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2 O 97/24•Landgericht Krefeld, 2025-12-10, 2 O 97/24
Entscheidungsdatum: 2025-12-10
Aktenzeichen: 2 O 97/24
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2025:1210.2O97.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt als Energieversorger für das Stadtgebiet E. die Bezahlung von Stromlieferungen.
Im November N01 erwarb der Beklagte das Eigentum an dem Hausgrundstück V.-straße N02, E.. Zuvor war das Objekt über einen Zeitraum von etwa 00 Jahren an die Eheleute P. vermietet. Mit einem undatierten Schreiben kündigte der Zeuge Z. P. die bestehenden Versorgungsverträge bei der Klägerin zum 27.11.N01.
Am 26.11.N01 gab der Zeuge P. telefonisch die Zählerstände bei der Klägerin nach deren Angaben wie folgt an:
„Stromzähler Nr. N03
Gaszähler mit der Nummer N04
Wasserzähler mit der Nummer N05“.
Zum Zeitpunkt des Auszuges der Eheleute P. war der Beklagte an Corona erkrankt und befand sich in Quarantäne. Eine Übergabe des Hauses nebst Zählern unter gemeinsamer Anwesenheit der Beklagtenseite und des Zeugen P. oder des verkaufenden Eigentümers fand nicht satt. Die Familie P. warf nach Räumung des Hauses die Schlüssel am 27.11.N01 in den Briefkasten des Beklagten. In der Folgezeit nahm der Vater des Beklagten, der Zeuge N., Fotos von den Zählerständen in dem Gebäude auf, wegen derer auf Bl. 125f d.A.Bezug genommen wird. Danach betrug der Zählerstand für Strom zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen 122277 kWh.
Am 15.12.N01 meldete der Beklagte sich mit folgenden Zählerständen bei der Klägerin an:
„Stromzähler Nr. N06
Gaszähler Nr: N07
Wasserzähler Nr. N05“.
Unter dem 19.04.N08 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Zeitraum vom 28.11.N01 bis zum 14.12.N01 einen Betrag in Höhe von 10.204,06 EUR in Rechnung, welcher zum 10.05.N08 fällig wurde. Der in Rechnung gestellte Betrag
setzt sich aus einem Stromverbrauch in Höhe von 24.906 kWh und einem Gasverbrauch von 33.299 kWh zusammen. Eine Zahlung des Beklagten blieb aus. Die Klägerin verfolgt im vorliegenden Verfahren die Forderung wegen des in Rechnung gestellten Stromverbrauchs.
Die Klägerin behauptet, der im streitgegenständlichen Zeitraum erfasste Stromverbrauch könne sich schon durch den Betrieb einer Heizung auf höchster Stufe bei geöffnetem Fenster ergeben, insbesondere im Winter. Da das streitgegenständliche Haus sehr feucht sei, müsse die Heizung bei Minusgraden 24 Stunden laufen. Eine andere Möglichkeit seien vom Beklagten vorgenommene Sanierungsmaßnahmen. Die Klägerin behauptet weiter, dass sowohl der Gas- als auch der Stromzähler ordnungsgemäß arbeiten und nicht mangelhaft seien. Zudem sei der Stromzähler im Jahr N09 noch innerhalb der Eichfrist gewesen, da die Frist im November N09 geendet habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.554,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.N08 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, sein Vater habe am 02.12.N01 als erster das Haus betreten und an diesem Tag den Gas-, Strom- und Wasserverbrauch fotografiert. Als der Beklagte am 15.12.N01 die Zählerstände bei der Klägerin einreichte, habe er wegen der notwendigen Sanierungsmaßnahmen ab Januar N09 ebenfalls den Leerstand des Hauses angemeldet. Die streitgegenständlichen Verbräuche im Zeitraum von 28.11.N01 bis zum 14.12.N01 habe er nicht verursacht. In diesem Zeitraum habe, mit Ausnahme seines Vaters, keine Person das Haus betreten und insbesondere keinen Strom verbraucht, noch seien in diesem Zeitraum Bauarbeiten dort verrichtet worden, welche den hohen Verbrauchswert von 24.906 kWh hervorgerufen haben könnten. Dies zeige schon der Stand des Wasserzählers mit 81m³, welcher bereits am 26.11.N01 in dieser Höhe durch den Zeugen P. gemeldet wurde. Die Elektrik des Hauses, welche für einen derartigen Stromverbrauch in so kurzer Zeit nicht ausgelegt sei, mache dies ohnehin nicht mit. Die Elektrosicherungen hielten einem derart hohen Stromdurchfluss nicht stand. Die Ursache für den gewaltigen Strom- und Gasverbrauch liege entweder in der falschen telefonischen Mitteilung der Verbräuche in den Vorjahren durch die Eheleute P. und der unterbliebenen persönlichen Überzeugung der Klägerin von den Zählerständen vor Ort zwecks Erstellung der Jahresabrechnung. Eine andere mögliche Ursache sei der Ablauf der Eichfrist für den Stromzähler und eine unzutreffende Erfassung des Verbrauchs durch sie.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z. P. und L. N. sowie gemäß Beweisbeschluss vom 24.01.N10 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom N02.01.N10 06.11.N10 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen X. vom 09.05.N10 (vgl. Bl. 221 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 7.554,07 EUR gemäß §§ 433 Abs. 2, 453 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu.
Auf Verträge über die Lieferung von Strom, Gas und Wasser ist gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB Kaufvertragsrecht anzuwenden. Unstreitig hat der Beklagte die in dem Leistungsangebot der Klägerin enthaltene Realofferte konkludent durch die tatsächliche Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz der Klägerin angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 41/12, NJW 2014, 1951, Rn. 13).
Die Klägerin hat den von ihr der streitgegenständlichen Abrechnung zugrunde gelegten Verbrauch jedoch nicht zu beweisen vermocht.
Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder unwahr zu erachten ist. Hierbei erfordert die erforderliche Überzeugung des Gerichts keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern vielmehr nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftige Zweifel zwar nicht ausschließt, diesen jedoch Schweigen gebietet. Den Beweis in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erbracht.
Den Feststellungen des Sachverständigen X. konnte zwar gefolgt werden insoweit als hierdurch bewiesen ist, dass der Zähler ordnungsgemäß funktioniert und die Verkehrsfehlergrenzen einhält. Auch hat der Sachverständige festgestellt, dass der Zähler im Jahr N11 von der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Elektrizität EH 64 geeicht wurde und erklärt, dass die Eichfrist für Elektrizitätszähler in der Ausführung als Mehrphasen- Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk - so auch die Ausführung des Stromzählers Nr. N12 - N02 Jahre beträgt. Schließlich hat der Sachverständige festgestellt, dass die Eichfrist des Zählers im Rahmen von Stichprobenprüfungen zur Verlängerung der Eichfrist insgesamt viermal, zuletzt im Jahr N13 als Bestandteil des Loses mit der Losnummer N14 um 5 Jahre verlängert wurde und mit Ablauf des 31.12.N15 endete.
Allerdings besteht für den Beklagten ein Zahlungsverweigerungsrecht nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 StromGVV. Denn er hat nach Auffassung des Gerichts die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung aufgezeigt.
Solche Fehler, die die Durchsetzbarkeit einer Stromverbrauchsrechnung hindern, sind insbesondere Mess-, Ablese oder Rechenfehler. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines berücksichtigungsfähigen Mess-, Ablese- oder Rechenfehlers und dessen Offensichtlichkeit trägt nach allgemeiner Auffassung der Kunde, der diesen Einwand erhebt. Seiner Darlegungslast nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr.1 StromGVV genügt der Kunde aber bereits dann, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den Schluss auf die "ernsthafte Möglichkeit" eines offensichtlichen Fehlers ermöglichen ( OLG Düsseldorf, I-27 U 27/17, U. v.. 16.05.2018 m.w. N. und BGH, U. v. 07.02.2018, VIII ZR 148/17). Zwar können danach hohe Verbrauchsmengen, um die es sich im vorliegenden Fall unzweifelhaft handelt, nicht generell zur Annahme der Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers herangezogen werden. Allerdings ist der hier abgerechnete Verbrauch für einen privaten Verbraucher und einen Zeitraum von etwas mehr als 2 Wochen bereits auf den ersten Blick ungewöhnlich hoch. Zudem hat der Zeuge N. in glaubhafter Weise bekundet, dass ein Verbrauch an der Abrechnungsstelle bereits deshalb nicht in nennenswertem Umfang im angegebenen Zeitraum erfolgt sein kann, weil er den FI-Schalter betätigt hat. Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Zeuge, wie er bekundet hat, das Haus am 02.12. N01 aufgesucht hat und zu diesem Zeitpunkt auch die Fotos von den Zählerständen angefertigt wurden. Anschaulich und nachvollziehbar hat der Zeuge geschildert, dass und warum es ihm auch aufgrund seiner persönlichen Erfahrung als Hausmeister so wichtig war, die Zählerstände zu dokumentieren. Die Bekundungen des Zeugen stehen insoweit im Einklang mit denjenigen des Zeugen P., der gleichfalls bekundet hat, dass der Beklagte die Örtlichkeit wegen einer Corona-Erkrankung und hieraus resultierender Quarantäne nicht selbst habe aufsuchen können.
Zweifel ergeben sich aber insbesondere hinsichtlich der Richtigkeit der von der Klägerin ihrer Abrechnung zugrunde gelegten Anfangszählerstände und damit hinsichtlich des Verbrauchs insgesamt. Hierzu hat der Zeuge N. bekundet, dass bis Mitte Dezember keine Bautätigkeiten vor Ort stattgefunden haben. Niemand hat das Haus bewohnt. Plausibel wird das dadurch, dass Wasser nicht verbraucht worden ist. Beheizt wird es offensichtlich über Gas. Der Sachverständige hat außerdem beispielhaft erläutert, welche Art von Verbraucher in der Lage wären, die hohe Verbrauchsmenge zu erklären. Dafür, dass hier in großem Umfang etwa Bautrockner eingesetzt worden wären, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Naheliegend ist vielmehr, dass die von dem Zeugen P. mitgeteilten Verbräuche unzutreffend waren. Dabei kann dahinstehen, ob es hier zu einer bewussten oder unbewussten Falschmitteilung durch den Zeugen gekommen sein mag und die Klägerin diese Mitteilung nicht zeitnah überprüft hat. Der Zeuge hat selbst ein Interesse daran, dem Beklagten den hohen Verbrauch zuzuschreiben. Wie er selbst ausgeführt hat, ist es über längere Zeiträume nicht zu Ablesungen durch die Klägerin selbst gekommen. Bei dieser Sachlage verbleibt es bei der allgemeinen Beweisregel, wonach die Klägerin als Verkäuferin die Beweislast für die Lieferung trägt.
Weiteren Beweis hat sie hierfür nicht angeboten mit der Folge der Klageabweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 912 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 7.554,07 EUR festgesetzt.
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