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140 Ks -108 Js 91/24- 3/24•Landgericht Kleve, 2024-08-22, 140 Ks -108 Js 91/24- 3/24
140 Ks -108 Js 91/24- 3/24Tribunale cantonale22 ago 2024
Leidet der Täter eines Tötungsdeliktes unter einer schweren Depression, liegt volle Schuldunfähigkeit vor, wenn die psychische Störung für die Tat nicht mitursächlich war. Depressive Störungen sind mit Antriebshemmung und Abwendung von Außenbeziehungen verbunden; hiebei kann es dann (abgesehen vom Sonderfall des sog. Mitnahmeselbstmordes) zu aktiven Straftaten nicht wegen, sondern trotz der psychischen Störung kommen. (Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen durch BGH, Beschluss vom 05.03.2025 -3 StR 570/24)
Entscheidungsdatum: 2024-08-22
Aktenzeichen: 140 Ks -108 Js 91/24- 3/24
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2024:0822.140KS108JS91.24.3.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Schwurgericht - 4. große Strafkammer
Normen: StGB § 21; § 20 StGB § 211
Leidet der Täter eines Tötungsdeliktes unter einer schweren Depression, liegt volle Schuldunfähigkeit vor, wenn die psychische Störung für die Tat nicht mitursächlich war.
Depressive Störungen sind mit Antriebshemmung und Abwendung von Außenbeziehungen verbunden; hiebei kann es dann (abgesehen vom Sonderfall des sog. Mitnahmeselbstmordes) zu aktiven Straftaten nicht wegen, sondern trotz der psychischen Störung kommen.
(Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen durch BGH, Beschluss vom 05.03.2025 -3 StR 570/24)
Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerinnen jeweils ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 26.07.2024 zu zahlen; insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Angeklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Erbengemeinschaft, bestehend aus den 3 Adhäsionsklägerinnen, die Beerdigungskosten in Höhe von 6.260,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.07.2024 zu zahlen; auch insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Es wird festgestellt, dass sämtliche vorgenannten Ansprüche der Adhäsionsklägerinnen gegen die Angeklagte aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Angeklagten herrühren.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die besonderen Kosten der Nebenklage und der Adhäsion sowie die notwendigen Auslagen der Neben- und der Adhäsionsklägerinnen zu tragen.
§ 211 StGB
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