Landgericht Krefeld, 2020-01-15, 2 O 470/18

2 O 470/18Tribunale cantonale15 gen 2020

Testo completo

Landgericht Krefeld — 2 O 470/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-15

Aktenzeichen: 2 O 470/18

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2020:0115.2O470.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 76.755,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2016 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Porsche Macan S Diesel, 3,0-Liter-V6 (Euro 8), mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) XXXXX sowie abzüglich einer Nutzungsentschädigung in EUR zu zahlen, die sich nach folgender Formel berechnet:

(76.755,12 EUR x (Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeugs – 10 km)) : 250.000 km.

Die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.752,90 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befinden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, an den Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des vorbezeichneten Fahrzeugs mit illegaler Motorsoftware resultieren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2) und zu 3) zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) tragen diese selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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