Landgericht Kleve, 2024-02-22, 6 O 86/23

6 O 86/23Tribunale cantonale22 feb 2024

Regest

1. Weil es kein gesetzliches Leitbild des Kaskoversicherungsvertrages gibt, müssen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen substantiiert dargelegt werden; was durch abschriftliche Vorlage der Police und der AVB erfolgen kann, aber auch durch substantiierten Vortrag, was vereinbart gewesen ist. Geschieht das nicht, ist die Klage unschlüssig. 2. Dem nicht darlegungsbelasteten Versicherer darf die Vorlage der AVB nicht nach § 142 Abs. 1 ZPO auferlegt werden, um die Klage des Versicherungsnehmers damit erst schlüssig zu machen.

Testo completo

Landgericht Kleve — 6 O 86/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-22

Aktenzeichen: 6 O 86/23

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2024:0222.6O86.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: ZPO § 142 Abs. 1

Leitsätze

Weil es kein gesetzliches Leitbild des Kaskoversicherungsvertrages gibt, müssen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen substantiiert dargelegt werden; was durch abschriftliche Vorlage der Police und der AVB erfolgen kann, aber auch durch substantiierten Vortrag, was vereinbart gewesen ist. Geschieht das nicht, ist die Klage unschlüssig.

Dem nicht darlegungsbelasteten Versicherer darf die Vorlage der AVB nicht nach § 142 Abs. 1 ZPO auferlegt werden, um die Klage des Versicherungsnehmers damit erst schlüssig zu machen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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