Landgericht Münster, 2019-06-27, 5 T 378/18

5 T 378/18Tribunale cantonale27 giu 2019

Regest

1. Der Abschluss einer erfolgsabhängigen Honorarvereinbarung mit dem organschaftlichen Vertreter des schuldnerischen Unternehmens in Höhe von 20 % des verbleibenden Reinerlöses führt zu einer nicht notwendigen mittelbaren Belastung der Masse und einer unmittelbaren Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger im Erfolgsfall. 2. Der Umstand, dass der organschaftliche Vertreter gegenüber der der Beschlussfassung über die Dienstleistungsvereinbarung zustimmenden Insolvenzgläubigerin, durch deren Stimmrechtsausübung bereits die einfache Summenmehrheit bei der Beschlussfassung erreicht worden ist, eine Bürgschaft in Höhe von 350.000,00 EUR übernommen hat, die mithilfe der in der Dienstleistungsvereinbarung vereinbarten erfolgsabhängigen Provision von 20 % des Reinerlöses erfüllt oder von der Insolvenzgläubigerin im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, rechtfertigt den Schluss auf eine unangemessene Benachteiligung der anderen Insolvenzgläubiger. 3. Erst wenn die Mitwirkungshandlungen des Schuldners zu einer ständigen Mitarbeit auswachsen und ein erhebliches Ausmaß erreichen, bleibt es dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter unbenommen einen Dienstvertrag abzuschließen, der eine aus der Masse zu zahlende angemessene Vergütung vorsieht.

Testo completo

Landgericht Münster — 5 T 378/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-27

Aktenzeichen: 5 T 378/18

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2019:0627.5T378.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: §§ 78, 97, 98, 101, InsO

Leitsätze

  1. Der Abschluss einer erfolgsabhängigen Honorarvereinbarung mit dem organschaftlichen Vertreter des schuldnerischen Unternehmens in Höhe von 20 %

des verbleibenden Reinerlöses führt zu einer nicht notwendigen mittelbaren Belastung der Masse und einer unmittelbaren Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger im Erfolgsfall.

  1. Der Umstand, dass der organschaftliche Vertreter gegenüber der der Beschlussfassung über die Dienstleistungsvereinbarung zustimmenden

Insolvenzgläubigerin, durch deren Stimmrechtsausübung bereits die einfache Summenmehrheit bei der Beschlussfassung erreicht worden ist, eine Bürgschaft in Höhe von 350.000,00 EUR übernommen hat, die mithilfe der in der Dienstleistungsvereinbarung vereinbarten erfolgsabhängigen Provision von 20 % des Reinerlöses erfüllt oder von der Insolvenzgläubigerin im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, rechtfertigt den Schluss auf eine unangemessene Benachteiligung der anderen Insolvenzgläubiger.

  1. Erst wenn die Mitwirkungshandlungen des Schuldners zu einer ständigen Mitarbeit auswachsen und ein erhebliches Ausmaß erreichen, bleibt es dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter unbenommen einen Dienstvertrag abzuschließen, der eine aus der Masse zu zahlende angemessene Vergütung vorsieht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (Nr. 2381 GKG-KV). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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