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8 0 17/21•Landgericht Mönchengladbach, 2022-02-25, 8 0 17/21
8 0 17/21Tribunale cantonale25 feb 2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-25
Aktenzeichen: 8 0 17/21
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2022:0225.8.0.17.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,wie nachstehend wiedergegeben mit einer Klimaneutralität ihrer Produkte zu werben:
1'1- ·- ··· . . .......... ... ......... -· ... -...o::u UCUII "'UMHC. yuu.a.u:n. n.l.C
mf ...n ccum HöchSM'1't Wtaa.berve:tli - 1z07.;
und/oder
--
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2021zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.·
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € vorläufig vollstreckbar.
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