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25 O 65/19•Landgericht Münster, 2020-09-10, 25 O 65/19
Entscheidungsdatum: 2020-09-10
Aktenzeichen: 25 O 65/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0910.25O65.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer für Handelssachen
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für seine tierärztliche Tätigkeit mit der Bezeichnung „Tierklinik D“ zu werben.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für seine tierärztliche Tätigkeit zu werben, wie mit den Screenshots Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift geschehen, wenn der Beklagte über eine Zulassung als „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ nicht verfügt.
Dem Beklagten wird für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eines der beiden vorstehenden Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2019 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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