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170 KLs-201 Js 705/20-3/21•Landgericht Kleve, 2021-05-14, 170 KLs-201 Js 705/20-3/21
170 KLs-201 Js 705/20-3/21Tribunale cantonale14 mag 2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-14
Aktenzeichen: 170 KLs-201 Js 705/20-3/21
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2021:0514.170KLS201JS705.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 7. große Strafkammer - Jugendkammer als Jugendschutzkammer - des Landgerichts Kleve
für Recht erkannt:
I.
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren und 9 Monaten
verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.
II.
Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an Em. W. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2021..
Es wird festgestellt, dass die Forderung zu Ziff 1. aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.
III.
Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an M. Bl. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1. und 2. geltend gemachten Forderungen auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.
IV.
Im Übrigen wird von der Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
V.
Das Urteil ist, soweit es die Adhäsionsansprüche betrifft, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
VI.
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs. 1, 176 a Abs.2 Nr. 1, 53 StGB, 823, 253 BGB
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