Landgericht Kleve, 2014-02-12, 181 StVK 31/12

181 StVK 31/12Tribunale cantonale12 feb 2014

Regest

1.) Verhältnis des Bewährungswiderrufs gemäß §67g StGB zur Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes gemäß § 454 aAbs. 2 StPO hinsichtlich Strafe und Maßregel (§63 StGB) bei neuer Straftat vor Entlassung. 2.) Zuständigkeit der StVK für die Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes gemäß § 454 a Abs. 2 StPO bei einer zuvor im Beschwerdeverfahren durch das OLG bewilligte Aussetzung zur Bewährung. (Beschluss des LG Kleve vom 12.02.2014- 181 StVK 31/12, rechtskräftig)

Testo completo

Landgericht Kleve — 181 StVK 31/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-12

Aktenzeichen: 181 StVK 31/12

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0212.181STVK31.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve

Normen: StGB § 56 f, StGB § 67 g, StPO § 454 a Abs. 2, StPO § 463

Leitsätze

1.) Verhältnis des Bewährungswiderrufs gemäß §67g StGB zur Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes gemäß § 454 aAbs. 2 StPO hinsichtlich Strafe und Maßregel (§63 StGB) bei neuer Straftat vor Entlassung.

2.) Zuständigkeit der StVK für die Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes gemäß § 454 a Abs. 2 StPO bei einer zuvor im Beschwerdeverfahren durch das OLG bewilligte Aussetzung zur Bewährung. (Beschluss des LG Kleve vom 12.02.2014- 181 StVK 31/12, rechtskräftig)

Tenor

  1. Hinsichtlich der durch Urteil des Landgerichts En vom 30.10.#####/####.12.1999 angeordneten Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus wird die durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.12.2013 bewilligte Aussetzung widerrufen (§ 67g StGB).

  2. Hinsichtlich der durch das vorgenannte Urteil des Landgerichts En verhängten Freiheitsstrafe wird die durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.12.2013 bewilligte Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wieder aufgehoben (§ 454a Abs. 2 StPO); der Antrag auf Reststrafenaussetzung wird abgelehnt.

  3. Es wird Sicherungsunterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§§ 453c, 463 Abs. 1 StPO).

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