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3 KLs 270 Js 115/21-6/21•Landgericht Münster, 2021-02-24, 3 KLs 270 Js 115/21-6/21
3 KLs 270 Js 115/21-6/21Tribunale cantonale24 feb 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-24
Aktenzeichen: 3 KLs 270 Js 115/21-6/21
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2021:0224.3KLS270JS115.21.6.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Große Strafkammer
Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
verurteilt.
Die im Zimmer des Angeklagten in der Wohnung M-Straße ## in X am 20. August 2020 sichergestellten 27.590,00 Euro Bargeld werden eingezogen. Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von weiteren 7.650,00 Euro wird gegen den Angeklagten angeordnet.
Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1, Abs. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 53, 73, 73a Abs. 1, 73c Satz 1 StGB
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