Landgericht Krefeld, 2021-03-16, 21 KLs 2/21

21 KLs 2/21Tribunale cantonale16 mar 2021

Testo completo

Landgericht Krefeld — 21 KLs 2/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-16

Aktenzeichen: 21 KLs 2/21

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2021:0316.21KLS2.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Tenor

Die Angeklagten sind schuldig der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Sie werden daher wie folgt verurteilt:

Der Angeklagte B zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.

Der Angeklagte U zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Die sichergestellten Betäubungsmittel (10.076,6 g Amphetaminsalzzubereitung) werden eingezogen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 52, 74 StGB,

betreffend den Angeklagten U zusätzlich §§ 1, 105 ff. JGG.

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