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25 O 260/22•Landgericht Köln, 2025-03-05, 25 O 260/22
Entscheidungsdatum: 2025-03-05
Aktenzeichen: 25 O 260/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0305.25O260.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
25 O 260/22
Landgericht K öln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2024
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht
f ür Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie Feststellung der Einstandspflicht für materielle Schäden aufgrund des Vorwurfs von ärztlicher Fehlbehandlung und Aufklärungsmängeln im Zusammenhang mit der Geburt des Klägers zu 1) [im Oktober 2018] im Krankenhaus der Beklagten in Anspruch.
Die [Mitte der Achtzigerjahre] geborene Klägerin zu 2) stellte sich [im September 2018] im Haus der Beklagten [, dem in der Rechtsform einer GmbH betriebenen „I.“-Krankenhaus,] vor, weil sie beabsichtigte, dort zu entbinden. Es wurde besprochen, dass ein Spontanpartus angestrebt werde. Die Klägerin hatte zuvor bereits ein Kind auf diese Weise zur Welt gebracht.
[Am Tag vor der Geburt des Klägers zu 1)] stellte sich die Klägerin zu 2), mittlerweile in der 38.+6 Schwangerschaftswoche, mit einer Krankenhauseinweisung ihrer Frauenärztin erneut bei der Beklagten vor. Es hatten sich zu Beginn einer CTG-Registrierung nach Anlage tiefe variable Dezelerationen gezeigt, während die anschließenden Herztöne unauffällig gewesen waren. Die Klägerin zu 2) wurde stationär aufgenommen und es wurde von 13:10 Uhr bis 13:55 Uhr eine CTG registriert, laut Dokumentation nunmehr mit unauffälligem Befund (Eintragungen zum [zu dem betreffenden Datum im Oktober 2018], Bl. 31 BU Bekl.). Zwischen der Klägerin zu 2) und dem Chefarzt der Geburtsklinik der Beklagten, Herr Dr. V., wurde im Anschluss über die Möglichkeiten des Zuwartens oder der Geburtseinleitung gesprochen, laut Dokumentation aufgrund des „suspekten“ CTG in der Praxis und subjektiv nachlassendender Kindsbewegungen. Die Klägerin entschied sich für die Geburtseinleitung mit einem Wehencocktail; ggf. solle ein zulassungsüberschreitend verwendetes Medikament zum Einsatz kommen. Die Möglichkeit der Schwangerschaftsbeendigung durch Kaiserschnitt wurde nicht erörtert.
Gegen 14:30 Uhr erhielt die Klägerin zu 2) einen Wehencocktail „nach Standard“ (Bl. 33 BU Beklagte). Die nächste CTG-Registrierung von 17:03 Uhr bis 17:36 Uhr verlief nach der Dokumentation unauffällig. Von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr spürte die Klägerin ein verstärktes Ziehen und es zeigte sich eine suspekte CTG (vier angedeutete variable Dezelerationen und zwei bis vier leichte Kontraktionen). Eine nachfolgende CTG von 0:34 Uhr Uhr bis 1:12 Uhr wurde wieder als unauffällig dokumentiert (Bl. 35, BU Bekl.).
Am [Folgetag] um 06:00 Uhr stellte sich die Klägerin erneut zur CTG-Kontrolle im Kreißsaal vor, die laut Dokumentation unauffällig verlief (Bl. 35, BU Bekl.). Um 08:20 Uhr besprach die Klägerin zu 2) die Situation mit Herrn Dr. V.. Da die Wehentätigkeit nachgelassen hatte und der Geburtsfortschritt gering geblieben war, empfahl Herr Dr. V., mit einem Medikament die Wehentätigkeit anzuregen. In der Dokumentation findet sich der Eintrag „Aufklärung über off-label-use Y.“ (Bl. 37, BU Bekl.). Nach einer weiteren CTG-Kontrolle von 08:34 Uhr an ergaben sich keine Auffälligkeiten. Um 08:52 Uhr erfolgte laut Dokumentation die [„ⅠGabe des Medikamentes „Y.“]: 25 µg Y. p.os.“ (BU aaO). Die Klägerin zu 2) stellte sich dann um 11:30 Uhr mit zunehmender Wehentätigkeit wieder vor. Die CTG war weiterhin ohne pathologischen Befund (Bl. 37, BU’s Bekl.). Bei der nachfolgenden Kontrolle nach 12:36 Uhr wurden nachlassende und nur noch schwache Kontraktionen festgestellt und es erfolgte eine zweite Gabe von „50 µg Y. p.os.“ (Bl. 38, BU Bekl.). Eine nachfolgende CTG von 12:36 bis 13:17 Uhr ergab einen kontrollbedürftigen Befund (einzelne Spikes) und eine stark zunehmende Wehentätigkeit (BU aaO). Eine Untersuchung um 13:50 Uhr ergab eine Dilatation auf 4 cm Muttermundweite. Bei einer Untersuchung um 14.20 Uhr wurde der Muttermund 7 cm weit erhoben mit einer prallen Fruchtblase und einem Kopf fest und tief im Beckeneingang (Bl. 39, BU Bekl.). Es erfolgte die Anlage einer PDA; die Klägerin zu 2) verspürte zunehmend Pressdrang. Um 14:33 Uhr kam es zum spontanen Blasensprung mit Abgang von klarem Fruchtwasser. Der Muttermund war vollständig, das Köpfchen stand in Beckenmitte. Um 14:45 Uhr schnitt der Kopf ein. Es kam zu einem tiefen Abfall der Herztöne bis 90 Schläge/min. mit verspäteter Erholung nach einer Minute auf 120 Schlägen/Min. In der nachfolgenden Wehe kam es um 14:49 Uhr zur Spontangeburt des Klägers zu 1) aus erster vorderer Hinterhauptslage (BU aaO).
Der Kläger zu 1) wog bei seiner Geburt 3.760 g bei einer Länge von 58 cm und einem Kopfumfang von 35,5 cm. Nach der Dokumentation war der Kläger zu 1) „erstmals etwas schlapp, erholt[e] sich aber sehr schnell“. (BU aaO) Er wurde der Klägerin zu 2) auf den Bauch gelegt. Aus der Nabelarterie erfolgte die Blutgasanalyse um 14:55 Uhr mit einem pH-Wert von 7,27 und einem Base Excess von -8,3 mmol/l. Um 14:56 Uhr meldete die Klägerin zu 2) nach der Dokumentation, dass sich das Kind „verschluckt“ habe und blau angelaufen sei (BU aaO). Daraufhin wurde der „schlapp und blau“ (Bl. 40 BU Bekl.) beschriebene Kläger hochgehoben, abgenabelt und auf der Neugeborenen-Erstversorgungseinheit mit Sauerstoff versorgt und abgesaugt. Um 14:57 Uhr betrug die Sauerstoffsättigung 78 %. Aus der Nabelvene erfolgte die Analyse um 14:58 Uhr mit einem pH-Wert von 7,35 und einem Base Excess von -8,0 mmol/I. Um 14:59 Uhr betrug die Sauerstoffsättigung 97 %. Daraufhin erfolgte keine O2-Gabe mehr. Der Kläger war laut Dokumentation rosig und atmete gut ohne einzuziehen (BU aaO).
Um 15:02 Uhr folgte die Plazenta mit den Eihäuten vollständig. Der Kläger zu 1) befand sich wieder bei der Klägerin zu 2) auf dem Arm und wurde in der Dokumentation als „rosig und fit“ beschrieben (BU aaO). Ein Dammriss zweiten Grades wurde durch Herrn Dr. V. in Lokalanästhesie genäht. Um 16:30 Uhr erfolgte weiter eine Sättigungskontrolle beim Neugeborenen, die Sauerstoffsättigung lag bei 98 bis 100 %. Die APGAR-Werte des Klägers zu 1) wurden 9/10/9 nach einer, fünf und zehn Minuten angegeben.
Am [Tag nach der Geburt] wurden die Kläger aus der stationären Behandlung entlassen.
Die Kläger behaupten, dass die CTG bei der Aufnahme [zwei Tage zuvor] und im weiteren Geburtsverlauf pathologisch gewesen seien. Liege ein pathologisches CTG vor, so sei die Indikation für eine medikamentöse Geburtseinleitung kritisch zu überprüfen gewesen, was fehlerhaft unterblieben sei. In der vorliegenden Situation sei ein Kaiserschnitt medizinisch indiziert gewesen.
Fehlerhaft sei auch die Art und Weise gewesen, wie hier „Y.“-Tabletten verabreicht worden seien. Der gebotene vierstündige Abstand sei nicht eingehalten worden. Außerdem habe eine Teilung der Tabletten mit der Hand stattgefunden, was nicht dem Standard entsprochen habe.
Hilfsweise werde gerügt, dass es fehlerhaft gewesen sei, obgleich die CTG wiederholt pathologisch gewesen sei, es unterlassen zu haben, eine Blutgasanalyse durchzuführen.
Die Klägerin zu 2) hat zudem die Aufklärungsrüge erhoben. Bei dem Gespräch vom Mittag des [Tages ihrer stationären Aufnahme] habe es eine Aufklärung über die Risiken des empfohlenen Medikaments nicht gegeben. Worte wie „Wehensturm“ seien nie gefallen. Da der Grund für die Einleitung eine pathologische CTG gewesen sei und sich wiederholt eine pathologische CTG gezeigt habe, hätte ihr als Behandlungsalternative zur medikamentösen Einleitung der Kaiserschnitt angeboten werden müssen, dem sie zugestimmt hätte.
Aufgrund einer über mehrere Stunden mangelhaften Sauerstoffversorgung, welche durch pathologische CTG und wiederholte Herztonabfälle angezeigt worden sei, sei es zu Gesundheitsschäden bei dem Kläger zu 1) gekommen. Der Kläger zu 1) habe erhebliche Schäden davongetragen, namentlich kombinierte Entwicklungsstörungen (F83G), eine Einschlafstörung (G47.0G), eine Autismusspektrumstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus (F84.0G) und er habe Einschränkungen/ Unterstützungsbedarf (nach ICF-CY) u.a. in den Bereichen Lernen und Wissensanwendung, Kommunikation, Mobilität und Interpersonelle Interaktionen/ Beziehungen. Es liege eine Schwerbehinderung mit GdB von 80 (Ziffern GBH) und Pflegegrad 3 vor.
Bei der Klägerin zu 2) sei es nach der Gabe der zweiten Tablette um 12:36 Uhr am [Tag der Geburt] schlagartig zu unkontrollierten Geburtswehen und zu einem „Wehensturm“ gekommen. Der Kläger zu 1) sei daraufhin mit so starkem Druck zur Welt gekommen, dass die Klägerin zu 2) starke Geburtsverletzungen davongetragen habe, namentlich einen Dammriss zweiten Grades mit Vernarbungen. Sie habe dauerhaft unter Schmerzen beim Geschlechtsverkehr gelitten, was auch ihre Psyche und ihre Beziehung belastet habe. Ihr Beckenboden sei trotz Rückbildung schwach geblieben. Dies mache sich bei Spaziergängen und bei der Kontrolle über die Blase bemerkbar. Diese Schäden der Kläger wären bei einem Kaiserschnitt nicht eingetreten. Den Klägern wäre zudem eine sehr schmerzhafte Entbindung mit mehrstündigem Wehensturm erspart geblieben.
Mit der Klage machen die Kläger aufgrund der erlittenen Schäden jeweils Schmerzensgeld und für den Kläger zu 1) darüber hinaus pflegerischen Mehrbedarf und eine Rente geltend. Für die Einzelheiten wird auf die Klageschrift, Bl. 9 ff. GA Bezug genommen.
Die Kläger beantragen mit der am 30.12.2022 zugestellten Klage,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet Behandlungsfehler. Sie behauptet, vor dem Hintergrund der suspekten CTG aus der Praxis, der subjektiv nachlassenden Kindsbewegungen und des zu diesem Zeitpunkt unreifen Muttermunds sei die Einleitung der Geburt indiziert gewesen. Hingegen habe eine Indikation zur Beendigung der Schwangerschaft mit Kaiserschnitt weder auf Grund der CTG noch zu irgendeinem Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes vorgelegen. Soweit in der Dokumentation von „Y.“ die Rede sei, handele es sich um das Medikament „T.“. Es seien auch keine „Y.“-Tabletten verabreicht worden. Vielmehr sei das Medikament in der Apotheke zubereitet und entsprechende „T.“-Kapseln mit der angegebenen Dosierung verabreicht worden. Die Zubereitungsform entspreche der heute zugelassenen Form des Medikaments „G.“. Die Gabe des Medikaments sei im richtigen zeitlichen Abstand erfolgt.
Die Beklagte behauptet weiter, dass der Zeuge Dr. V. die Klägerin zu 2) am [Tag ihrer stationären Aufnahme] vor Beginn der Geburtseinleitung umfassend über die zur Verfügung stehenden Behandlungsoptionen informiert habe: Es sei möglich zuzuwarten, oder alternativ die Geburt einzuleiten. Er habe auch über das eingesetzte Medikament im off-label use aufgeklärt. Einen Wehensturm habe es nicht gegeben, allerdings sei die Klägerin darüber informiert worden, dass eine solche Komplikation möglich sei.
Die Beklagte bestreitet überdies einen Kausalzusammenhang der behaupteten Beeinträchtigungen des Klägers mit der Geburt. Die Nabelschnur-pH-Werte seien im Ergebnis unauffällig gewesen. Es handele sich um physiologische Geburts-CTG. Eine normale Erholung nach der Geburt sei dokumentiert und die initiale minimale Deprimierung sei kein Hinweis auf eine dauerhaften Unterversorgung des Klägers zu 1) mit Sauerstoff unter der Geburt. Auch der Base Excess sei unauffällig gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 01.01.2024 (Bl.153 GA) sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. O. und hat die Klägerin zu 2) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 10.06.2024 (Bl.172 ff GA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2010 (Bl.289 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgr ünde:
Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I. Dem Kläger zu 1) stehen die klageweise geltend gemachten Ansprüche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ansprüche auf Schmerzensgeld ergeben sich nicht gemäß den §§ 630a, 280, 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers oder eines rechtswidrigen Eingriffs kann im Falle des Klägers zu 1) dahinstehen, denn der Kläger zu 1) hat den ihm obliegenden Nachweis nicht erbringen können, dass die von ihm behaupteten Gesundheitsschäden auf die geburtshilfliche Betreuung der Klägerin zu 2) im Haus der Beklagten zurückgehen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die behaupteten Gesundheitsschäden kausale Folge der Geburtsführung durch die Beklagte bzw. der erfolgten vaginalen Geburt sind.
Der Sachverständige Prof. Dr. O. hat im Zuge seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass sich aus der Geburtseinleitung für den Kläger zu 1) sicher kein Schaden ergeben habe und im Falle der Geburt mit einem Kaiserschnitt der Kläger zu 1) kein besseres Outcome gehabt hätte. Angesichts des pH-Wertes bei dem Kläger zu 1) und des konkreten Base-Excess-Wertes könne man sicher sagen, dass es zu keiner relevanten Hypoxie bei dem Kläger zu 1) gekommen sei. Der Base-Excess-Wert, der nicht unter -10 gelegen habe, sei als noch nicht gefährdend zu bewerten. Man würde erst unter -10 oder jedenfalls ab -12 davon ausgehen, dass es zu einer Beeinträchtigung gekommen sein könnte, nicht aber angesichts des konkreten Wertes von -8,3 bzw. -8,0 mmol/l. Bezüglich des pH-Wertes liege die Grenze bei unter 7,0. Der pH-Wert sei aber deutlich höher gewesen, nämlich 7,27 bzw. 7,35. Der Kläger habe durch die Einleitung der Geburt mit „T.“ keinen Gesundheitsschaden davongetragen.
Die Kammer hat keine Bedenken, die Urteilsfindung auf die vorstehend wiedergegebenen, überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. O. zu stützen. Anhaltspunkte für Mängel sind nicht ersichtlich und wurden klägerseits auch nicht eingewandt. Einer weiteren Beweiserhebung zur Kausalität durch Einholung eines neonatologischen Gutachtens bedurfte es mangels medizinischer Anknüpfungstatsachen nicht. Nach der Erläuterung des Sachverständigen wäre erst dann, wenn die vorgenannten Werte in besorgniserregendem Bereich gelegen hätten, eine neonatologische Begutachtung zur Überprüfung eines Ursachenzusammenhangs zwischen den Erkrankungen des Kindes und dem Geburtsvorgang erforderlich.
Auch zur Überprüfung des pH-Wertes und des Base-Excess-Wertes bedurfte es keiner weitergehenden sachverständigen Begutachtung, denn die Bestimmung dieser Werte fällt nach der überzeugenden Erläuterung des Sachverständigen in die Expertise der Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und konnte daher durch ihn selbst erfolgen.
Vor dem Hintergrund des nicht nachgewiesenen Ursachenzusammenhangs kann im Fall des Klägers zu 1) dahinstehen, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen auch der Nachweis eines Behandlungsfehlers der Beklagten nicht erbracht ist. Angesichts der sicheren Feststellung, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der Geburt und den behaupteten Gesundheitsschäden des Klägers nicht besteht, sähe sich die Kammer auch gehindert, von einer Umkehr der Beweislast auszugehen, selbst wenn von einem groben Behandlungsfehler auszugehen wäre, was hier nicht der Fall ist. Denn eine Beweislastumkehr ist ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. BGH Urteil vom 24.5.2022 - VI ZR 206/21, NJW 2022, 2747, Rn. 18). Gleichfalls kann dahinstehen, dass die durchgeführte Entbindung - wie noch zu zeigen sein wird - mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin zu 2) als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Auch im Falle einer rechtswidrigen Behandlung haftet der Arzt nur dann, wenn dem Patienten der Nachweis gelingt, dass sein Gesundheitsschaden auf der Behandlung beruht, die mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrig gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1991 - VI ZR 389/90, NJW 1992, 754, 755). Ein solcher Nachweis kann hier nach dem Gesagten jedenfalls nicht erbracht werden.
Da die Beklagte für die behaupteten Gesundheitsschäden des Klägers zu 1) nicht einzutreten hat, ist auch kein Raum für die von dem Kläger zu 1) begehrte Feststellung der Ersatzpflicht und die von ihm geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche. Ebenso fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für eine Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.
II. Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt einer unwirksamen, weil auf einer unzureichenden Aufklärung über die Alternative einer Schnittendbindung beruhenden Einwilligung (§§ 630a, 280, 249, 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB). Ob darüber hinaus Fehler bei der Geburtshilfe begangen wurden, wie von der Klägerin vorgetragen, bedarf keiner Prüfung.
Die Einleitung der Geburt auf vaginalem Wege bedurfte im vorliegenden Fall der Einwilligung der Klägerin zu 2). Eine wirksame Einwilligung liegt jedoch nicht vor, da die Klägerin zu 2) keine ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung über die damit verbundenen Gefahren im Vergleich zu der Alternative einer Schnittentbindung erfahren hat.
Gemäß § 630e Abs. 1 S. 3 BGB ist eine Aufklärung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erforderlich, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht demgemäß der geburtsleitende Arzt in einer normalen Entbindungssituation, in der die Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache zu bringen. Anders liegt es, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt. In einer solchen Lage darf sich der Arzt nicht eigenmächtig für eine vaginale Geburt entscheiden. Vielmehr muss er die Mutter über die für sie und das Kind bestehenden Risiken sowie über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Entbindungsmethoden aufklären und sich ihrer Einwilligung für die Art der Entbindung versichern. Gleiches gilt, wenn auf Grund konkreter Umstände die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im weiteren Verlauf eine Konstellation eintritt, die als relative Indikation für eine Schnittentbindung zu werten ist. Eine - vorgezogene - Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken und Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden ist deshalb bereits dann erforderlich, wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Zustand der Schwangeren bzw. der Geburtsvorgang so entwickeln können, dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird (BGH, Versäumnisurteil vom 28.10.2014 - VI ZR 125/13, NJW-RR 2015, 591 Rn. 6; BGH, Urteil vom 28.8.2018 - VI ZR 509/17, NJW-RR 2019, 17 Rn. 23 mwN aus der Rechtsprechung; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630e Rn. 33 mwN).
Nach diesen Grundsätzen bestand im konkreten Einzelfall eine Verpflichtung zur Aufklärung der Klägerin zu 2) über die Alternative einer Schnittentbindung spätestens bei der Einleitung der Geburt [noch am selben Tag, an welchem die Klägerin zu 2) stationär aufgenommen worden war]. Eine solche ist aber unstreitig nicht erfolgt. Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige Prof. Dr. O. konkrete ernstzunehmende Gefahren für den Kläger zu 1) im Falle einer vaginalen Geburt nicht feststellen konnte. Es ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes nicht zu entnehmen, dass eine Aufklärungspflicht über eine alternative Schnittentbindung nur bei einer zwingenden Indikation für eine solche erforderlich wäre. Der Sachverständige Prof. Dr. O. hat im Rahmen seiner Anhörung mehrfach betont, dass zumindest zum Zeitpunkt der Einleitung der Geburt, ab dem kein natürlicher Geburtsvorgang mehr vorgelegen habe, der Kaiserschnitt ein gleichwertiges Verfahren dargestellt habe, um das Ziel zu erreichen, die Schwangerschaft zu beenden. Wenn man davon ausgehe, dass die Schwangerschaft im Hinblick auf die suspekten CTG-Ergebnisse nicht mehr habe fortgesetzt werden sollen, seien zur Geburtsbeendigung ein Kaiserschnitt oder eine Geburtseinleitung gleichwertig in Betracht gekommen, die jeweils mit unterschiedlichen Chancen und Risiken für das Kind und die Mutter einhergegangen seien. Dies hat der Sachverständige auch damit erklärt, dass es auch im Falle einer Geburtseinleitung im Ergebnis in mehr als 40% der Fälle zu einem Kaiserschnitt komme und der Geburtsvorgang auch nach erfolgter Geburtseinleitung noch mehrere Tage andauern könne. Dem entsprechend hat er auf Befragen bekräftigt, dass er im vorliegenden Fall eine Schnittentbindung ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Geburt zwar nicht als zwingend, aber als (relativ) indizierte, sinnvolle Alternative angesehen und die Mutter entsprechend aufgeklärt hätte.
Soweit die Beklagte zuletzt entgegen den Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. O. eine Aufklärungspflicht bei einer (relativen) Indikation für eine Schnittentbindung verneint, wird dies weder aus medizinischer Sicht durch die Äußerungen des Sachverständigen getragen noch aus rechtlicher Sicht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 17. 5. 2011 - VI ZR 69/10, NJW-RR 2011, 1173, 1174).
War nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen eine Sectio im Streitfall medizinisch relativ indiziert und deshalb eine echte Alternative zur vaginalen Entbindung, hätte die Beklagte die Klägerin zu 2) spätestens am Nachmittag des [Tages ihrer stationären Aufnahme] bei der Erörterung der Geburtseinleitung auch über die Möglichkeit sowie die Vorteile und die Risiken der in Frage kommenden Entbindungsmethode Kaiserschnitt aufklären müssen. Dies ist nicht erfolgt.
Die Klägerin zu 2) hat den weitergehenden Nachweis erbracht, dass sie bei pflichtgemäßer Aufklärung in eine Schnittentbindung eingewilligt hätte. Sie hat auf Befragen erläutert, dass sie, wenn man ihr gesagt hätte, man könnte einleiten, aber auch einen Kaiserschnitt machen, der die schnellste Variante gewesen wäre, sie den Kaiserschnitt gewählt hätte, da sie wegen der CTG-Ergebnisse des Klägers zu 1) emotional aufgeladen gewesen und aufgrund der zuvor bestehenden Beckenendlage des Kindes auf einen Kaiserschnitt eingestellt gewesen sei. Dies ist vor dem Hintergrund der konkreten Entscheidungssituation der Klägerin und der Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. O. zum möglicherweise protrahierten Verlauf bei der Geburtseinleitung überzeugend.
Wegen der Beeinträchtigungen, die mit der vaginalen Geburtsbeendigung verbunden waren, ist die Beklagte der Klägerin zu 2) zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet. Die rechtswidrige Einleitung der Geburt rechtfertigt nach Ansicht der Kammer hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 €. Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festgesetzt werden. Bemessungsfaktoren sind nicht nur Ausmaß und Schwere der Verletzungen, sondern etwa auch das Verbleiben von dauernden Behinderungen sowie Unsicherheiten über den weiteren Krankheitsverlauf. Zu berücksichtigen sind aber auch die hypothetisch im Falle des Ergreifens der Behandlungsalternative eingetretenen Schäden, da eine Geburtsbeendigung auf dem einen oder anderen Weg erforderlich war.
Hier war maßgeblich der unter der Geburt entstandene Dammriss zweiten Grades zu berücksichtigen, der ohne Zweifel erhebliche Schmerzen verursachte, allerdings in Lokalanästhesie versorgt werden konnte. Hinzu kommen die körperlichen und psychischen Belastungen, denen die Klägerin zu 2) aufgrund der Einleitung der Geburt ausgesetzt war. Auf der anderen Seite ließ sich nicht feststellen, dass der Klägerin zu 2) durch das haftungsbegründende Vorgehen dauerhafte oder bleibende Schäden zugefügt worden sind. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbringen können, dass die von ihr behaupteten dauerhaften Gesundheitsschäden in Form von Schmerzen beim Geschlechtsverkehr und einem dauerhaft schwachen Beckenboden vorliegen und auf die hier streitige Geburt zurückzuführen sind.
Der Sachverständige Prof. Dr. O. hat ausgeführt, dass zu den Fragen eines körperlichen Geburtstraumas bei der Klägerin und nachfolgenden Schmerzen beim Geschlechtsverkehr keine Stellung genommen werden könne. Hierzu seien wegen der zwischenzeitlich erfolgten weiteren Geburt keine Feststellungen mehr möglich. Ferner hat der Sachverständige im Termin erläutert, dass sich die Geburtseinleitung definitiv nicht in einem Wehensturm bei der Klägerin zu 2) niedergeschlagen habe. Von einem Wehensturm sei nur zu sprechen, wenn mindestens alle zwei Minuten Wehen vorkämen bzw. mehr als 15 Wehen in 30 Minuten. Nach den von ihm ausgewerteten CTG sei dies bei der Klägerin zu 2) nicht der Fall gewesen.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zudem, dass der Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch hinsichtlich der psychischen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Gesundheitsschäden des Klägers zu 1) nicht zusteht, da nicht nachgewiesen ist, dass diese auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen sind.
Unter Orientierung an einer Entscheidung, in der für im Einzelfall gravierendere Verletzungen und Schäden einer Gebärenden infolge einer geburtshilflichen Aufklärungspflichtverletzung mit vaginal-operativer Saugglockenentbindung und eines Scheidendammschnitts ohne örtliche Betäubung ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung in Höhe von 3.000 € zuerkannt worden ist (OLG Oldenburg Urteil vom 8.2.2012 - 5 U 101/10, BeckRS 2012, 214080), hält die Kammer nach Würdigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden Umstände hier einen Betrag in Höhe von 1.500 € für angemessen.
Die Kammer folgt nach dem Vorstehenden insgesamt den nachvollziehbaren und im Ergebnis überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. O.. Die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen konnte die Kammer ihrer Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde legen. Hierbei hat sie berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. O. unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Der Sachverständige bezieht seine Fachkunde aus seiner langjährigen Tätigkeit als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt Geburtshilfe und Perinatalmedizin. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die von ihm eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen, hat er durchgängig kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich das Gericht den gutachterlichen Ausführungen in vollem Umfang anschließt.
Die Klageforderung ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, § 291 BGB. Ein Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB seit dem 27.08.2022 ergibt sich nicht, denn die Klägerin zu 2) trägt nicht vor, dass die Beklagte zu dem beanspruchten Datum in Verzug gesetzt worden wäre.
Die Klägerin zu 2) kann von der Beklagten nicht den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen. Der Gebührenschaden ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin zu 2) trägt nicht vor, dass die Beklagte vorgerichtlich zur Begleichung ihrer Forderung in Anspruch genommen worden ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO
Streitwert: 629.366,72 EUR
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