Landgericht Mönchengladbach, 2014-01-28, 1 O 163/13

1 O 163/13Tribunale cantonale28 gen 2014

Regest

1. Verfügt ein Erblasser testamentarisch, dass zwischen den Erben aus dem übrigen Nachlass kein Ausgleich für den Fall erfolgen solle, dass einer der Erben durch testamentarische Anordnung, die der Erblasser selbst als „Teilungsanordnung“ bezeichnet, faktisch mehr als seine Erbquote erhalten sollte, und die Zuwendung als Vorausvermächtnis erfolgen solle, so kommt hierin unmissverständlich sein Wille zum Ausdruck, dass der wertmäßig größere Anteil am Nachlass nicht ausgeglichen werden soll. Zumindest in Höhe dieses unausgeglichenen Teils liegt ein Vorausvermächtnis vor. 2. Ein Erbe erlangt Kenntnis von der Beschwerung seines Erbes mit einem Voraus-vermächtnis, wenn ihm bekannt ist, dass der Miterbe ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück erhalten soll und er selbst eine Briefmarkensammlung, betreffend derer zwei Auktionshäuser unabhängig voneinander äußern, dass die Briefmarkensammlung von geringem Wert ist, bzw. der gesamte Wert der Briefmarkensammlung ca. 150,00 € beträgt.

Testo completo

Landgericht Mönchengladbach — 1 O 163/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-28

Aktenzeichen: 1 O 163/13

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2014:0128.1O163.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: §§ 1944 Abs. 1 und 2, 2048, 2303 Abs. 1, 2306 Abs. 1, 2314, 2317 BGB

Leitsätze

  1. Verfügt ein Erblasser testamentarisch, dass zwischen den Erben aus dem übrigen Nachlass kein Ausgleich für den Fall erfolgen solle, dass einer der Erben durch testamentarische Anordnung, die der Erblasser selbst als „Teilungsanordnung“ bezeichnet, faktisch mehr als seine Erbquote erhalten sollte, und die Zuwendung als Vorausvermächtnis erfolgen solle, so kommt hierin unmissverständlich sein Wille zum Ausdruck, dass der wertmäßig größere Anteil am Nachlass nicht ausgeglichen werden soll. Zumindest in Höhe dieses unausgeglichenen Teils liegt ein Vorausvermächtnis vor.

  2. Ein Erbe erlangt Kenntnis von der Beschwerung seines Erbes mit einem Voraus-vermächtnis, wenn ihm bekannt ist, dass der Miterbe ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück erhalten soll und er selbst eine Briefmarkensammlung, betreffend derer zwei Auktionshäuser unabhängig voneinander äußern, dass die Briefmarkensammlung von geringem Wert ist, bzw. der gesamte Wert der Briefmarkensammlung ca. 150,00 € beträgt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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