4 S 118/19•Landgericht Mönchengladbach, 2019-10-01, 4 S 118/19
Landgericht Mönchengladbach, 2019-10-01, 4 S 118/19
4 S 118/19Tribunale cantonale1 ott 2019
Regest
Dem bestellten gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens steht kein Anspruch auf Kostenersatz gegen den einzelnen Anleihegläubiger zu.
Testo completo
Landgericht Mönchengladbach — 4 S 118/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-01
Aktenzeichen: 4 S 118/19
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2019:1001.4S118.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 675 und 683; SchVG § 7 Abs. 6
Leitsätze
Dem bestellten gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens steht kein Anspruch auf Kostenersatz gegen den einzelnen Anleihegläubiger zu.
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.
I.
Die Klägerin ist bestellte gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens der L. Die Bestellung erfolgte mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom 04.07.2011. Die Bestellung erfolgte rund zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beklagte ist Anleihegläubigerin der Insolvenzschuldnerin. Die Klägerin hat für die Beklagte in Ausübung ihrer Bestellung Forderungen in Höhe von EUR 8.524,79 zur Insolvenztabelle angemeldet. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von der Beklagten Zahlung einer 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3317 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt EUR 627,13.
Das Amtsgericht Grevenbroich hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil in vollem Umfang abgewiesen.
II.
Die dagegen eingelegte Berufung hat nach einstimmiger Ansicht der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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