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11 O 59/20•Landgericht Münster, 2021-09-13, 11 O 59/20
Entscheidungsdatum: 2021-09-13
Aktenzeichen: 11 O 59/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0913.11O59.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Das Versäumnisurteil vom 15.06.2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers die Rückabtretung aller ihm aufgrund Abtretungserklärung vom 11.07.1999 zustehenden Ansprüche an der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung bei der P, Versicherungsscheinnummer ###, Versicherungsvertrag vom 11.01.1991, zu erklären.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rückabtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag der P, Versicherungsscheinnummer ###, Versicherungsvertrag vom 11.01.1991, zu Gunsten des Klägers spätestens seit dem 03.03.2020 in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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