläger zunächst schriftsätzlich angab, er habe fremde Hilfe in Form einer Haushaltshilfe in Anspruch nehmen müssen, wodurch Kosten i.H.v. 1.500,00 EUR angefallen seien, änderte der Kläger seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2020. Dort gab er an, dass er vor dem Unfall etwa zwei Stunden pro Woche im Haushalt bei Tätigkeiten wie aufräumen und staubsaugen mitgeholfen habe. Dies hätten dann, als er unfallbedingt für fünf bis sechs Wochen ausgefallen sei, seine Ehefrau und die Schwester übernommen (Bl. 140 d. A.). Welche konkreten Aufgaben der Kläger in welchen Räumen und in welchem Umfang nachgekommen sein will, ist nach diesem Vortrag schon nicht ersichtlich. Der Kläger ist hierauf auch mit Beschluss vom 30.11.2020 hingewiesen worden. Weiterer Vortrag erfolgte nicht.

Die Klage gegen die Beklagte zu 4) ist unbegründet. Es fehlt bereits an der erforderlichen Passivlegitimation, da gegen die private Haftpflichtversicherung kein Direktanspruch besteht. Ein Direktanspruch nach § 115 VVG kommt nicht in Betracht, da für den Betrieb eines Pedelecs keine Pflichtversicherung i.S.d. §1 PflVG besteht. Es handelt sich bei einem Pedelec um ein Fahrrad und nicht um ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 1 StVG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 - 7 U 5/18; NJW-Spezial 2016, 585).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

  1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

  2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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