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150 Ks - 507 Js 281/19 - 1/21•Landgericht Kleve, 2021-06-07, 150 Ks - 507 Js 281/19 - 1/21
150 Ks - 507 Js 281/19 - 1/21Tribunale cantonale7 giu 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-07
Aktenzeichen: 150 Ks - 507 Js 281/19 - 1/21
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2021:0607.150KS8211.507JS28.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 5. große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Kleve
Normen: §§ 211, 315b, 16 StGB
Der Angeklagte wird wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 5 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ferner hat der Angeklagte die Kosten der Nebenklage und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Ebenfalls hat der Angeklagte die Kosten der Revision zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 3/4 ermäßigt. Von seinen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren und der notwendigen Auslagen der Nebenkläger hat der Angeklagte 1/4 zu tragen. Im Übrigen trägt die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenkläger im Revisionsverfahren.
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