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2 O 454/18•Landgericht Krefeld, 2020-01-15, 2 O 454/18
Entscheidungsdatum: 2020-01-15
Aktenzeichen: 2 O 454/18
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2020:0115.2O454.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 53.100,00 EUR abzüglich einer nach der nachfolgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Audi Q5 3.0 Liter TDI, Fahrzeugidentnummer XXXXX:
53.100,00 EUR x (Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeugs – 0 km) : 250.000 km
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des vorbezeichneten Fahrzeugs mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Entgegennahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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