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1 S 65/19•Landgericht Münster, 2021-03-30, 1 S 65/19
Entscheidungsdatum: 2021-03-30
Aktenzeichen: 1 S 65/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0330.1S65.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 12.04.2019, Az. 59 C 3503/17, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 184,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 112,99 EUR seit dem 30.05.2018 und aus 71,10 EUR seit dem 10.08.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, rückwärts in seinen Tiefgaragenstellplatz, gekennzeichnet mit der Nummer „2-1“, U-Straße 00 in 48167 Münster, einzuparken.
Es wird festgestellt, dass Satz 2 der Klausel § 10 Nr. 8 des Mietvertrages zwischen den Parteien vom 25.07.2013 unwirksam ist.
Es wird festgestellt, dass die Klausel § 7 Nr. 1 des Mietvertrages zwischen den Parteien vom 25.07.2013 insoweit unwirksam ist, wie sie eine Anzeigeobliegenheit für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts normiert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger zu 47 % und der Beklagte zu 53 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen, soweit sie die in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge zu 2. a) - betreffend die Verzinsungspflicht von Gerichtskostenvorschüssen - betrifft.
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