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2 O 271/19•Landgericht Münster, 2020-06-26, 2 O 271/19
Entscheidungsdatum: 2020-06-26
Aktenzeichen: 2 O 271/19
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0626.2O271.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer
I.
Der Tatbestand des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.05.2020 wird gemäß § 320 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 2 Absatz 5 Satz 2 wie folgt lautet:
Anlass für diese Rücklagenbildung war die Insolvenz eines ehemaligen Vermarkters.
II.
Die Gründe des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.05.2020 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 4 letzter Absatz Satz 2 wie folgt lautet:
Das Schweigen der Beklagten auf die Erledigungserklärung konnte in diesem Zusammenhang nicht als Zustimmung gewertet werden, da sie seitens des Gerichts nicht entsprechend § 91 a Abs. 2 ZPO auf diese Folge ihres Schweigens hingewiesen worden ist.
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