Landgericht Mönchengladbach, 2004-05-27, 10 O 625/03

10 O 625/03Tribunale cantonale27 mag 2004

Regest

Einem Antrag auf Feststellung, dass eine Erbengemeinschaft noch nicht aufgelöst worden ist, fehlt das gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, wenn die Möglichkeit einer Auseinandersetzungsklage nach § 2041 BGB betseht.

Testo completo

Landgericht Mönchengladbach — 10 O 625/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-27

Aktenzeichen: 10 O 625/03

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2004:0527.10O625.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Normen: ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 2032 Abs.1

Leitsätze

Einem Antrag auf Feststellung, dass eine Erbengemeinschaft noch nicht aufgelöst worden ist, fehlt das gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, wenn die Möglichkeit einer Auseinandersetzungsklage nach § 2041 BGB betseht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

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