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110 KLs 16/22•Landgericht Kleve, 2022-05-25, 110 KLs 16/22
110 KLs 16/22Tribunale cantonale25 mag 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-25
Aktenzeichen: 110 KLs 16/22
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2022:0525.110KLS16.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 1. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: §263 StGB; §§ 25; 27 StGB
Die Angeklagte A. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in einem Fall und Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in vier Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte X. wird wegen Betruges in zwei Fällen und Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen die Angeklagte A. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 149.000 Euro als Gesamtschuldnerin mit weiteren Tatbeteiligten angeordnet.
Gegen die Angeklagte X. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 79.000 Euro als Gesamtschuldnerin mit weiteren Tatbeteiligten angeordnet.
– angewendete Vorschriften:
bezüglich der Angeklagten A.
§§ 263 Abs. 1, 263 Abs. 5, 27, 28 Abs. 2, 53, 56 Abs. 2, 73 Abs. 1, 73c StGB
bezüglich der Angeklagten X.
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 27, 28 Abs. 2, 53, 56 Abs. 2, 73 Abs. 1, 73c StGB –
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