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2 Ks-30 Js 717/21-3/22•Landgericht Münster, 2022-06-09, 2 Ks-30 Js 717/21-3/22
2 Ks-30 Js 717/21-3/22Tribunale cantonale9 giu 2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-09
Aktenzeichen: 2 Ks-30 Js 717/21-3/22
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2022:0609.2KS30JS717.21.3.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Große Strafkammer
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.
Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das bei der Tat verwendete Messer wird eingezogen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 1 StGB
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