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5 T 396/20•Landgericht Münster, 2020-12-28, 5 T 396/20
5 T 396/20Tribunale cantonale28 dic 2020
Auch Wohnformen nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII), die an die Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen in einer Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII treten, fallen ab 2020 unter dem Begriff der stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG.
Entscheidungsdatum: 2020-12-28
Aktenzeichen: 5 T 396/20
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:1228.5T396.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil(beschwerde)kammer
Normen: VBVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
Auch Wohnformen nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII), die an die
Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen in einer Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII treten, fallen ab 2020 unter dem Begriff der stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 207,00 EUR.
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