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27 Ks 7/20•Landgericht Mönchengladbach, 2021-03-05, 27 Ks 7/20
27 Ks 7/20Tribunale cantonale5 mar 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-05
Aktenzeichen: 27 Ks 7/20
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2021:0305.27KS7.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Strafkammer
Die Angeklagte ist schuldig des Mordes sowie der Mißhandlung von Schutzbefohlenen in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.
Die Angeklagte wird deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld der Angeklagten wird festgestellt.
Soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, werden ihr die Verfahrenskosten auferlegt. Im Umfange des Freispruchs werden die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt, die insoweit auch die außergerichtlichen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat.
Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger N, E und G werden der Angeklagten auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 4. und 5. Alt., 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB.
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