Landgericht Münster, 2022-11-24, 24 O 1044/21

24 O 1044/21Tribunale cantonale24 nov 2022

Testo completo

Landgericht Münster — 24 O 1044/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-24

Aktenzeichen: 24 O 1044/21

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2022:1124.24O1044.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.793,33 € für die Zeit vom 11.09.2021 bis zum 14.01.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

T a t b e s t a n d

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem mittlerweile beendeten Vertragsverhältnis geltend.

Die Beklagte betreibt den Verkauf von Health- und Beauty-Produkten und wirbt über das Internet Vertriebspartner im Rahmen eines sogenannten „Networking-Marketing“ an. Die jeweiligen Vertriebspartner sollen dann in erster Linie die Produkte der Beklagten verkaufen, entweder durch Wiederverkauf der vom Partner zunächst erworbenen Produkte oder durch Vermittlung eines zwischen Endkunden und der Beklagten geschlossenen Vertrages. Im Rahmen des sogenannten Strukturvertriebssystems der Beklagten haben die für sie tätigen Partner dabei nicht nur die Möglichkeit, Kunden zu suchen, um Provision zu generieren, sondern auch Mitarbeiter, damit diese ebenso vertrieblich tätig werden können. Für den Fall, dass ein vom Partner geworbener Mitarbeiter ein Produkt vermittelt, erhält der jeweilige Partner dafür eine sogenannte Differenzprovision.

Die Klägerin war für die Beklagte ab dem 01.07.2018 tätig. Grundlage der Zusammenarbeit war dabei nicht ein schriftlicher Vertrag, sondern die AGB der Beklagten, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 120 ff. Bezug genommen wird.

In § 4 (Status des Partners als Unternehmer) ist u. a. geregelt:

(1) Der Partner handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Partner zunächst nebenberuflich tätig ist. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter, Franchisenehmer oder Makler von Firma E.. Es bestehen keine Umsatzvorgaben, Abnahme- oder andere Tätigkeitspflichten. Der Partner unterliegt mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von Firma E. und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten. Der Partner hat seinen Betrieb - soweit erforderlich - im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben, wozu - soweit erforderlich - auch der Betrieb eigener Büroräume oder eines im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns geführter Arbeitsplatz gehört.“

Mit Schreiben vom 07.08.2020 (Bl. 148 d. A.) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund eines in dem Schreiben geltend gemachten Verstoßes der Klägerin gegen § 8 der AGB (Abwerbe-Verbot) die fristlose Kündigung des Vertrages. Dem schloss sich ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht Beckum zum Aktenzeichen 12 C 259/91 an. Mit rechtskräftigem Urteil vom 31.05.2021 (Bl. 150 ff. d. A.) stellte das Amtsgericht auf das von der Klägerin dort beantragte Begehren fest, dass ein Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien nicht durch die beklagtenseits ausgesprochene Kündigung beendet worden sei.

Unter dem 21.06.2021 (Bl. 174 d. A.) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin sodann gemäß § 16 Abs. 1 ihrer AGB die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses mit Wirkung zum 31.07.2021.

Im Zuge des dem vorliegenden Klageverfahren vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens zahlte die Beklagte an die Klägerin auf den ursprünglich begehrten Provisionsausfallschaden des Zeitraums August 2020 bis Juli 2021 in Höhe von 8.351,-- € einen Betrag in Höhe von 6.798,33 € am 14.01.2022, nachdem die Beklagte zuvor anwaltlich unter Fristsetzung bis zum 10.09.2021 zur Zahlung von 8.400,-- € aufgefordert worden war. Grundlage des ausbezahlten Betrages sind dabei Abrechnungen, welche die Beklagte der Klägerin am 23.12.2021 übermittelt hatte (Bl. 80 ff. d. A.). Diese Abrechnungen gehen wiederum auf die zuletzt in diesem Rechtsstreit eingereichten Unterlagen (Bl. 262 ff. d. A.) zurück. Als bezifferten Betrag des Zeitraums August 2020 bis Juli 2021 macht die Klägerin somit noch 1.552,67 € geltend. Des Weiteren macht die Klägerin im Zuge eines Stufenklagebegehrens Auskunft und sodann die Auszahlung weiterer sich errechnender Zahlungsansprüche, insbesondere Ausgleichsansprüche nach dem Handelsvertreterrecht, geltend. Klagegegenständlich ist schließlich ein Feststellungsantrag dahingehend, dass zwischen den Parteien ein Handelsvertreterverhältnis bestanden hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr für den Zeitraum August 2020 bis Juli 2021 auch der weitere noch offene Betrag von 1.552,67 € zustehen würde. Zu einer Kürzung sei die Beklagte nicht berechtigt, denn die Klägerin hätte nach Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht mehr für die Beklagte vermitteln und arbeiten können. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass ihr dem Grunde nach weitere Ausgleichsansprüche nach §§ 84 ff. HGB zustehen würden. Sie sei nämlich als Handelsvertreterin für die Beklagte tätig gewesen. Dabei verweist sie zum einen auf die Feststellung des Urteils in dem Vorprozess vor dem Amtsgericht Beckum, zum anderen macht sie geltend, dass ihre Tätigkeit für die Beklagte auf Dauer angelegt gewesen sei. Erstmals macht sie - insoweit in dieser Form nicht nachgelassen - mit Schriftsatz vom 02.11.2022 (Bl. 1289 ff. d. A.) geltend, sie sei von dem Geschäftsführer der Beklagten regelmäßig gedrängt worden, ihre Vertriebsstruktur auszubauen und Provisionen zu generieren. Sie sei auch angehalten gewesen, an Mitarbeiterschulungen teilzunehmen. Letztlich sei sie im Rahmen der von ihr aufgebauten Vertriebsstruktur auch wie eine Führungskraft tätig gewesen und sei auch teilweise als solche bezeichnet worden, indem sie etwa in entsprechende WhatsApp-Gruppen eingeladen worden sei. Insbesondere habe sie, die Klägerin, in ihrer „Upline“ 1.046 Mitarbeiter gehabt, die von der Klägerin hätten betreut werden müssen. Letztlich sei auf die Klägerin ständig Druck ausgeübt worden, damit sei weiterhin gut und erfolgreich vermittle und die Struktur weiter ausbaue. Es habe entsprechende Zielplanungen gegeben, welche die Mitarbeiter dem Geschäftsführer der Beklagten hätten nennen müssen, damit dieser sie entsprechend überprüfe.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.552,67 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2021 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von weiteren 6.793,33 € für die Zeit vom 11.09.2021 bis zum 14.01.2022 zu zahlen,

a. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche von der Klägerin bei der Beklagten eingereichten Geschäfte, insbesondere darüber, ausgeführt oder storniert hat sowie über nachvertragliche Geschäfte und dabei insbesondere folgende Angaben zu machen:

a) Name und Anschrift des Kunden; b) Datum des Verkaufs; c) Rechnungsbeträge; d) Datum der Zahlungen und Zahlungsmittel; e) Höhe der gezahlten Beträge; f) Angabe der Annullierungen, Retouren mit Angabe der jeweiligen Gründe hierfür.

b. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über sämtliche von dem Stammbaum/ Klägerin bei der Beklagten eingereichten Geschäfte, insbesondere darüber, ausgeführt oder storniert hat sowie über nachvertragliche Geschäfte und dabei insbesondere folgende Angaben zu machen:

a) Name und Anschrift des Kunden; b) Datum des Verkaufs; c) Rechnungsbeträge; d) Datum der Zahlungen und Zahlungsmittel; e) Höhe der gezahlten Beträge; f) Angabe der Annullierungen, Retouren mit Angabe der jeweiligen Gründe hierfür.

c.

die Beklagte zu verurteilen, die sich aus der Auskunft ergebenen Beträge auszuzahlen, diese seit Rechtshängigkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, soweit sich daraus ein Betrag ergibt, der 8.351,00 € überschreitet,

  1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Handelsvertreterverhältnis bestanden hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, den Provisionsausfallschaden der Klägerin im Zeitraum August 2020 bis Juli 2021 zu Recht um einen Betrag in Höhe von 52 x 120,-- € gekürzt zu haben. Hierzu verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin aufgrund der AGB dazu verpflichtet war, alle vier Wochen einen Umsatz von 120,-- € zu generieren, d. h. Produkte der Beklagten in diesem Umfang zu erwerben, um überhaupt provisionsberechtigt zu sein. Da dies mit Blick auf das fehlende Tätigwerden im Zeitraum August 2020 bis Juli 2021 - insoweit unstreitig - nicht geschehen sei, sei der jeweils monatliche Abzug im Rahmen der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass zwischen Parteien keinerlei Handelsvertreterverhältnis oder etwas Vergleichbares bestanden hätte. Das Urteil des Amtsgerichts Beckum stelle dies zwar fälschlicherweise fest, jedoch handele es sich hierbei auch nicht um eine tragende Feststellung des Gerichts. In der Sache verweist die Beklagte darauf, dass der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 der AGB keinerlei Pflicht zum Tätigwerden getroffen hätte, insbesondere habe es keinerlei Vorgaben zu Mindestumsätzen oder ähnlichem gegeben. Es habe auch keine Absatzförderungspflicht oder ein sonst enge Einbindung der Klägerin in die Absatzstruktur der Beklagten bestanden. Die Klägerin sei vielmehr freiwillig als Vertriebspartnerin tätig gewesen. Dabei sei sie in keinem Zeitpunkt durch die Beklagte zu einem Tätigwerden gedrängt, sondern allenfalls motiviert worden. Die Klägerin habe auch keine Führungsposition inne gehabt oder die Mitglieder der von ihr reklamierten Vertriebsstruktur regelmäßig betreut. Vielmehr sei der überwiegende Teil der unter der Klägerin strukturierten Vertriebspartner ebenfalls von unter der Klägerin strukturierten Vertriebspartnern angeworben und auch entsprechend selber betreut worden sei. Die von der Klägerin vorgelegte WhatsApp-Korrespondenz (Anlage K6) belege lediglich, dass die Klägerin von der Beklagten in vertrieblichen Fragen auf ausdrückliche Bitte betreut worden sei, indem die Klägerin von ihren Aktivitäten berichtet und die Beklagte hierzu Tipps und ihre Einschätzung abgegeben hätte.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage bleibt - bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen - ohne Erfolg.

I. Antrag zu 1

Die Klägerin kann gem. Klageantrag zu 1) lediglich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB Zahlung von Verzugszinsen auf den am 14.01.2021 gezahlten Betrag von 6.793,33 € verlangen - allerdings nicht die verlangten 9 Prozentpunkte, sondern lediglich 5 Prozentpunkte, denn es handelt sich in der Sache um die Verzinsung eines Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger Freistellung, nicht eine Entgeltforderung im Sinne der Verzugsvorschriften.

Im Übrigen ist der bezifferte Klageantrag zu Ziffer 1) in Bezug auf die Hauptforderung unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein weitergehender Zahlungsanspruch in Höhe von 1.552,67 € nebst darauf bezogener Zinsen als Verdienstausfallschaden für den Zeitraum August 2020 bis Juli 2021 zu.

Zu Recht hat die Beklagte im schadensersatzpflichtigen Zeitraum der im Ergebnis rechtswidrigen Freistellung monatlich einen Betrag von 120,-- € im Zuge der Abrechnung in Abzug gebracht. Im Zuge der schadensrechtlichen Differenzmethode gemäß § 249 BGB ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei hypothetisch weitergehender Tätigkeit für die Beklagte im Freistellungszeitraum monatlich selbst einen Mindestumsatz von 120,-- € für Produkte der Beklagten hätte auslösen und aufwenden müssen, um überhaupt provisionsberechtigt zu sein. Hierbei handelt es sich letztlich um eine ersparte Eigenaufwendung, welche im Wege der Vorteilsausgleichung aufgrund der bestehenden Kongruenz schadensmindernd zu berücksichtigen ist.

II. Klageanträge zu 2 und 3

Die weiteren Klageanträge (Stufenklageantrag sowie Feststellungsantrag) sind zwar gem. §§ 254, 256 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet.

Es ist nämlich nicht feststellbar, dass zwischen den Parteien ein Handelsvertreterverhältnis im Sinne von §§ 84 ff. HGB bestanden hätte oder zumindest ein vergleichbares Schuldverhältnis, welches die entsprechende Anwendung der Handelsvertretervorschriften sonst rechtfertigen würde. Insofern stehen der Klägerin auch keine weitergehenden Zahlungsansprüche zu, über deren Grundlagen mithin die Beklagte auch nicht auskunftspflichtig wäre. Soweit schließlich die Klägerin ihr Auskunftsbegehren auch darauf stützt, sie wolle die Richtigkeit der Provisionsabrechnungen überprüfen, die zur Teilauszahlung er Beklagten geführt habe, so ist ein solcher Anspruch jedenfalls gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen, indem die Beklagte im Zuge des Rechtsstreits alle der Abrechnung zugrunde gelegten Unterlagen vorgelegt hat und die Klägerin hierauf zuletzt auch in der Sache nicht mehr erheblich eingegangen ist.

Handelsvertreter ist gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

a)

Das Merkmal der „ständigen Betrauung“ setzt dabei nach allgemeiner Meinung voraus, dass eine Pflicht zum Tätigwerden zum Abschluss von Verträgen im Sinne von § 86 Abs. 1 HGB besteht aufgrund eines insoweit anzunehmenden dienstvertraglichen Charakters mit Geschäftsbesorgung, wie dies auch § 675 BGB beinhaltet (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 84 Rn. 70). Dies inkludiert wiederum eine Interessenwahrnehmungspflicht gegenüber dem Unternehmer (Hopt/Hopt, 41. Aufl. 2022, HGB § 84 Rn. 41). Hieraus folgt, dass ein Vermittler ohne Tätigkeitspflicht nicht Handelsvertreter ist, sondern möglicherweise Makler (OLG München Urt. v. 21.1.2010 - 23 U 4124/09, BeckRS 2010, 7740, beck-online; OLG Frankfurt a. M. ZVertriebsR 2016, 113, beck-online). Im Einzelfall kann sich indes aus einer tatsächlichen Handhabung etwas anderes ergeben, wobei es auf das Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung ankommt und in diesem Zusammenhang alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. So kann sich eine Tätigkeitspflicht aus den Umständen etwa dann ergeben, wenn die ausgeübte Tätigkeit objektiv aufgrund ihrer Einbindung in die Vertriebsstruktur für deren Erfolg unerlässlich ist (BGH NJW 1992, 2818, beck-online; OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2016 - 18 U 197/14 -, Rn. 148, juris).

b)

Unter Zugrundlegung der vorstehenden Maßstäbe ist eine Pflicht zum Tätigwerden der Klägerin für die Beklagte nicht ersichtlich. Die zwischen den Parteien maßgeblichen AGB der Beklagten sehen eine solche Pflicht ausdrücklich nicht vor. Auch die Klägerin vermag nicht darzulegen und herzuleiten, woraus eine Pflicht zum Tätigwerden folgen sollte. Die pauschale Behauptung, sie sei durch die Beklagte in Form des Herrn O. regelmäßig zur Generierung von Umsatz „gedrängt“ worden, reicht hierfür nicht aus. Eine solche konkludente oder faktische Absatz- oder Tätigkeitspflicht ist auch dem von der Klägerin vorgelegten WhatsApp-Schriftverkehr nicht zu entnehmen. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die Klägerin sich mit Herrn O. über die Vertriebsstruktur und die Geschäfte austauschte und Herr O. die Klägerin dabei fortlaufend animierte und motivierte, einen höheren Umsatz zu erreichen. Bereits aus dem Wortlaut der nicht näher erläuterten Chatverläufe zeigt sich aber, dass dies ersichtlich im Sinne lediglich einer Motivation der Klägerin gemeint gewesen sein kann. Die pauschalen Ausführungen der Klägerin im letzten, in dieser Form nicht nachgelassenen Schriftsatz ändern hieran nichts. Das Vorbringen ist insoweit unsubstantiiert, als lediglich allgemein die Behauptung in den Raum gestellt wird, die Beklagte hätte Zielvorgaben gemacht und auch mit der Klägerin regelmäßig besprochen bzw. kontrolliert und die Klägerin hätte auch an Fortbildungen teilnehmen müssen. Konkrete Ereignisse und Beispiele in zeitlicher Hinsicht, die dies belegen bzw. untermauern können, werden allerdings nicht vorgetragen. Letztlich wird aus den pauschalen Ausführungen der Klägerin ersichtlich, dass es sich hierbei lediglich um „ihren“ prozesstaktisch beeinflussten subjektiven Wahrnehmungshorizont der Zusammenarbeit handelt, nicht mehr oder nicht weniger.

Es ist auch nicht feststellbar, dass zwischen den Parteien eine dem Handelsvertreterverhältnis vergleichbare Rechtsbeziehung bestand, welche eine analoge Heranziehung der §§ 84 ff. HGB (inklusive der dort niedergelegten monetären Ausgleichs- und Auskunftsansprüche) rechtfertigen würden.

a)

Eine analoge Anwendung der Vorschriften wird bei einem dem Handelsvertreterverhältnis vergleichbaren Innenverhältnis ausnahmsweise in Betracht gezogen (Hopt/Hopt, 41. Aufl. 2022, HGB § 84 Rn. 11), so etwa bei Franchise-Nehmern oder Vertragshändlern. Indizien für eine Vergleichbarkeit sind insoweit das Bestehen einer Interessenwahrungspflicht, das Bestehen eines Konkurrenzverbotes (vgl. BGH NJW 1984, 2101, beck-online) oder eine Einbindung in die Vertriebsstruktur wie bei einem Handelsvertreter. In diesem Fall ist dann aber zumindest eine Absatzförderungspflicht zu fordern, wobei maßgebliches Abgrenzungskriterium dabei der Umfang der verbleibenden unternehmerischen Freiheit ist (OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2016 - I-18 U 33/15 -, Rn. 43, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juli 2013 - I-18 U 169/12 -, Rn. 118, juris).

b)

Auch die vorstehend aufgezeigten Kriterien treffen sämtlich auf die Vertragsbeziehung der vorliegenden Parteien nicht zu. Zwar ist in gewissem Umfang dem Vorbringen der Parteien und auch dem Maß der zwischen den Parteien etwa per WhatsApp geführten Kommunikation in Ansätzen zu entnehmen, dass die Klägerin in das Vertriebssystem der Beklagten durchaus gut eingebunden war und ein reger Austausch über Umsatzerfolge stattfand, die Beklagte in Form des Herrn O. hierbei der Klägerin durchaus regelmäßig Unterstützung und Beratung zukommen ließ. Allerdings ist allein diesem Umstand keine Verbindlichkeit der Einbindung in die Struktur zu entnehmen. Vielmehr oblag es der Klägerin als Vertriebspartnerin selbst, den Umfang ihres Tätigwerdens zu bestimmen. Dass dabei das Unternehmen beratend und unterstützend in regelmäßigem Umfang zur Seite steht, ändert hieran nichts und macht die Einbindung in die Struktur der Beklagten nicht verbindlich. Im Gegenteil ist auch dem vorgelegten WhatsApp-Schriftverkehr keinerlei Verbindlichkeit zu entnehmen. Es handelt sich allenfalls um „übertriebene“ Mitarbeitermotivation, mit welcher die Beklagte erreichen wollte, dass die Klägerin noch mehr Umsatz generiert, wobei sich die Beklagte in Form des Herrn O. hierbei durchaus lobender und anerkennender Äußerungen in Richtung der Leistung der Klägerin bediente. Eine Absatzförderungspflicht lässt sich hieraus letztlich aber nicht ableiten. Dass das Maß der verbleibenden unternehmerischen Freiheit der Klägerin trotz einer gewissen Einbindung in die (Kommunikations-)Struktur der Beklagten nennenswert eingeschränkt gewesen wäre, ergibt sich aus ihrem Vorbringen aber insgesamt nicht. Das pauschale Vorbringen, Herr O. hätte bei ihr regelmäßig angerufen und Druck gemacht, sie hätte an Fortbildungen teilnehmen müssen und hätte überdies eine von ihr aufgebaute Mitarbeiterstruktur von über 1.000 Vertriebspartnern betreuen müssen, ist nicht weiter substantiiert worden. Konkrete Ereignisse, die dies belegen, werden nicht genannt. Aus der vorgelegten Korrespondenz lässt sich hieraus nichts herleiten, ganz im Gegenteil. Die Beklagte wiederum hat bestritten, Druck oder Zwang ausgeübt zu haben. Im Übrigen hat die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe ihre „Upline“ gar nicht betreut. Woraus konkret folgen soll, dass die Klägerin über 1.000 Mitarbeiter hätte betreuen müssen und was überhaupt sie unter Betreuung versteht und hier getan haben will, legt sie nicht dar. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang somit auch, dass und ob die Klägerin vereinzelt in den von ihr vorgelegten Chatverläufen als Führungskraft bezeichnet wird bzw. in eine entsprechende WhatsApp-Gruppe aufgenommen worden ist. Aus dem Zusammenhang ergibt sich vielmehr, dass diese Bezeichnung als Anerkennung für die Tätigkeit der Klägerin gebraucht worden ist.

Allein das in den AGB der Beklagten unter § 8 geregelte „Wettbewerbsverbot“ reicht für sich nicht aus, eine Absatzförderungspflicht zu belegen. Im Übrigen handelt es sich dem Inhalt nach lediglich um eine sehr abgeschwächte Form eines Konkurrenzverbotes. Insofern war der Klägerin als Vertriebspartnerin lediglich untersagt, andere Vertriebspartner der Beklagten für konkurrierende Vertriebstätigkeit zugunsten anderer Unternehmen abzuwerben oder Vertriebspartner der Beklagten mit entsprechenden Werbematerialien konkurrierender Unternehmen in Verbindung zu bringen. Eine konkurrierende Tätigkeit der Klägerin für vergleichbare Unternehmen war ihr hingegen nicht untersagt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 10.000,-- €.

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