Landgericht Kleve, 2018-02-15, 6 S 92/173

6 S 92/173Tribunale cantonale15 feb 2018

Regest

1. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für das Abschneiden herüberragender Zweige setzt voraus, dass dem Baumeigentümer zuvor erfolglos eine wirksame Frist nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzt worden ist. 2. Eine entscheidungserhebliche, aber aktuell nicht mer vertretene Einzelmeinung im Schrifttum verleiht einer Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Daher rechtfertigt die Frage, ob Ansprüche aus § 910 BGB auch lediglich obligatrorisch Berechtigten zustehen, keine Revisionszulassung.

Testo completo

Landgericht Kleve — 6 S 92/173 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-15

Aktenzeichen: 6 S 92/173

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2018:0215.6S92.173.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BGB § 910; BGB § 1004, BGB § 812, EGZPO § 15a Abs. 1 S.1 Nr. 2; JustizG NRW § 53 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 39 Abs. 5 S 1 Nr. 2

Leitsätze

  1. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für das Abschneiden herüberragender Zweige setzt voraus, dass dem Baumeigentümer zuvor erfolglos eine wirksame Frist nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzt worden ist.

  2. Eine entscheidungserhebliche, aber aktuell nicht mer vertretene Einzelmeinung im Schrifttum verleiht einer Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Daher rechtfertigt die Frage, ob Ansprüche aus § 910 BGB auch lediglich obligatrorisch Berechtigten zustehen, keine Revisionszulassung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 13.04.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1.) zu ½ und die Klägerin zu 2.) zu ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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