Landgericht Köln, 2026-03-25, 28 O 198/25

28 O 198/25Tribunale cantonale25 mar 2026

Testo completo

Landgericht Köln — 28 O 198/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-25

Aktenzeichen: 28 O 198/25

ECLI: ECLI:DE:LGK:2026:0325.28O198.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je einem Drittel.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand

Die Kläger wurden nach dem Anschlag auf das V.er B. am 00.00.0000 als Ersthelfer tätig. Anlässlich der Schwere der in aller Öffentlichkeit mit einem Messer verübten Gewalttaten sowie der Herkunft und des Asylstatus des Tatverdächtigen löste das Ereignis eine breite Debatte im Land aus, einschließlich Sondersitzungen von Parlamenten, Ansprachen hochrangiger Politiker, zahlreichen Presseberichten, TV-Sendungen und Social Media-Diskussionen, und führte zu gesetzgeberischen Folgemaßnahmen. Die Beklagte berichtete über das Ereignis u.a. in einem 15-minütigen Fernsehbeitrag in der Sendung Q. extra, in welchem die Kläger auf einem für drei Sekunden eingeblendeten Standbild wie folgt zu sehen sind:

Bilddarstellung wurde entfernt“

Die Kläger zu 1, Herr W. G., ist auf dem als Anlage K1 vorgelegten Bild im Vordergrund mit kurzer Hose und Tattoos an Armen und Beinen abgebildet.

Die Klägerin zu 2, Frau D. G., kniet links hinter dem Kläger zu 1. Sie hat blonde Haare und trägt einen schwarzen Pullover. Der Kläger zu 3, Herr U. G., steht dem Kläger zu 1 gegenüber am rechten Bildrand. Er trägt eine braune Jacke und einen grauen Vollbart.

Der Bericht ist unter dem Link (…) auf der vom Beklagten betriebenen Webseite abrufbar.

Mit Schreiben vom 12.12.2024 forderte die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte im Namen der Kläger zur Löschung auf (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 19.12.2024 lehnte die Beklagte den Anspruch ab (Anlage K 3).

Die Kläger behaupten, sie seien durch die Erlebnisse während des Attentats sehr belastet.

Der Kläger zu 3 leide unter einer reaktiven Erregung durch seelisches Trauma (Diagnose F30.8), einer akuten Belastungssituation (Diagnose F43.0) und Dysthymie (Diagnose F34.1). Er müsse psychotherapeutisch unterstützt werden. Gleiches gelte für die Klägerin zu 2. Der Zustand des Klägers zu 1) habe sich aufgrund der Veröffentlichung der Bilder und des Videos des Geschehens noch einmal deutlich destabilisiert. Durch die Berichterstattung werde das Gefühl, verfolgt und beobachtet zu werden, mit einem Bedürfnis nach extremer Sicherheit, ausgelöst.

Alle Kläger würden durch die im Internet abrufbare Berichterstattung des Beklagten permanent mit den Ereignissen konfrontiert und retraumatisiert. Es wäre ihrer Genesung und der Verarbeitung des Erlebten zuträglich zu wissen, dass ihre Bildnisse in dem streitgegenständlichen Beitrag der Beklagten keine Erkennbarkeit ihrer Personen ermöglichen. Sie befanden sich in einem emotionalen Ausnahmezustand. Es sei zu berücksichtigen, dass sie in einem solchen Zustand nicht veröffentlicht werden möchten. Ihr Interesse an der Nichtveröffentlichung überwiege das Interesse der Öffentlichkeit.

Die Kläger sind der Auffassung, auf dem Bild erkennbar zu sein. Auch fielen jedenfalls der Kläger zu 1, der in der Mitte im Vordergrund zu sehen sei, und der Kläger zu 3., der frontal der Kamera zugewandt sei, dem Betrachter ins Auge, so dass sich die Aufmerksamkeit der Zuschauer auf diese konzentriere. Sie meinen ferner, ihre erkennbare Wiedergabe verstoße gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. ihr Recht am eigenen Bild. Ihre Identität sei für die Berichterstattung unerheblich, so dass es nicht erforderlich sei, ihr Bildnis erkennbar zu veröffentlichen. Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich um ein Attentat handelte, hätten sie ein berechtigtes Interesse daran, von dem Täter oder den Tätern nicht erkannt zu werden. Es könne nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass es sich um eine islamistisch motivierte Tat handelte und der oder die Beschuldigte(n) Rache nehmen könnte(n). Auch wenn der Beschuldigte sich nach wie vor in Untersuchungshaft befände, sei eine Gefahr gegeben, da auch bei anderen Mitgliedern einer Terrororganisation Rachegedanken aufkommen könnten.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Abbildungen der Kläger

Bilddarstellung wurde entfernt“

in dem unter dem Link (…) abrufbaren Beitrag „„Zitat wurde entfernt“ vom 25.08.2024, dort dem Standbild bei Minute 8:20, zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es handele sich im Ergebnis der nach §§ 22, 23 KUG erforderlichen Abwägung um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es bestehe ein überragendes öffentliches Informationsinteresse daran, authentische Eindrücke von Tatort und Tatgeschehen zu erlangen. Dazu zählten auch Bildnisse von den erforderlichen Noteinsätzen, auf denen die Kläger zu sehen sind. Die Beklagte habe selbst entscheiden dürfen, ob und wie der Bericht bebildert wird, ohne dass eine entsprechende Bedürfnisprüfung stattfinden dürfe. Berechtigte Interessen der Kläger, lediglich unverpixelt gezeigt zu werden, seien nicht ersichtlich. Die Bildnisse seien jeweils der Sozialsphäre der Kläger zuzuordnen und für diese weder nachteilig noch abträglich; die Kläger und alle anderen abgebildeten Personen würden ausschließlich positiv dargestellt. Angesichts der Kürze der Einblendung und der Vielzahl der abgebildeten Personen - insgesamt elf - sei auszuschließen, dass sich die Aufmerksamkeit des Publikums gerade auf die Kläger konzentriert haben könnte. Gezeigt werde ein - der Notsituation geschuldetes - Chaos, wodurch das Publikum veranlasst werde, die Szene als Ganzes zu betrachten und sich nicht auf einzelne Personen zu konzentrieren. Zudem seien die Kläger allenfalls eingeschränkt identifizierbar, und zwar nur für ihren unmittelbaren Freundes- und Bekanntenkreis.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Entsprechend der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung sind die Klageanträge dahingehend zu verstehen, dass jeder der Kläger die Unterlassung ausschließlich bezogen auf das ihn selbst betreffende Bildnis verlangt.

Ein Anspruch der Kläger auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung ergibt sich weder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Die öffentliche Zurschaustellung der Bildnisse der Kläger ist nicht rechtswidrig.

Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, GRUR 2009, 150; NJW 2012, 762). Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, a.a.O.).

Die Kläger sind auf dem streitgegenständlichen Lichtbild erkennbar. Ausreichend ist, dass Personen, die die abgebildete Person kennen, diese bei Betrachten des Lichtbildes wiedererkennen. Hinsichtlich der Erkennbarkeit wird nicht auf den Durchschnittsrezipienten abgestellt, sondern es kann auch die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreichen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Köln, Urt. v. 05.06.2012 - 15 U 15/12; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923).Dies ist bei den Klägern zu 1 und 3 aufgrund der auffälligen persönlichen Merkmale (Bart, Tätowierungen) und bei der Klägerin zu 2 aufgrund der charakteristischen Frisur, jedenfalls in Verbindung mit ihrer gleichzeitigen Abbildung mit den übrigen Klägern.

Zwar liegt die damit grundsätzlich erforderliche Einwilligung der Kläger nicht vor; die Veröffentlichung ist allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte zulässig.

Bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. Nr. 1 KUG vorliegen, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und den Rechten des Verbreiters aus Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auf die Meinungs- und Pressefreiheit nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der Meinungs- und Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit ausreichend Rechnung trägt. Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.

Auf der anderen Seite ist bei der vorzunehmenden Abwägung der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutz zu berücksichtigen, indem dem situationsbezogenen Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des

Einzelnen Rechnung getragen wird (BGH NJW 2008, 3138 - Christiansen I). Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung einschließen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Dies kann nach durchgeführter Abwägung dazu führen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben, wie beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Bei der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll, ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet.

Nach diesen Maßstäben besteht vorliegend eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis einer Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, da die erforderliche Abwägung ergibt, dass sich das Berichterstattungsrecht der Beklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Kläger durchsetzt.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass auf Seiten der Beklagten nur ein geringfügiges Interesse an der identifizierbaren Abbildung gerade der Kläger besteht. Zwar ist hinsichtlich des Berichtsgegenstandes - Situation in V. nach dem Attentat - von einem überragenden Berichterstattungsinteresse auszugehen, das sich auch darauf erstreckt, mit der vorliegend abgebildeten Szene, die mehrere Ersthelfer in einer wenig überschaubaren Situation zeigt, die Berichterstattung zu illustrieren. Das Interesse, einzelne der zwar als Ersthelfer, aber gleichwohl nur zufällig an der Situation beteiligte Personen in identifizierbarer Weise zu zeigen, ist demgegenüber allerdings nur von untergeordneter Bedeutung. Es erschöpft sich nach Auffassung der Kammer annähernd in dem Interesse, das Bild deswegen unverändert zu zeigen, weil von einem unveränderten Bild im Vergleich zu einem Bild, bei dem etwa Verpixelungen vorgenommen worden sind, eine höhere Authentizität ausgeht.

Diesem Interesse steht indes auch nur ein äußerst geringes Interesse der Kläger an der Unterlassung der weiteren Verbreitung ihres Bildnisses entgegen, welches die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Beklagten nicht überwiegt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es aufgrund der Situation der Kläger, die als Ersthelfer freiwillig und uneigennützig in der Situation nach dem Attentat zugegen waren und jedenfalls aufgrund des dort Erlebten nachvollziehbar psychisch belastet sind, verständlich erscheint, wenn diese den Wunsch verspüren, nicht mehr - auch nicht durch weiter im Internet abrufbare Fernsehbilder - mit dem Erlebten konfrontiert zu werden.

Allerdings ist festzustellen, dass - auch wenn die Identifizierbarkeit der Kläger im Rechtssinne gegeben sein mag (s.o.) - nicht damit gerechnet werden kann, dass die Kläger von Personen außerhalb eines äußerst überschaubaren Kreises ihrer Familienmitglieder, Freunde und Bekannten durch die streitgegenständliche Veröffentlichung wieder erkannt werden. Das Standbild wird für wenige Sekunden eingeblendet, wobei der Fokus des Betrachters nicht auf den abgebildeten Personen, sondern auf der unübersichtlichen Szene als solcher liegt. Die Kläger sind auf dem Bild auch nicht großflächig oder zentral dargestellt, der Blick des Betrachters kommt kaum auf den die Erkennbarkeit der Kläger auslösenden Merkmalen zur Ruhe, wenn der Film nicht angehalten wird (was nicht dem gängigen Verhalten des durchschnittlichen Betrachters einer Q.-Informationssendung entsprechen dürfte). Entsprechend tragen die Kläger auch nicht konkret vor, tatsächlich auf den Fernsehbeitrag angesprochen worden zu sein. Soweit es diesbezüglich in dem als Anlage K 8 vorgelegten den Kläger zu 1 betreffenden Bescheinigung der Frau Dr. O. heißt, der Kläger sei „vermehrt von Bekannten auf die Bilder angesprochen worden“, ist schon nicht erkennbar, dass es sich um das hier streitgegenständliche Bild handelt, zumal zuvor auch von einem Video die Rede ist. Eine substanzielle Darlegung konkreter Situationen, in denen eine solche Ansprache erfolgt sein soll, ist damit aber nicht vorgetragen. Beweiswert hat die Anlage K 8 ohnedies nicht, da Frau Dr. O. die diesbezüglichen Angaben naturgemäß nur aufgrund einer Mitteilung durch den Kläger zu 1 selbst machen konnte.

Nicht nachvollziehbar erscheint der Kammer in dieser Situation, dass die Kläger ernsthaft befürchten wollen, aufgrund ihrer identifizierbaren Darstellung für mögliche islamistische Attentäter ermittelbar zu sein.

Ferner kann aufgrund des Sachvortrages der Kläger nicht angenommen werden, dass diese aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung bereits psychische Beeinträchtigungen erlitten hätten. Nahe liegend sind die Kläger durch das vor Ort Erlebte, nicht aber durch das streitgegenständliche Bild und seine Verbreitung durch die Beklagte psychisch belastet. Dies entspricht auch den für die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (Anlagen K4 bis K8, Bl. 48-53 d.A.), die den hier streitgegenständlichen Fernsehbeitrag überhaupt nicht, erst recht nicht als Ursache für die Beschwerden der Kläger erwähnen. Bezüglich des Klägers zu 1 kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Aus der als Anlage K 8 vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ergibt sich zudem, dass der Kläger zu 1 neben der Belastung durch das vor Ort Erlebte schon seit Jahren gravierende weitere u.a. psychische Probleme hat und zudem die Folgen einer Trennung zu verarbeiten hat. Auf die Anlage K 8 wird Bezug genommen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass vor diesem Hintergrund die im Raum stehende Belastung gerade durch die hier streitgegenständliche Veröffentlichung seines Bildnisses seine Situation nennenswert verschlechtert hätte.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger in keiner Weise abträglich dargestellt werden. Über sie wird letztlich nicht mehr mitgeteilt, als dass sie als Ersthelfer in der konkreten Situation tätig waren. Da das Image des Ersthelfers aber uneingeschränkt positiv ist, beeinträchtigt diese Mitteilung das Ansehen der Kläger in der Öffentlichkeit keinesfalls.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 18.000 Euro

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