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11 O 80/19•Landgericht Krefeld, 2020-11-04, 11 O 80/19
Entscheidungsdatum: 2020-11-04
Aktenzeichen: 11 O 80/19
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2020:1104.11O80.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Der Beklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für je[den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr betreffend Tierfachhandel Angebote zu veröffentlichen und oder/unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten,
bei denen es sich um nach Gewicht von 10 g oder mehr angebotene und/oder beworbenen Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, jeweils wie nachstehend wiedergegeben.
[…]
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1500 € abzuwenden, wenn nicht die Gläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe leistet.
Streitwert: 10.000 €
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