Landgericht Münster, 2020-05-13, 12 O 176/19

12 O 176/19Tribunale cantonale13 mag 2020

Testo completo

Landgericht Münster — 12 O 176/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-13

Aktenzeichen: 12 O 176/19

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2020:0513.12O176.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 89.815,77 € zu zahlen, den die Beklagten zu 1) und zu 2) mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu verzinsen haben:

Die Beklagte zu 1) aus 81.427,85 € ab dem 08.12.2018 und im Übrigen seit dem 08.06.2019 sowie der Beklagte zu 2) seit dem 08.06.2019.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu einer Quote von 70% die weiteren gemäß § 110 f. SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten F vom 11.05.2016 entstanden sind und zukünftig entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten zu 1/3 und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3). Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/3 als Gesamtschuldner. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin und den Beklagten zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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