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120 Ks 4/22•Landgericht Köln, 2024-11-25, 120 Ks 4/22
Entscheidungsdatum: 2024-11-25
Aktenzeichen: 120 Ks 4/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:1125.120KS4.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. große Strafkammer
Der Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen sowie des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Schwangerschaftsabbruch schuldig. Er wird deswegen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2022 zu zahlen.
Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Nebenklägerin zu 1) ein Hinterbliebenengeld für das Versterben der O. B. in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, an die Nebenklägerin zu 1) alle zukünftigen materiellen und alle zukünftigen immateriellen Schäden zu zahlen, welche aus der durch ihn herbeigeführten Vergiftung herrühren.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin zu 2) ein Hinterbliebenengeld in für das Versterben der O. B. in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2022 zu zahlen.
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger zu 3) ein Hinterbliebenengeld für das Versterben der O. B. in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Ansprüche zu Ziff. 4 - 8 aus unerlaubter Handlung resultieren.
Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen.
Die Kosten des Verfahrens seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger:innen trägt der Angeklagte. Darüber hinaus trägt der Angeklagte die besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens, seine eigenen dabei entstandenen notwendigen Auslagen und die den Adhäsionskläger:innen dabei entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Urteil ist, soweit es das Adhäsionsverfahren betrifft, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs.1 und 2, 218 Abs. 1 und 4, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, 22, 23, 52, 53, 57 a, 57 b, 66 Abs. 1 und 2 StGB
Gründe:
A. Zur Person
B. Zur Sache
I. Fall 1: Tat zu Lasten der Geschädigten PA. A.
Am 29.04.2020 bestellte der Angeklagte online bei der Firma P. über seinen Arbeitgeber, das J. Krankenhaus in L., 25 g Thallium Acetat, Reinheit 99,99 %, das an die Adresse des Krankenhauses am 07.05.2020 geliefert wurde. Er hatte spätestens zu diesem Zeitpunkt die Absicht dieses Gift, dessen Wirkung er kannte, in den folgenden Tagen der Geschädigten A. in einer oder mehreren, jedenfalls kumulativ letal wirkenden, Dosen zu verabreichen, was er zu einem nicht genauer spezifizierbaren Zeitpunkt spätestens Anfang Mai 2020 von der Geschädigten unbemerkt tat, wahrscheinlich mit der Nahrung oder einem Getränk, um sie zu töten. Dabei versah sich die Geschädigte dieses Angriffs nicht und war infolgedessen arg- und wehrlos, was der Angeklagte bewusst zur Tatbegehung ausnutzte. Weder die Art der Verabreichung noch die exakte Höhe der Dosis oder der exakte Zeitpunkt der Verabreichung konnten durch das Gericht dabei sicher ermittelt werden. Ein Motiv des Angeklagten konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Bei Thallium handelt es sich um ein toxisch wirkendes Schwermetall. Die Aufnahme kann oral, aber auch über Inhalation oder Resorption über die Haut erfolgen. Bei oraler Aufnahme ist das Gift geruchs- und geschmacksfrei. Die toxische Wirkung richtet sich insbesondere gegen das zentrale und periphere Nervensystem, den Herzmuskel, die Leber, Niere und die glatte Muskulatur (Magen, Darm). Eine letale Dosis stellt die Aufnahme von 8 mg bis 15 mg Thallium pro Kilogramm Körpergewicht dar (1 g ist daher sicher tödlich). Die Vergiftungssymptome sind wenig spezifisch, der Beginn variabel und abhängig von der aufgenommenen Dosis. Innerhalb von 6 Stunden treten typischerweise Übelkeit, Erbrechen, Durchfall oder Verstopfung auf. Teilweise können die ersten beiden Tage aber auch symptomfrei oder -arm verlaufen. in der Folge kommt es häufig zu abdominalen Schmerzen, Sehstörungen, Brustschmerzen, Engegefühl in der Brust, Nierenschädigungen, Tachykardie und Bluthochdruck. Thallium schädigt die sensorischen und motorischen Nervenfasern und es entwickeln sich stark schmerzhafte, schnell voranschreitende, aufsteigende periphere Neuropathien. Schmerzen und Parästhesien (Missempfindungen) treten in den unteren Extremitäten insbesondere an den Fußsohlen auf. In der 2.-3. Woche nach der Intoxikation tritt zusätzlich typischerweise ein Haarausfall am Kopf ein. In der Spätphase träten häufig Nierenschäden auf. Tödliche Intoxikationen sind das Resultat eines komatösen Zustandes mit dem Verlust der Atemwegsprotektivreflexe, einer Atemdepression und eines Herzstillstandes.
Verwendungsgebiete des Schwermetalls liegen ausschließlich in der Industrie und in der Forschung. Eine Versendung an Privatpersonen erfolgt nicht. Vielmehr erfolgt eine Lieferung nur an entsprechende Forschungseinrichtungen bzw. Krankenhäuser und industrielle Firmen. Die Lieferung des hoch toxischen Metalls erfolgt in kleinen Dosen mit Plastikverschluss und einem Totenkopf auf orangenem Grund.
In der Nacht vom 13.05.2020 auf den 14.05.2020 entwickelte die Geschädigte A. dann ganz erhebliche Symptome der Vergiftung mit Thallium durch den Angeklagten, welche sie am 14.05.2020 per E-Mail ihrer Heilpraktikerin beschrieb: Sie bekam an großen Flächen auf der Haut und auch im Mund und im Intimbereich ein Taubheitsgefühl, das bei Bewegung zunächst stechende Schmerzen verursachte. Zudem litt sie unter Schwindel und starken Brustschmerzen beim Einatmen. Wegen dieser Symptome stellte sie sich am 14.05.2020 telefonisch bei ihrem Hausarzt Dr. M. vor. Am gleichen Tag wurde sie im Klinikum H. vorstellig. Eine stationäre Aufnahme lehnte die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt ab. Am 15.05.2020 stellte sie sich sodann persönlich bei Dr. M. vor. Sie klagte über Schmerzen in den Beinen und im Unterbauch. Zudem litt sie an einem Schwächegefühl am gesamten Körper. Eine klinische Untersuchung des Hausarztes ergab lediglich einen diffusen ubiquitären Druckschmerz. Ein Blutbild, dessen Ergebnisse am 18.05.2020 vorlagen, ergab ebenfalls keinen wegweisenden Befund. Aufgrund der erheblichen Verschlechterung der Schmerzsymptomatik zwischen dem 15.05.2020 und dem 18.05.2020 wies Dr. M. die Geschädigte A. mit Verdacht auf eine Nebenniereninsuffizienz in die G. Q. ein. Während die Geschädigte A. am 15.05.2020 noch kurze Strecken eigenständig in der Praxis zurücklegen konnte, war ihr dies nach dem Wochenende am 18.05.2020 nicht mehr möglich, sondern sie wurde durch den Angeklagten beim Gehen gestützt bzw. auch getragen.
Nach einer Vorstellung in der zentralen Notaufnahme der G. Q. am 19.05.2020, bei der Kraftlosigkeit, Schwäche, Kribbeln und Schmerzen in den Beinen und Füßen, vor allem unter den Fußsohlen, Bewegungsschmerzen, epigastrales Brennen, beginnendes Taubheitsgefühl unterhalb des Brustbeins, Übelkeit sowie Blasenentleerungsstörungen und Geschmacksveränderungen diagnostiziert wurden, wurde die Geschädigte A. in die U. Klinik Q. verlegt.
Am 21.05.2020 wurde eine MRT-Bildgebung vorgenommen, die lediglich Zeichen einer unspezifischen Nervenwurzelentzündung des Rückenmarks zeigten. Die Ärzte der U. Klinik stellten daraufhin die Verdachtsdiagnose eines Guillan-Barré-Syndroms schwerer Verlaufsform. Nach weiterer Zustandsverschlechterung wurde die Geschädigte A. von der U. Klinik Q. in die Neurologie des Y. Q. verlegt. Dort verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand rapide. Sie entwickelte zunehmende Sprachstörungen, Lähmung der Gesichtsmuskulatur und eine reduzierte Atemtätigkeit. Aus diesem Grund wurde sie sediert und intubiert. Gleichzeitig wurde am 22.05.2020 die Dialyse eingeleitet. Zudem hatte die Geschädigte A. vor ihrer Sedierung selbst um eine solche gebeten, da sie die Schmerzen nicht mehr aushalten konnte. Ab dem 22.05.2020 war die Geschädigte A. durchgängig sediert und beatmet und erlangte bis zu ihrem Tod nicht mehr das Bewusstsein. Am 26.05.2020 scheiterte der Versuch der Ärzte einer Sedierungs-/und Beatmungsentwöhnung bei fehlenden Hirnstammreflexen. Am 29.05.2020 wurde die Geschädigte A. reanimationspflichtig. Die Ärzte diagnostizierten ein abdominelles Kompartmentsyndrom mit Ischämie von Darm und Leberinfarkten und informierten das ECMO-Team der G. Q..
Am selben Tag hielten die Ärzte des Y. Q. wegen des auftretenden Haarausfalls der Geschädigten A. am späten Nachmittag Rücksprache mit der Giftnotrufzentrale der Charité Berlin, die den Verdacht auf eine Thallium-Intoxikation äußerten.
Eine bereits zuvor in Auftrag gegebene Blutuntersuchung auf Schwermetallvergiftungen lag am Abend des 29.05.2020 vor. Der vorläufige Befund vom 29.05.2020 wies im Blut einen Thalliumgehalt i.H.v. 1755 µg/Liter aus.
Die während der am 05.06.2020 vorgenommenen Obduktion der Geschädigten A. gesicherten Asservate wurden durch das medizinische Labor F. am 02.12.2021 chemisch-toxikologisch untersucht und es wurde Thallium im Herzblut in Höhe von 5288 μg/L (Referenzbereich < 0,6 μg/L), im Schenkelvenenblut in Höhe von 8586 μg/L (Referenzbereich < 0,6 μg/L) sowie im Haar in Höhe von 5,77 μg/L (Referenzbereich < 0,02 μg/L) ermittelt.
Die Geschädigte A. wurde noch an eine Herzlungenmaschine angeschlossen und auf die Intensivstation der G. Q. verbracht, wo notfallmäßig eine Baucheröffnung stattfand. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation konnte nicht mehr herbeigeführt werden. Um 20:14 Uhr am selben Tag wurden die lebenserhaltenden Maßnahmen abgebrochen und Geschädigte A. starb, wie von Anfang an beabsichtigt, an den Folgen der verabreichten Thallium Dosis durch den Angeklagten.
Den gesamten Krankheitsverlauf nahm der Angeklagte unmittelbar wahr. Er begleitete die Geschädigte A. zu allen Arztbesuchen, pflegte sie zunächst zu Hause und besuchte sie regelmäßig im Krankenhaus. Auch den Eintritt ihres Todes begleitete er am Krankenbett.
Am 8.6.2020 wurde der Angeklagte durch die Kriminalpolizei in Q. als Zeuge vernommen und ihm wurde mitgeteilt, dass im Blut der Geschädigten A. ein extrem erhöhter Thalliumgehalt festgestellt wurde, und er wurde hierzu befragt. Bei den Ermittlungen wurde seitens der Kriminalpolizei Q. kein Fremdverschulden gesehen, so dass der Tod der Geschädigten A. nicht als Tötungsdelikt behandelt wurde.
Nach dem Tod der Geschädigten A. suchte der Angeklagten den Psychologen Z. auf, bei dem er im Zeitraum von Juni 2020 bis Oktober 2020 insgesamt vier Termine wahrnahm. Hierbei zeigte er eine normale Trauerreaktion, wirkte gefasst und unauffällig. Psychiatrische Auffälligkeiten zeigten sich nicht.
Der Angeklagte war nach dem Tod der Geschädigten A. über einen Zeitraum von drei Wochen krankgeschrieben, danach ging er seiner Arbeit als Hygienefachkraft wieder nach.
II. Fall: 2: Tat zu Lasten der Geschädigten O. B.
Durch die Partnerschaft zu der Geschädigten N. D. lernte der Angeklagte auch die damals 92-jährige Großmutter der Geschädigten D., die Geschädigte O. B. (im Folgenden: Geschädigte B.), kennen. Die Geschädigte B. litt bereits langjährig an einer chronischen Polyarthritis, wegen derer sie das Schmerzmittel Buprenorphin in einer niedrigeren Dosis und zusätzlich Metamizol verabreicht bekam. Darüber hinaus litt sie an einer Herzkranzschlagaderverkalkung sowie einer allgemeinen Schlagaderverkalkung. Seit 2016 wurden die aufgrund ihres chronischen Gelenksverschleißes und der Gelenksentzündung bestehenden Schmerzen mit der verabreichten Kombinations-Schmerztherapie erfolgreich kupiert. So konnte sie noch mithilfe einer 24 Stunden Pflegekraft alleine in ihrem Haushalt leben. Ihr Zustand war, wenn auch von dauerhaften Schmerzen geprägt, stabil und altersentsprechend.
Spätestens im März 2021 beschloss der Angeklagte die Geschädigte B. ebenfalls durch die Beibringung von Thallium zu töten. Er kannte dabei durch die genauen Kenntnisse des von ihm eng begleiteten Vergiftungsverlaufs der Geschädigten A. spätestens jetzt den erheblichen Leidensweg einer mit Thallium vergifteten Person. In Kenntnis dieses Umstands verabreichte der Angeklagte in gefühlloser Gesinnung der Geschädigten B. von dieser unbemerkt auf unbekannte Weise und in unbekannter Dosis ungefähr Anfang März 2021 mindestens eine Dosis Thallium, um sie zu töten. Dabei versah sich die Geschädigte dieses Angriffs ebenfalls nicht und war infolgedessen arg- und wehrlos, was der Angeklagte bewusst zur Tatbegehung ausnutzte. Ein Motiv für diese Tat konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Am 20.03.2021 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Geschädigten B. aufgrund der Thalliumintoxikation stark. Sie litt an Übelkeit, allgemeiner Schwäche und wurde ab dem 21.03.2021 bettlägerig. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Geschädigte keinen Stuhlgang mehr. Darüber hinaus schwitzte sie stark und hatte einen trockenen Mund. Am Abend des 21.03.2021 begannen starke Schmerzen in den Beinen und im Rücken einzusetzen, die sich in den ganzen Körper ausbreiteten und so stark wurden, dass es die Geschädigte nur leicht bekleidet und kaum zugedeckt im Bett liegend aushielt. So packte sie ihre Pflegekraft, Frau V., am Hals und schrie diese an, sie wolle nicht sterben, als die Zeugin V. unter erheblichen Schmerzen der Geschädigten B. versuchte, diese auf einen Stuhl zu setzen. In der Nacht vom 25.03.2020 auf den 26.03.2020 schrie die Geschädigte B. vor Schmerzen mehrere Stunden. Aufgrund der ab dem 21.03.2021 stärker werdenden Schmerzen wurde die Dosis eines Opioidpflasters erhöht und zusätzlich ein weiteres sehr starkes Schmerzmedikament (Fentanyl) als schneller wirkende sublinguale Darreichungsform verschrieben. Bedarfsweise wurde zudem Novaminsulfon (Novalgin) verschrieben. Trotz der starken Schmerzmedikation konnten die Schmerzen nicht adäquat reduziert werden. Zudem stellte die Zeugin V. bei der Geschädigten B. einen starken Haarverlust in der Form fest, dass das ganze Kopfkissen und der Rücken der Geschädigten B. voller Haare war. Am 01.04.2021 verstarb die Geschädigte B. an den Folgen der Thalliumvergiftung.
Die postmortal bestimmte Thalliumskonzentration im Urin belief sich auf 8330 µg/Liter. Im Fingernagel des Daumens rechts wurden 4,78 µg/g Thallium gemessen, im Fingernagel Daumen links wurden 6,19 µg/g Thallium gemessen und im Fuß Nagel (Zeh, links) wurden 2,71 µg/g Thallium gemessen. Überdies wurden die Haare an der kopfhautnahen Partie (0-2 cm) auf Thallium untersucht und ein Wert von 11,85 µg/g ermittelt.
Auch den Krankheitsverlauf der Geschädigten B. nahm der Angeklagte unmittelbar bei Besuchen der Geschädigten B. wahr. Er beteiligte sich an der Pflege während der akuten Vergiftungsphase. Noch am Tage ihres Todes half der Angeklagte dem Sohn der Geschädigten B. bei dem Aufbau eines Krankenbettes für die Geschädigte B. und bei der Umlagerung der Geschädigten B. in dieses Bett.
Der Tod der Geschädigten B. wurde als natürliche Todesursache eingestuft, so dass keine weiteren Ermittlungen erfolgten. Im Zuge des hiesigen Ermittlungsverfahrens wurde die Geschädigte exhumiert.
III. Fall 3: Tat zu Lasten der Geschädigten N. D. und des ungeborenen Kindes
Nachdem die Geschädigte D. zum dritten Mal am 15.08.2021 von dem Angeklagten schwanger geworden war, verabreichte der Angeklagte der Geschädigten spätestens Ende September 2021 heimlich und auf nicht näher bekannte Weise, in unbekannter Dosis, in gefühlloser Gesinnung Thallium, um die Geschädigte D. und das ungeborene Kind, das zum Zeitpunkt der Verabreichung des Gifts noch nicht alleine lebensfähig war, zu töten. Dabei versah sich die Geschädigte dieses Angriffs nicht und war infolgedessen arg- und wehrlos, was der Angeklagte bewusst zur Tatbegehung ausnutzte. Die mit einer Thalliumvergiftung einhergehenden Schmerzen und der langwierige Verlauf der Intoxikation bis zum Tod waren dem Angeklagten aus den Taten zu Ziff. 1) und 2) hinreichend bekannt. Ein Motiv für diese Tat konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Infolge der Intoxikation mit Thallium litt die Geschädigte D. zunächst unter unspezifischen Symptomen wie ständiger Übelkeit und Magenschmerzen, die zunächst als starke Schwangerschaftsbeschwerden angesehen wurden. Nachdem es ab dem 25.10.21 zu Durchfällen, Übelkeit, Erbrechen, Kurzatmigkeit und Rückenschmerzen gekommen war, traten am 30.10.2021 erhebliche Ganzkörperschmerzen hinzu.
Ab dem 18.10.2021 begann der Angeklagte sich mit dem Thema Thallium mittels Suchanfragen zu beschäftigen, da er nunmehr eine Aufdeckung seiner Tat befürchtete, und nach möglichen Erklärungen für eine Thalliumvergiftung suchte. So X. er am 18.10.2021 um 11:13:57 zweimal „thallium vorkommen“, um 11:14:04 besuchte er zudem die Seite „Thallium-S.“. Am 25.10.2021 um 15:21:30 Uhr X. er zweimal „thallium vorkommen“. Am 30.10.2021 um 09:51:14 Uhr zweimal „thallium schwangerschaft“. Im Anschluss rief er eine Diplomarbeit zum Thema „Vergiftungen und Toxine - Auswirkungen in Schwangerschaft und Stillzeit“ auf.
Am 01.11.2021 wurde die Geschädigte D. aufgrund der immer erheblicheren Beschwerden in das Y. K. stationär aufgenommen. Ab dem 05.11.2021 war eine Nahrungsaufnahme nur noch eingeschränkt möglich. Zudem hatte sie auch keinen Stuhlabgang mehr.
Am 07.11.2021 wurde die Geschädigte D. in das C. Hospital T. überwiesen. Dabei litt sie an unklaren Schmerzen mit Lokalisation im Rücken mit Ausstrahlung in Beine und Arme mit Kribbelparästhesien und an berührungsempfindlichen Armen und Beinen sowie sich stetig verschlechternder Sehkraft. Wegen der Schmerzsymptomatik wurde der Geschädigten D. das Medikament Pregabalin verabreicht. Ab dem 09.11.2021 trat vermehrter Haarausfall auf, zudem eine liquide Mamorierung der Haut im Bereich beider Knie.
Am 12.11.2021 erfolgte eine Verlegung auf die rheumatologische Station der G. Q., da eine adäquate Behandlung in T. nicht möglich und die G. Z1. infolge eines Corona Ausbruchs keine Aufnahmekapazitäten hatte. Es wurde zunächst dort die Verdachtsdiagnose auf Lupus Erythematodes gestellt. Gleichzeitig wurden büschelweise Haarausfall, ein tauber Mund, Druck auf der Brust, Obstipation und Rückenschmerzen diagnostiziert. Da die Gabe von Pregabalin nicht zu einer adäquaten Schmerzreduktion führte, wurden ab dem 13.11.2021 zusätzlich zu Paracetamol, zweimal täglich Ibuprofen 600 mg verabreicht. Ab dieser Zeit begann sie Diarrhoen zu entwickeln. Am 16.11.2021 wurde die Schmerzmedikation erneut umgestellt: Pregabalin wurde vollständig abgesetzt, Paracetamol erhöht auf 4 × 1 g, zudem Ibuprofen 600 mg bei Bedarf. Darüber hinaus wurde Schmerzmedikation nächtlich zweimal erforderlich. Weiterhin litt die Geschädigte D. fortwährend an Diarrhoe. Am 18.11.2021 wurden der Urinabgang und die Diarrhoen unkontrollierbar bei herabgesetztem Muskelsphinktertonus.
Der Angeklagte begann sich nach der Verlegung nach Q. mit zum Thallium alternativen Substanzen zur Tötung eines Menschen zu beschäftigen. Am 15.11.21 X. er „besenkraut giftig“ und am 17.11.21 „kaliumchlorid“ und „kalium“. Am 18.11.2021 bestellte der Angeklagte bei dem Onlinehändler „Chemiediscount.de“ 1 Kg Kaliumchlorid in Lebensmittelqualität zum Gesamtpreis von 13,49 €, welches am 24.11.21 geliefert wurde. Dabei verwendete er als Rechnungs- und Lieferadresse den Namen N. D.. Ebenfalls am 24.11.21 X. er „kaliumchlorid lebensmittelqualität giftig“. Die Bezahlung des Kaliumchlorids erfolgte über den E.-Account des Angeklagten. Bei Kaliumchlorid handelt es sich um ein essentielles Elektrolyt im Körper, das für die Reizweiterleitung notwendig ist. Bei intravenöser Verabreichung, z.B. über einen entsprechenden Zugang und einer dadurch übermäßigen Kaliumkonzentration im Körper, kommt es zum Herzstillstand. Aufgrund des Umstands, dass es sich um ein essentielles Elektrolyt handelt, ist es kaum nachweisbar. Der Angeklagte wollte dieses Mittel bereithalten, um eine zum Thallium alternative Möglichkeit zur Tötung der Geschädigten D. zur Hand zu haben. Wann er konkret das Mittel einsetzen wollte, konnte nicht festgestellt werden.
Ab dem 22.11.2021 verschlechterte sich der Zustand der Geschädigten D. weiter ganz erheblich. Zu Durchfällen und den Ganzkörperschmerzen kam es zu Luftnot und Engegefühl. Die Ärzte diagnostizierten eine Lungenentzündung bei herabgesetzter Sauerstoffsättigung von 80 %. Darüber hinaus stellte man gerötete, schuppige Haut an Fingerendgelenken und Ellenbögen sowie aufgeplatzte Lippen fest. Es erfolgte aufgrund der sinkenden Sauerstoffsättigung eine Verlegung auf die Intensivstation. Ihr Zustand war akut lebensbedrohlich.
Nunmehr erinnerte sich ein Arzt der G. Q. an den Tod der Geschädigten A., dessen Ursache und die parallelen Symptome. Am 23.11.2021 wurden deshalb bei der Geschädigten D. Blut- und Urinproben bei einem Verdacht auf eine Intoxikation entnommen. Der Laborbericht vom 24.11.21 wies eine massiv erhöhte Thalliumkonzentration im Urin und Blut auf. Dieser lag im Serum bei 718 µg/l (Referenzbereich < 2 μg/l (im Vollblut)). Eine zudem entnommene Urinprobe wies einen Gehalt von 8960µg/l (Referenzbereich 0,2 μg/l) aus.
Nach Eingang des Laborberichts am 26.11.2021 wurde in der G. Q. der Intoxikation mittels einer Gabe von „Berliner Blau“ entgegengewirkt. Der als „Berliner Blau“ bekannte chemische Stoff Eisen(III)-hexacyanoferrat(II) ist ein Gegenmittel bei Vergiftungen mit Schwermetallen wie Thallium.
Am gleichen Tag wurden eine künstliche Beatmung sowie eine Intubation erforderlich und die Geschädigte in ein künstliches Koma versetzt, das für zwei Wochen aufrechterhalten wurde. Die Beatmung war darüber hinaus bis Mitte Januar erforderlich, da die Geschädigte bis zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Kraft hatte, um selbstständig zu atmen. Am 26.11.2021 trat ein Nierenversagen hinzu und die Ärzte begannen eine Hämodialyse (CVVHD). Diese wurde für 18 Tage fortgesetzt. Die Veränderung des Thalliumspiegels aufgrund er eingeleiteten Therapie wurde regelmäßig überprüft und so lange fortgesetzt, bis die Thalliumkonzentration im 24 Stunden-Urin unter 500 ug/L lag. Im weiteren Verlauf wurde eine langsame Rekonvaleszenz der Geschädigten erreicht, wobei diese durch die erheblichen Schmerzen limitiert war, die selbst durch verschiedene medikamentöse Therapien nicht hinreichend kupiert werden konnten. Die Schmerzen waren so stark, dass die Geschädigte D. teilweise eine auf ihr liegende Decke nicht ertragen konnte. Bevor die Patientin in ihrem Bett umgelagert werden konnte, musste in den ersten Wochen nach der Diagnose regelmäßig eine Schmerzinfusion verabreicht werden, um das Umlagern erträglich zu machen. Darüber hinaus war die Geschädigte durch die wochenanhaltenden Magen-Darm-Beschwerden, die bereits vor dem Krankenhausaufenthalt begonnen hatten, erheblich unterernährt. Die Geschädigte D. litt weiterhin unter extremen Schmerzen und hatte monatelang das Gefühl, innerlich zu verbrennen. Bis zur Verlegung in die Reha konnte die Geschädigte auf die Bettkante mobilisiert werden. Die Schwangerschaft konnte ebenfalls aufrechterhalten werden.
Die Geschädigte D. wurde am 28.01.2022 in das Rehazentrum R. verlegt. Es dauerte bis nach der Geburt der Tochter am 04.03.2021, bis die Geschädigte D. es schaffte, aufzustehen. Am 16.05.2022 ist die Geschädigte D. aus der Reha entlassen worden. Seitdem lebt sie wieder bei ihren Eltern.
Die Geburt erfolgte durch einen Notkaiserschnitt etwa 12 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Das Neugeborene litt unter Problemen bei der Atmung und wies verkürzte Extremitäten sowie einen verkleinerten Brustkorb auf. Das Neugeborene wurde zunächst in einen Brutkasten gelegt und über eine Magensonde ernährt und beatmet. 101 Tage nach Geburt konnte das Neugeborene entlassen werden, verstarb aber am 21.07.2022 an plötzlichem Kindstod. Eine Ursächlichkeit der Missbildungen oder des Todes durch die Vergiftung der Geschädigten D. mit Thallium durch den Angeklagten ist nicht sicher feststellbar.
Die Geschädigte D. ist bis zum heutigen Tag krankgeschrieben und nimmt weiterhin regelmäßig an Behandlungen wie Lymphdrainagen, Traumatherapie und Physiotherapie teil. Sie leidet weiterhin unter starker Polyneuropathie. Auch die Verdauungstätigkeit und die allgemeine Beweglichkeit sind weiterhin eingeschränkt. Zudem kann sie sich nicht für längere Zeit konzentrieren. Darüber hinaus hat sie erhebliche Schwierigkeiten beim selektiven Hören. Ob eine vollständige Regeneration der Nervenstränge erfolgt und die körperlichen Einschränkungen vollständig ausheilen, ist unklar.
IV. Gang der Ermittlungen
Nachdem die Mutter der Geschädigten D., die Zeugin UG., am 26.11.21 von dem Ergebnis des Laborbefundes und der Thalliumvergiftung bei ihrer Tochter erfuhr, schöpfte sie Verdacht, dass der Angeklagte etwas mit dem Zustand ihrer Tochter zu tun haben könnte, da sie sich an Gespräche mit dem Angeklagten über die Symptome hinsichtlich der Erkrankung seiner damaligen Ehefrau, der Geschädigten A., erinnerte. Sie teilte diesen Verdacht den behandelnden Ärzten mit. Diese verfügten zunächst, dass der Angeklagte unter Verwendung eines Vorwandes die Geschädigte D. nach dem 26.11.21 nicht mehr besuchen durfte. Eine weitere Vergiftung der Geschädigten D. - auch mit Kalium-Chlorid - war dem Angeklagten damit nicht mehr möglich.
Der behandelnde Arzt Herr SR. begab sich noch am 26.11.2021 zur Kriminalwache in Q. und schilderte den Krankheitsverlauf und die Feststellung von Thallium bei der Geschädigten D. sowie den Verdacht ihrer Mutter gegen den Angeklagten und die Parallelen zu dem Tod der Ehefrau des Angeklagten. Weitere Ermittlungen fanden dort allerdings nicht statt. Herr SR. wurde lediglich darauf hingewiesen, dass im Falle des Versterbens von Frau D. eine Obduktion bei der Rechtsmedizin erfolgen solle.
Frau UG. begab sich dann am 27.11.2021 zur Polizeiwache in YY. und erstattete dort Strafanzeige gegen den Angeklagten. Nach ihrer Vernehmung und Anforderung des Vorganges bei der Kriminalwache in Q. wurde eine Mordkommision gebildet und am frühen Morgen des 30.11.2021 die Hausanschrift des Angeklagten und der Geschädigten D. durchsucht. Dabei wurde in einer an der Flurgarderobe hängenden Jacke des Angeklagten ein Döschen mit der Aufschrift „Tavor“ und eine mit einer milchigen Flüssigkeit aufgezogene Spritze gefunden. In dem Döschen befand sich Thallium-Acetat. Die Spritze war mit einer Kaliumchlorid-Lösung aufgezogen.
Der Angeklagte wurde am 30.11.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls vom 01.12.2021 seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Am 25. Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte eine ca. 65 Seiten umfassende die Tatvorwürfe bestreitende selbst verfasste Einlassung ab. Aufgrund der Angaben des Angeklagten sah sich der Ehemann der Zeugin UG., der Zeuge UG., dazu veranlasst, in der Hausanschrift des Angeklagten nach einer Glühbirnenverpackung in der Küche zu suchen. Als er diese auffand, informierte er die Polizei, welche die Hausanschrift daraufhin am 05.05.2023 erneut durchsuchte. Hierbei wurde auf einem Küchenschrank eine weiße Kunststoffflasche mit blauem Verschluss in einer Glühlampenverpackung gefunden, wobei sich innerhalb der Kunststoffflasche der Rest des von dem Angeklagten nicht verwendeten Thalliums aus der Bestellung vom 29.04.2020 befand.
C. Beweiswürdigung
I.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen insbesondere auf den eigenen Angaben, die er in der Hauptverhandlung gemacht hat, sowie ergänzend auf den nach Zustimmung der Zeugen DI., HJ. und SV. A. (Eltern und Bruder des Angeklagten) über die Vernehmungsbeamten eingeführten Aussagen dieser Zeugen, aus den Aussagen der Zeuginnen BO. und UN. sowie den Aussagen der Zeugen UG., D. und EJ., SL., MU., TD. und den Eheleuten FC. sowie aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. Widersprüche haben sich nicht ergeben.
Die Zeugen bekundeten glaubhaft und widerspruchsfrei wie festgestellt zum persönlichen Lebenslauf des Angeklagten. Ebenso übereinstimmend beschrieben die Zeugen den Angeklagten als hilfsbereiten und sensiblen Menschen.
Die Feststellungen zu den sexuellen Kontakten und den Aktivitäten auf Kinderwunschplattformen folgen aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Auswerteberichten des Handys und des E-Mail Accounts des Angeklagten sowie ergänzend hinsichtlich der Verbindung zu der Zeugin KQ. aus der Aussage der Zeugin KQ., in der diese wie festgestellt bekundete.
II.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf einer Gesamtwürdigung sämtlicher in der Hauptverhandlung erhobener Beweise.
1. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten.
In seiner in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen ca. 5 ½ stündigen audiovisuellen Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei am 30.11.2021 hat er zusammengefasst angegeben keinen Menschen umbringen zu können und dies auch nicht getan zu haben. Als Todesursache für die Geschädigte PA. A. hätten die behandelnden Ärzte ihm gegenüber das Guillain-Barré-Syndrom benannt, welches auf eine Corona-Infektion zurückzuführen gewesen sei. Eine Thallium-Vergiftung habe man ihm gegenüber nicht erwähnt. Darüber hinaus gebe es keine Person, die etwas Schlechtes über seine Beziehung mit der Geschädigten PA. A. sagen könne. Die Geschädigte N. D. habe er zunächst in das C.-HospitaI in T. verbracht, da er aufgrund des Todes der Geschädigten PA. A. mit der G. Q. schlechte Erfahrungen verbinde. Daher habe es ihm auch missfallen, als die Geschädigte N. D. in das Uniklinikum Q. verlegt worden sei. Zum Zeitpunkt der Vernehmung habe auch bei der Geschädigten N. D. die Diagnose auf das Guillain-Barré-Syndrom bestanden. Von dem Giftstoff Thallium habe er noch nie gehört. Erst im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt der Geschädigten N. D. habe die Zeugin OY. UG. ihm eine Woche vor seiner ersten Vernehmeung gegenüber erwähnt, dass die behandelnden Ärzte eine Untersuchung auf eine Thallium Vergiftung vornehmen wollen. Für ihn habe jedoch immer die Diagnose „Autoimmunerkrankung“ festgestanden. Dass die Geschädigte N. D. an einer Thallium-Vergiftung leide und auch die Geschädigte PA. A. damit vergiftet worden sei, sei für ihn neu.
Auf Vorhalt, dass in seiner Wohnung eine Spritze aufgefunden worden sei, gab der Angeklagte lediglich an, die Spritze zu kennen.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zunächst geschwiegen. Am 25. Hauptverhandlungstag hat er sich sodann über eine ca. 65 Seiten umfassende selbst verfasste und verlesene Erklärung zusammengefasst wie folgt eingelassen:
Die Geschädigte A. habe sich mit Thallium suizidiert. Er habe zwar auf ihre Bitte hin das Thallium bestellt, er habe mit dem Begriff aber nichts anfangen können. Auch sei es nicht ungewöhnlich gewesen, dass er für die Geschädigte A. Medikamente habe bestellen sollen. Die Geschädigte sei durch die Beschwerden aufgrund der „Nahrungsmittelunverträglichkeiten“ erheblich belastet gewesen. Insbesondere habe sie belastet, dass sie keine Kinder habe bekommen können, ihren Sport nicht wie gewünscht habe ausführen können, und insgesamt auch beruflich nicht mehr so leistungsfähig zu sein. Im März 2020 habe man noch eine gemeinsame Skifreizeit mit Schülern der Geschädigten A. unternommen. Dies sei die „schönste“ ihrer gemeinsamen Skifreizeiten gewesen. Nachdem ab dem 13.05.2020 die Symptome begannen, habe sich die Geschädigte A. zunächst trotz seiner Bemühungen geweigert, in ein Krankenhaus zu gehen. Am 18.05.2020 habe sie sich zwar bereit erklärt ins Krankenhaus zu gehen, zuvor habe sie aber noch „Orga“ erledigen wollen, die sie an ihrem Laptop erledigt habe. Hierbei habe sie - was er erst durch die Lektüre des Selbstlesepakets erfahren habe - auch die Thalliumrechnung beglichen. Einige Tage nach dem Versterben der Geschädigten A. hätten die Eltern der Geschädigten nach ihrem Schmuck im Tresor gefragt. Am 02.06.2020 sei er vom Hausarzt gekommen und habe in dem Tresor unter dem Schmuck einen Umschlag liegend aufgefunden. Darin habe er einen Brief der Geschädigten A. gefunden, in dem gestanden habe, dass sie sich mit dem Thallium selbst umgebracht habe. Sie habe in einem Nordsee-Krimi gelesen, dass eine mit Thallium vergiftete Person einfach tot umgefallen sei. Ihre fortschreitenden Symptome der Lebensmittelunverträglichkeiten hätten ihr Leben nicht mehr lebenswert gemacht, sie habe ihren Sport und den Traum von einem Kind aufgeben müssen und auch ihren Beruf nur noch mit Unterstützung durch ihn - den Angeklagten - ausführen können. Sie wolle nicht mit 40 berufsunfähig und mit 50 pflegebedürftig sein. Den Rest des Thalliums habe sie „verworfen“. Zudem hätte sie den Angeklagten in dem Brief gebeten, ihr zu versprechen, niemandem von dem Brief zu erzählen. Sie wisse zwar, dass der Angeklagte damit umgehen könne, wolle aber nicht, dass bei anderen irgendwelche Schuldgefühle aufkämen. Genauso wolle sie nicht, dass andere ihm - dem Angeklagten - die Schuld geben würden. Er habe der Geschädigten A. sodann vor der Einäscherung bei einem Besuch des offenen Sarges versprochen nicht über ihren Abschiedsbrief und die wahren Todesumstände zu sprechen. Dieses Versprechen habe er symbolisch untermauert, indem er den Abschiedsbrief an ihrem Grab verbrannt habe. Dabei sei er durch einen Friedhofsgärtner bei dem Verbrennen des Briefes beobachtet und angesprochen worden, da er etwas verbrannt habe, und habe diesem von dem Suizid seiner Ehefrau erzählt. Erst der fortdauernde Strafprozess gegen ihn, die durch das Vorgutachten der Sachverständigen Dr. JZ. drohende Sicherungsverwahrung und die Gespräche mit dem Seelsorger der JVA hätten ihn veranlasst, über diese Umstände zu sprechen.
Bei den Vergiftungen der Geschädigten B. und D. habe es sich jeweils um eine akzidentelle Vergiftung durch Rattengift in dem Haus VV.-straße, 00000 YY. handeln müssen. Hierzu gab er an, dass Frau B. von „weißem Zeug“ berichtet habe, das ihr Mann gegen Ratten eingesetzt habe. Im Verlauf der Aufräum- und Renovierungsarbeiten nach dem Versterben der Geschädigten B. habe er in einigen Räumen, mal unter, in oder auf Schränken unter anderem Dosen mit gräulich-weißen Substanzen vorgefunden. Diese von ihm aufgefundenen Stoffe habe er auf den Wertstoffhof verbracht. Auch im Keller habe er während der Renovierungsarbeiten gesehen, dass sich in den Wandregalen ebenfalls falsch etikettierte Dosen mit weißen Kristallen befunden hätten. Ebenso habe er, als er ein Leuchtmittel habe tauschen wollen, in einem Leuchtmittelkarton eine Dose mit milchig weißer Substanz gesehen. Diesen habe er einfach auf dem Küchenschrank liegen lassen. Mittlerweile gehe er davon aus, dass sich in diesen Dosen Thallium befinde. Er habe auch während des Krankheitsverlaufs der Geschädigten D. an das „weiße Zeugs“ und die Dosen im Keller gedacht. Für kurze Momente habe er auch an die Geschädigte A., ihre Symptome und das Thallium gedacht. Daher habe er nach „Thallium vorkommen“ X.. Da sich die Symptome der Geschädigten D. aber stetig verändert hätten und manchmal denen der Geschädigten A. nicht mehr glichen, habe er den Gedanken an das Thallium wieder verworfen. Kurzzeitig seien diese Gedanken wiedergekehrt, sodass er nach „Thallium Schwangerschaft“ gegoogelt habe. Noch während des Lesens habe er sich jedoch Paranoia vorgeworfen und jeglichen Gedanken an Thallium verworfen.
Hinsichtlich des vorgefundenen Thalliums und der Kaliumchlorid-Spritze ließ er sich dahingehend ein, dass er dies für Demonstrationszwecke während einer Online-Schulung, die er am 30.11.2021 habe leiten sollen, benötigt habe. Er sei gebeten worden, dort zu demonstrieren, wie man Flüssigkeit aus einem Behältnis, z.B. einer Ampulle mittels einer Spritze aufziehe. Hierzu habe er Spritzen in einer Apotheke gekauft, ein Döschen aus dem Keller als Ampullenersatz besorgt und zudem Kalliumchlorid bestellt, um damit die aufzuziehende Flüssigkeit zu färben, damit es über den Bildschirm besser zu sehen sei. Für Kaliumchlorid habe er sich dabei entschieden, weil dieses auch im Lebensmittelbereich Anwendung finde und dieses später noch Verwendung in der Küche finden könne. Im Vorfeld zu der Schulung habe er sodann im Garten einen „Testlauf“ gemacht, weshalb die aufgezogene Spritze und das Döschen in seiner „Gartenjacke“ aufgefunden worden seien. Diese Jacke sei ihm zu klein geworden, weshalb er sie nur noch zu Hause oder im Garten getragen habe.
2. Todesursache Thallium
Dass die Geschädigten an den Symptomen einer Thalliumvergiftung litten und an dieser verstorben sind, räumt der Angeklagte ein. Dies ergibt sich hinsichtlich des Krankheitsverlaufs neben der Einlassung des Angeklagten aus den Aussagen der vernommenen Zeug:innen D., UG., EJ. und den behandelnden Ärzt:innen und der Heilpraktikerin VL.. Darüber hinaus ergibt sich die Überzeugung des Gerichts insbesondere aus den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. HV., Facharzt für Rechtsmedizin, Oberarzt der Rechtsmedizin Köln und dortiger Leiter der Forensischen Morphologie, und der Sachverständigen Dr. FE., Frau PD Dr. rer. nat. des Instituts für Rechtsmedizin Köln, Fachbereich Toxikologie sowie den hierzu im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten der Rechtsmedizin Köln und der im Selbstleseverfahren eingeführten Krankenunterlagen. Von dem Krankheitsverlauf der Geschädigten und dem durch das Gift verursachten Todeseintritt hat sich die Kammer ein detailliertes Bild durch die Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte, hinsichtlich der auftretenden Symptome zudem für die Geschädigte A. aus der Zeugenaussage der Heilpraktikerin VL. und hinsichtlich von der Geschädigten D. aus ihrer eigenen Aussage in der Hauptverhandlung gemacht. Die Feststellungen zur Verursachung des Todeseintritts durch das verabreichte Gift hat die Kammer insbesondere aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr. HV. und Dr. FE. nach eigener Überzeugungsbildung getroffen.
a) Allg. Wirkung von Thallium
Die allgemeine Wirkung von Thallium hat die Sachverständige Frau Dr. FE. in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei wie festgestellt beschrieben. Die Kammer schließt sich insoweit ihren Ausführungen nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an.
b) Wirkung von Thallium bei PA. A.
Dass der Tod der Geschädigten A. auf eine Thalliumintoxikation zurückzuführen ist, folgt nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. FE. aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Untersuchung durch das medizinische Labor F.. Die wie festgestellt dort ermittelten Werte sind nach den Ausführungen der Sachverständigen sicher geeignet, den Tod eines Menschen herbeizuführen.
Der Sachverständige Dr. HV. hat gut nachvollziehbar ausgeführt, dass die Geschädigte A. sich nach Auswertung aller Krankenunterlagen und unter Zugrundelegung der Aussagen der behandelnden Ärzte bereits mit sehr manifesten Vergiftungserscheinungen in ärztliche Behandlung begeben habe, wobei alle Symptome auf eine Intoxikation mit Thallium passten. Dies gelte insbesondere für die Polyneuropathie, die Kraftlosigkeit, das Kribbeln und Schmerzen vor allem der Fußsohlen, das Atemversagen sowie insbesondere den Haarausfall. Auch den Ausführungen des Sachverständigen Dr. HV. schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an.
Aus der in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mail, die die Geschädigte A. an ihre Heilpraktikerin VL. gesandt hat, ergibt sich, dass sich die diffuse Symptomatik der Beschwerden in der Nacht vom 13.05.2020 auf den 14.05.2020 dramatisch veränderte. Von der weiteren Entwicklung der Symptome ist die Kammer aufgrund der Schilderung des Hausarztes Dr. M. überzeugt, der schilderte, die Geschädigte sei freitags mit unspezifischen Beschwerden, insbesondere einer zunehmenden Schwäche in den Beinen, sowie zunehmenden Schmerzen und Luftnot bei ihm vorstellig geworden. Da kein gravierender pathologischer Befund habe gestellt werden können, habe er ein Blutbild veranlasst. Zur Besprechung der Ergebnisse sei die Geschädigte A. Montag erneut zu ihm in die Praxis gekommen. Über das Wochenende sei es zu einer eklatanten Zustandsverschlechterung gekommen. Da auch das Blutbild keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Grunderkrankung habe liefern können, habe er die Abklärung in der G. empfohlen. Er berichtete insoweit, dass es der Geschädigten A. freitags noch möglich gewesen sei eine kurze von ihm vorgegebene Strecke im Arztzimmer zurückzulegen, während ihr das aufgrund der zunehmenden Schwäche und Schmerzsymptomatik montags bereits nicht mehr möglich gewesen sei. Die weitere rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist zur Überzeugung des Gerichts durch die vernommene Oberärztin des Y. Dr. RE. und den Assistenzarzt des Y. ZK., die den weiteren rapiden Krankheitsverlauf übereinstimmend zu schildern vermochten, insbesondere die Verschlechterung der Atemsuffizienz, die schließlich zu Sedierung und Intubation führte, sowie durch die Krankenunterlagen der U.-Klinik und der G. Q. belegt.
c) Wirkung von Thallium bei O. B.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Geschädigte B. an den Folgen der Thalliumvergiftung gestorben ist. Dies steht aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr. HV. und Dr. FE. sowie der Zeugenaussagen, der Zeuginnen Dr. RA., V., D. und UG. fest.
Dass der Tod der Geschädigten B. auf eine Thalliumintoxikation zurückzuführen ist, folgt nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. FE. aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Untersuchung durch das medizinische Labor F.. Die dort ermittelten Werte sind nach den Ausführungen der Sachverständigen sicher geeignet, den Tod eines Menschen herbeizuführen. Es kann nach ihren Ausführungen auch sicher ausgeschlossen werden, dass das Gift post mortem durch eine Belastung des Friedhofsbodens in die Leiche gelangt ist. Unter Zugrundelegung des im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachtens des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 21.02.2022 lägen die Thalliumgehalte aller untersuchten Bodenproben in einem Bereich, wie sie im Untersuchungsgebiet zu erwarten seien. Signifikante Unterschiede zwischen den Gehalten der Proben unmittelbar angrenzend an die Sargoberfläche und den in 30 m Entfernung entnommenen Vergleichsproben seien nicht zu erkennen. Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an.
Auch bezüglich der Geschädigten B. hat der Sachverständige Dr. HV. gut nachvollziehbar ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Angaben der Zeugen V., VS. und D. sowie der Ärztin Dr. RA. der geschilderte Krankheitsverlauf und der Tod der Geschädigten B. sicher auf die Thalliumintoxikation zurückzuführen sei. Die nicht mehr beherrschbaren Schmerzen am ganzen Körper und der Haarausfall sowie der rasche körperliche Verfall und der rapide Verlauf - erste Symptome am 20.3.2021 und der Eintritt des Todes am 1.4.2021 - ließen auf die Aufnahme einer hohen Dosis Thallium schließen.
Dem schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an. Die Hausärztin der Geschädigten B., Frau Dr. RA., führte in ihrer Zeugenvernehmung aus, dass die Geschädigte zwar an diversen Vorerkrankungen insbesondere einer chronischen Arthrose sowie einer Herzerkrankung gelitten habe. Dieses Krankheitsbild habe sich aber in einer stabilen Lage befunden und habe auch mit dem akut beschriebenen Schmerzbild nicht in Einklang gebracht werden können. Von der festgestellten extremen Schmerzsymptomatik ist die Kammer insbesondere aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage der Zeugin V. überzeugt. Die Zeugin V. beschrieb, dass die Geschädigte B. ab dem 20.03.2021 unter einer ganz erheblichen Schmerzsymptomatik gelitten habe. Man habe sie nicht mehr anfassen dürfen. Sie habe nachts stundenlang vor Schmerzen geschrien. Es sei immer schlimmer geworden. Sie habe das Bett nicht mehr verlassen können. Das Beruhigungsmittel und die Schmerztabletten habe man ihr alle paar Minuten geben müssen; es habe alles nicht geholfen. Egal wo man sie habe hinsetzen wollen, sie habe extreme Schmerzen empfunden. Der letzte Tag sei besonders schlimm gewesen, weil sie so geschrien habe, dass ihr alles weh tue. Sie habe noch nicht mal eine Decke über sie legen können, weil auch dies zu große Schmerzen bereitet habe. Zudem schilderte die Zeugin V., dass sie festgestellt habe, dass das ganze Kopfkissen der Geschädigten B. voller Haare gewesen sei, ebenso der Rücken. Die Ausführungen der Zeugin V. sind glaubhaft. Sie hat sehr anschaulich und lebensnah von den letzten 12 Tagen im Leben der Geschädigten B. berichtet. Die Zeugin war von der offenkundigen extremen Schmerzsymptomatik der Geschädigten B. emotional betroffen und vermochte diese anschaulich durch Beispiele, wie das Setzen auf einen Stuhl und das Legen einer Decke auf die Geschädigte beschreiben. Die Zeugin V. hat auch nachvollziehbar die Exazerbation der Schmerzsymptomatik dargestellt, indem sie Beispiele aus ihrem Leben mit der Geschädigten B. beschrieb z.B., dass sie noch kurz vor ihrem Tod regelmäßig mit ihrem Rollator habe zur Bank gehen wollen. Neben der Schmerzsymptomatik beschrieb die Zeugin V. auch Verstopfungserscheinungen. Die Geschädigte B. habe ab dem Sonntag, an dem sie bettlägerig wurde, nicht mehr zur Toilette gehen können, sondern Pampers getragen. Einen Stuhlgang habe sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gehabt. Die Aussage der Zeugin V. steht darüber hinaus in Einklang mit den Bekundungen der Zeuginnen UG. und D.. Die beiden Zeuginnen berichteten übereinstimmend von einer erheblichen Zunahme der Schmerzsymptomatik, die auch durch eine gesteigerte Schmerzmedikation nicht in den Griff zu bekommen gewesen sei. Sie hätten daher mehrfache Hausbesuche durch die Hausärztin veranlasst und auch den RTW gerufen.
Die Kammer kann ausschließen, dass dieser erhebliche Anstieg der Schmerzen insbesondere angesichts des aufgefundenen Thalliums auf etwas anderes als die Intoxikation zurückgeführt werden kann. Die mit der Arthrose verbundene Schmerzsymptomatik konnte jahrelang durch eine entsprechende Schmerzmedikation mit einem Morphinpflaster erfolgreich kupiert werden. Der Sachverständige Dr. HV. hat dazu ausgeführt, dass die geschilderte Exazerbation der Schmerzsymptomatik, die selbst mit der sehr hohen Schmerzmedikation nicht mit Erfolg reduziert werden konnte, nicht mit der Grunderkrankung der Polyarthrose in Einklang gebracht werden könne. Auch insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig.
d) Wirkung von Thallium bei N. D.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Intoxikation der Geschädigten D. ebenfalls zu deren Tod geführt hätte, wenn diese nicht durch die intensivmedizinische Behandlung insbesondere mit dem Antidot „Berliner Blau“ gerettet worden wäre.
Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. FE. lagen die in der am 24.11.2021 entnommenen Blutprobe wie festgestellt nachgewiesenen Thalliumwerte in einem toxischen Bereich, der akut lebensbedrohlich war. Die Aufnahme lag nach den Ausführungen der Sachverständigen sicher vor dem 29.11.2021, da bereits zu diesem Zeitpunkt erhebliche Vergiftungserscheinungen bei der Geschädigten D. vorlagen.
Der Sachverständige Dr. HV. hat gut nachvollziehbar ausgeführt, dass unter Zugrundelegung des Krankheitsverlaufes der Geschädigten D. eine typische Befundkonstellation für eine Thalliumvergiftung vorläge. Sämtliche Symptome stimmten mit denen einer Thalliumvergiftung überein. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an.
Die Geschädigte D., die Zeugin UG., sowie die Zeugen, SR. und Dr. JC. haben den Krankheitsverlauf und die auftretenden Beschwerden übereinstimmend geschildert. Der die Geschädigte D. behandelnde Arzt auf der Intensivstation der G. Q. Dr. JC. erklärte insoweit, dass die Geschädigte ohne die intensivmedizinische Behandlung und die Gabe von „Berliner Blau“ gestorben wäre. Die von den Zeugen beschriebene Symptomatik, die der Krankheitsverlauf in den Wochen vor der Feststellung der Vergiftung mit Thallium zeigte, stimmt überdies nach Ausführung der Sachverständigen Frau Dr. FE. mit der Symptomatik einer Thalliumvergiftung überein: So litt die Geschädigte D. zunächst an einer als Schwangerschaftsübelkeit diagnostizierten übermäßigen Übelkeit. Zudem litt sie an Kribbeln an Armen und Beinen und teilte schon bei Aufnahme in das C. Hospital mit schlechter sehen zu können. Am 9.11. wurde zudem büschelweiser Haarausfall festgestellt. In der Folgezeit litt die Geschädigte D. weiterhin unter Verstopfung, Rückenschmerzen, Lähmungserscheinungen, Ganzkörperschmerz, Luftnot und einem Engegefühl. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten D., die zudem von den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugin UG. gestützt werden. Die Zeugen Dr. JC. und SR. bekundeten darüber hinaus über den Zeitpunkt, als die Geschädigte sich auf der Intensivstation befand. Die Angaben der Zeugen werden gestützt von den in das Verfahren eingeführten Krankenunterlagen.
Die Feststellungen zum derzeitigen Zustand der Geschädigten D. folgen aus ihren eigenen Angaben und den Angaben der Zeugin UG.. Beide berichteten übereinstimmend, dass sie bis heute u. a. unter starken Polyneuropathien leide sowie unter Konzentrationsschwäche und Problemen beim selektiven Hören. Ein Nachweis, dass der Tod des Neugeborenen am 21.07.2022 auf die Thalliumintoxikation während der Schwangerschaft der Geschädigten D. zurückgeht, konnte nicht sicher geführt werden.
Der Nachweis, dass der Angeklagte den Tod bzw. die körperlichen Schäden der TU. D. kausal verursacht hat, ist nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. HV. und Dr. FE. nicht sicher zu führen.
3.
Die Kammer vermochte keine näheren Feststellungen zum genauen Zeitpunkt und der genauen Dosis des verabreichten Thalliums zu machen. Der Sachverständige Dr. RO. hat insoweit ausgeführt, dass es kein anerkanntes, bereits in der Praxis erprobtes Modell zur Feststellung der Anzahl aufgenommener Thalliumdosen gebe. Ein von ihm anlässlich des hiesigen Verfahrens aufgestelltes Modell habe einer Überprüfung in der Praxis noch nicht zugeführt werden können. Auf etwaige Ergebnisse dieses Verfahrens vermag die Kammer ihre Entscheidung daher nicht zu stützen. Der Aufnahmezeitpunkt kann anhand der auftretenden Symptome grundsätzlich näherungsweise bestimmt werden. So hat die Sachverständige Dr. FE. ausgeführt, dass ein Haarausfall regelmäßig ca 13 Tage nach der Aufnahme des Gifts erfolge. Auch hier unterliegt der Symptomeintritt allerdings Unterschieden je nach aufgenommener Menge und individueller Faktoren der vergifteten Person. Da die Kammer auch keine Angaben zu der aufgenommenen Menge treffen konnte, ist auch eine weitere näherungsweise Bestimmung des Aufnahmezeitpunkts der Kammer nicht möglich gewesen.
4. Täterschaft des Angeklagten
Die Kammer ist davon überzeugt, dass ein Fremdverschulden für die Vergiftungen vorliegt und der Angeklagte der Täter dieser Taten war.
Voraussetzung für die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt und damit das erforderliche Maß an Gewissheit ist nach ständiger Rechtsprechung nicht eine absolute, von niemanden anzweifelbare und das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt.
Nach diesem Maßstab ist die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Dieser hat nach Überzeugung der Kammer allen drei Geschädigten das Gift Thallium in tödlicher Dosierung verabreicht.
a) Thalliumbestellung
Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte die Taten verübt hat, stützt sich zunächst darauf, dass der Angeklagte das Tatmittel, nämlich 25 g Thallium Acetat mit einer Reinheit von 99,99 %, bestellte und ab dem 29.4.2020 darüber verfügte. Nach Angabe der Sachverständigen Frau Dr. FE. reicht schon 1 g in dieser Reinheit aus, um einen Menschen sicher damit zu töten.
aa)
Der Angeklagte hat selbst eingeräumt über seinen Arbeitgeber das Thallium bestellt zu haben.
Dies ergibt sich zudem aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. Danach hat der Angeklagte am 29.4.2020 mittels seines Laptops unter seinem Namen eine Mail an die Fa. P. verfasst und das Thallium bestellt. Aus der E-Mail vom 29.04.2020 geht hervor, dass die Firma P. GmbH eine Bestellung in ihrem Online Shop an die dienstliche E-Mailadresse des Angeklagten (E-Mail01) bestätigt. Als Rechnungs- und Lieferadresse ist jeweils das J. Krankenhaus, LW. A., OM.-straße, 00000 L. angegeben, als Artikel ist 1x Thallium (I) Acetate zum Preis von 91,00 € vermerkt. Aus der durch die Firma P. GmbH übersandten Rechnung geht hervor, dass 25 Gramm Thallium (I)acetat, Reinheit 99,99 % in Rechnung gestellt wurde. Inklusive Fracht (20,00 €) und Mehrwertsteuer beläuft sich der Rechnungsbetrag auf 132,09 €. Der Lieferschein trägt das Datum 07.05.2020.
Aus den Kontoauszügen des Gemeinschaftskontos der Geschädigten A. und des Angeklagten bei der SH. Kontonummer - N01 - ergibt sich eine Überweisung von 132,09 € an Herrn Dr. VU. MC., den Geschäftsführer der Firma P. GmbH. Aufgrund der privaten Bezahlung der Rechnung durch das Gemeinschaftskonto der Geschädigten A. und des Angeklagten sowie aufgrund des Umstands, dass eine Nutzbarkeit von Thallium nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen in Krankenhäusern nicht gegeben ist, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Arbeitsstätte lediglich als Lieferadresse angegeben hat, um das Thallium überhaupt erhalten zu können, dieses aber für seine private Nutzung bestellt hat. Dass die Geschädigte A. in dem entsprechenden Kontoauszug als Auftraggeberin der Überweisung angegeben ist, belegt nichts Anderes. Ohne weiteres konnte der Angeklagte sie als Auftraggeberin angeben. Aber auch wenn die Geschädigte tatsächlich die Überweisung getätigt haben sollte, besagt dies nichts darüber aus, ob sie Kenntnis von der Bestellung von Thallium hatte. Aus der Empfängerangabe Dr. VU. MC. ist dies für sich gesehen nicht erkennbar und der Angeklagte kann sie ohne weiteres unter einem Vorwand, z.B. der Bezahlung einer Arztrechnung, um die Überweisung gebeten haben.
bb)
Es ist entgegen der Einlassung des Angeklagten auszuschließen, dass der Angeklagte das Thallium im Auftrag der Geschädigten A. bestellt hat, da diese sich mit Thallium das Leben nehmen wollte. Einen entsprechenden von ihr verfassten Abschiedsbrief hat es nicht gegeben.
Bei der Geschädigten A. handelte es sich nach Angaben der vernommenen Eltern, der Zeugen EJ., und der Freunde des Angeklagten, den Zeugen FC., um eine selbstbewusste, optimistische, vitale und im Leben stehende Frau. Diese war zwar seit ca. 2017 durch diverse Beschwerden, die sie auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten zurückführte, belastet. Dass diese Beschwerden indes zu einem Suizid geführt haben, kann die Kammer ausschließen. Zunächst stellte sich der Gesundheitszustand, anders als von dem Angeklagten in seiner Einlassung behauptet, nicht als derart schlecht dar, dass sie keinerlei Sport mehr machen konnte und ihrem Beruf nicht mehr nachzugehen vermochte. Vielmehr schilderte er selbst, dass sie im März 2020 - und damit ca. 6-8 Wochen vor dem angeblichen Suizid der Geschädigten - noch aktiv bei einer Skifreizeit mit Schülern dabei gewesen seien. Dies war nach den eigenen Angaben des Angeklagten „die schönste Skifreizeit“, die sie je unternommen hätten. Eine erhebliche Einschränkung der Belastbarkeit der Geschädigten A. ist vor diesem Hintergrund unmittelbar vor ihrem angeblichen Suizid ausgeschlossen. Darüber hinaus schilderten auch ihre Eltern, dass ihre Tochter ihnen noch im März 2020 bei Beginn des pandemiebedingten „Lockdowns“ am Telefon erzählt habe, dass sie die Zeit für Renovierungsarbeiten im Haus nutze und dort alles selbst machen könne. Gesundheitliche Einschränkungen habe sie dabei nicht angegeben. Erst später sei es dann rapide bergab gegangen. Dass die ausbleibende Schwangerschaft zu einem Suizid geführt haben könnte, hält die Kammer für ebenso nicht nachvollziehbar. Der Angeklagte hat insoweit auf Nachfrage angegeben, dass er und die Geschädigte A. keinen ärztlichen Rat (z.B. in einer Kinderwunschpraxis) eingeholt hätten, was bei einem entsprechenden „Druck“ der Geschädigten A. aber sehr naheliegend gewesen wäre.
Darüber hinaus ist das Verhalten der Geschädigten vor dem Hintergrund eines Suizids in keiner Weise nachvollziehbar: Zunächst ist das Gift Thallium insbesondere aufgrund seines besonders schmerzhaften und langwierigen Todeseintritts mit dem typischen, erst nach einiger Zeit eintretenden Haarausfall bekannt - dies wäre auch der sehr gebildeten Geschädigten A. nach einer kurzen Recherche zu diesem Suizidmittel aufgefallen. Dass sich die Geschädigte, bei der es sich um eine Gymnasiallehrerin handelte, alleine von einem Krimi hat leiten lassen, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Überdies meldete sich die Geschädigte unmittelbar nach dem Auftreten der ersten manifesten Vergiftungssymptome bei ihrer Heilpraktikerin, um dieser mitzuteilen, dass sie „über Nacht ganz kuriose Symptome“ entwickelt habe, um diese dann ausführlich zu schildern, und um Rat zu bitten. Auch diese Mitteilung ist vor dem Hintergrund eines Suizids nicht zu erklären. Ebenso wenig erklärlich ist, dass die Geschädigte angesichts ihrer Schmerzen, aufgrund derer sie nach den eigenen Angaben des Angeklagten selbst darum gefleht habe, ins Koma versetzt zu werden, weil die Schmerzen nicht auszuhalten seien, den Ärzten nicht einen Hinweis auf diese Vergiftung gemacht hat, oder aktiv darum bat, die Behandlung abzubrechen, als sie bemerkte, dass das Gift nicht die gewünschte Wirkung - unmittelbarer Todeseintritt - zeigte, sondern vielmehr in einem Schmerzmartyrium endete.
Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe in seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei Corona als Ursache für den Tod der Geschädigten A. angegeben, da es einen Abschiedsbrief gegeben habe, indem seine Ehefrau ihn gebeten habe den Suizid mittels Thallium niemanden zu erzählen, ist schon für sich gesehen nicht nachvollziehbar. Dem Angeklagten war bekannt, dass Thallium auch offiziell als Todesursache bei der Geschädigten A. festgestellt worden war. Der Zeuge KHK TZ. hat angegeben, dass er den Angeklagten schon bei der Zeugenvernehmung am 4.6.2020 im damaligen Todesermittlungsverfahren befragt habe, ob sich der Angeklagte erklären könne, warum der Thalliumgehalt im Blut von Frau A. erhöht gewesen sei. Zudem geht aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Q. hervor, dass ihm am 5.11.2020 mitgeteilt wurde, dass eine chronische Vergiftung mit Thallium als Todesursache anzunehmen sei. Ein Grund diesen Umstand aus Rücksichtnahme auf seine verstorbene Ehefrau zu verschweigen, bestand danach überhaupt nicht.
Entsprechend ist auch die Einlassung des Angeklagten, er habe im Sommer 2020 den angeblichen Abschiedsbrief seiner Ehefrau auf dem Friedhof verbrannt, schon deshalb widerlegt, da es einen solchen Abschiedsbrief überhaupt nicht gab.
Soweit der Angeklagte angibt, er sei durch einen Friedhofsgärtner bei dem Verbrennen des Briefes beobachtet und angesprochen worden, da er etwas verbrannt habe und habe diesem dann von dem Suizid seiner Ehefrau erzählt, ergibt sich auch daraus nichts Anderes. Zum einen gibt der Angeklagte schon nicht an, dass dieser Friedhofsgärtner überhaupt sich selbst von dem Inhalt eines solchen Briefes Kenntnis verschafft hat bzw. dazu Gelegenheit hatte, da der Angeklagte den Brief nach seinen Angaben ja schon verbrannte, als sich ein Friedhofsgärtner angeblich näherte. Dementsprechend könnte dieser Friedhofsgärtner die Existenz und den Inhalt des angeblichen Briefes nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Insofern wäre der Umstand, ob ein solches Aufeinandertreffen überhaupt stattgefunden hat, für die Entscheidungsfindung bereits bedeutungslos. Die Kammer will den von dem Angeklagten angestrebten Schluss (aus dem Aufeinandertreffen mit dem Friedhofsgärtner folge der Umstand, dass die Geschädigte A. Suizid begangen habe) nicht ziehen. Zudem hat weder der von dem Angeklagten benannte Inhaber der Friedhofsgärtnerei VQ. in H., der Zeuge WI., noch der Inhaber der Friedhofsgärtnerei NX. in H., der Zeuge YE., den vorgetragenen Sachverhalt bestätigt. Sie haben vielmehr bekundet, dass das Grab von Frau PA. A. nicht kennen und zu keiner Zeit einen Vorfall beobachtet haben, bei dem jemand auf dem Friedhof etwas verbrannte. Entsprechend hätten sie auch keine Person darauf angesprochen. Ihnen war weder der Angeklagte noch der vorgetragene Sachverhalt bekannt.
Die Kammer war auch nicht gehalten, dem Hilfsbeweisantrag zur Vernehmung eines weiteren Friedhofsgärtners zu dem vorgetragenen Sachverhalt, den Angestellten der Friedhofsgärtnerei NX., Herrn KR. AH., nachzugehen. Der Antrag ist nicht als Beweisantrag, sondern als Beweisermittlungsantrag zu behandeln. Auch die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gebietet die Vernehmung nicht. Ein ohne tatsächlichen Anhaltspunkt und jede begründete Vermutung unter Beweis gestellter Tatsachenvortrag ist keine zulässige Beweisbehauptung. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel versteht sich hier auch nicht von selbst. Vorliegend fehlt es an der Darlegung der Umstände, warum es diesem Zeugen nunmehr möglich sein sollte, die Beweistatsachen zu bekunden. Nach der Vernehmung des Zeugen WI. hat der Angeklagte auf Nachfrage der Kammer angegeben, dass sich der Friedhofsgärtner ihm namentlich vorgestellt habe und er weitere Angaben zur Individualisierung wie z.B. Aussehen und Alter nicht machen wolle. Aus der dann durchgeführten Vernehmung des Zeugen YE. zu dem gleichen Beweisthema ergibt sich aber, dass der Angeklagte - soweit ein solches Gespräch je stattgefunden hat - den entsprechenden Zeugen nicht namentlich kennt, da auch der Zeuge YE. wie ausgeführt einen solchen Vorfall nicht beobachtet hat. Offensichtlich hat der Angeklagte daher sowohl die Zeugen WI. und YE. als auch den Zeugen AH. lediglich deshalb benannt, da es sich um Friedhofsgärtner in H. handelt. Entsprechend benennt er in seinen Anträgen lediglich den Zeitraum Juli 2020, den Ort Friedhof PH.-straße in H. YG. und den Umstand, dass er am Grab der Geschädigten A. einen Brief verbrannt habe. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der in dem Hilfsbeweisantrag benannte Zeuge AH. nunmehr anders als die zuvor benannten Zeugen WI. und YE. Angaben zu dem Beweisthema machen kann, sind nicht ersichtlich.
cc)
Es ist auch mit Sicherheit auszuschließen, dass es unabhängig von der Thalliumbestellung zu einer versehentlichen Vergiftung mit Thallium bei den Geschädigten gekommen ist.
Die nach Angaben des Angeklagten von der Geschädigten A. eingenommenen Nahrungsergänzungsmittel wurden untersucht. Ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalsamts NRW vom 23.11.2022, das durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, konnte in keinem Asservat Thallium nachgewiesen werden.
Die Sachverständige Frau Dr. FE. hat bezüglich des Vorkommens von Thallium nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass Verunreinigungen des Trinkwassers jedenfalls in Mitteleuropa zum Tatzeitpunkt praktisch nicht vorkommen und eine lebensgefährliche Vergiftung auf diesem Wege ausgeschlossen werden könne. Die Anwendung von Schwermetallen im Rahmen industrieller Anwendungen gebe es nicht mehr. Zudem seien die im Trinkwasser einzuhaltenden Grenzwerte sehr niedrig. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an.
Auch eine akzidentelle Vergiftung im Wohnhaus in der RQ.-straße in YY. ist auszuschließen. Für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, es habe sich „überall“ im Haus der Geschädigten B. Thallium befunden, haben sich im Rahmen der Durchsuchungen keine Anhaltspunkte geboten. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsbericht ergibt sich, dass das angeblich überall im Haus verteilte „weiße Zeug“ nicht gefunden wurde. Auch die Zeugin V. konnte sich in der Zeit, nachdem sie den Angeklagten kennengelernt hatte, nicht an Probleme mit Ungeziefer oder Mäusen erinnern, oder dass die Geschädigte B. ihr von solchen Problemen berichtet habe.
Soweit die Polizei im Rahmen der Durchsuchungen am 30.11.2021 tatsächlich eine auf dem Küchenschrank befindliche weiße Kunststoffflasche mit blauem Verschluss in einer Glühlampenverpackung mit Thallium nicht entdeckt hat, sondern diese erst bei einer weiteren Durchsuchung am 05.05.2023, handelt es sich hierbei nach der Überzeugung der Kammer um den Rest aus der Bestellung des Angeklagten vom 29.04.2020. Hierfür spricht zunächst, dass an der aufgefundenen weißen Kunststoffflasche mit dem blauen Deckel zumindest unvollständig solche DNA-Merkmale nachgewiesen wurden, wie sie der Angeklagte aufweist. Dies ergibt sich aus dem verlesenen DNA Gutachten der Sachverständigen PE. vom 31.5.2023. Die Abstimmung und Analyse erfolgte mittels Real Time PCR und PCR-Methode. Hierbei wurde aus den Vergleichsspeichelproben des Angeklagten jeweils DNA isoliert und in den 16 für die DNA-Analyse Datei (DAD) relevanten STR-Systemen ausgewertet. Unvollständig auswertbare STR Systeme wurden dabei in die weitere Berechnung nicht miteinbezogen. Diese Übereinstimmung wurde anschließend unter Gegenüberstellung folgender Hypothesen biostatistisch bewertet: Hypothese A: Die auswertbaren DNA-Merkmale stammen vom Angeklagten. Hypothese B: Die auswertbaren DNA-Merkmale stammen von einer unbekannten dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person. Nach dem Ergebnis der biostatistischen Berechnung sind die in dieser Spur nachgewiesenen DNA-Merkmale bei Zutreffen der Hypothese A mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der Hypothese B. Von dem Umstand des Auffindens der Kunststoffflasche berichteten die Zeugen UG. und KHK TK. glaubhaft wie festgestellt.
Gegen das gefundene Beweisergebnis spricht nicht, dass in dieser Probe nur noch ein Thalliumgehalt in Höhe von 92,8 % festgestellt wurde. Die Sachverständige PE. hat in ihrem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten vom 31.05.2023 zur chemischen Untersuchung explizit dargestellt, dass sich der konkrete Gehaltsunterschied zwischen dem Thallium, das in der Jackentasche des Angeklagten aufgefunden wurde, und dem, das auf dem Küchenschrank gefunden wurde, durch eine Wassereinlagerung aufgrund unterschiedlicher Lagerungsbedingungen erklären lasse.
Hiergegen spricht weiterhin nicht, dass weder an der Glühlampenverpackung noch an der Kunststofflasche mit blauem Verschluss ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen daktyloskopischen Gutachtens des Sachverständigen DB. vom LKA NRW vom 08.05.2023 daktyloskopische Spuren des Angeklagten aufgefunden werden konnten. Der Sachverständige DB. hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass aus dem Nichtvorhandensein von Spuren keinerlei Rückschlüsse gezogen werden könnten. Eine daktyloskopische Spur bleibe nicht ewig erhalten. Sie könne auch durch Überlagerung oder auch Verwischen/Wegwischen entfernt werden. Auch ein spezieller Grund für das Fehlen von Spuren könne aus dem einfachen Nichtvorhandensein dieser Spur nicht hergeleitet werden. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an.
b) Durchsuchung vom 30.11.2021
Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützt sich zudem darauf, dass
das Tatmittel in der Jackentasche des Angeklagten aufgefunden wurde. Bei der Durchsuchung am 30.11.2021 wurde in der Jacke des Angeklagten Thallium in einer Plastikdose mit der Aufschrift „Tavor“ aufgefunden. Hiervon ist die Kammer nach dem im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsbericht vom 30.11.2021 sowie den Angaben des Zeugen KHK OL., der über den Fund in der Hauptverhandlung wie festgestellt berichtet hat, überzeugt. Das in der Plastikdose aufgefundene Pulver wurde untersucht. Ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführte Gutachtens des Landeskriminalamtes NRW vom 09.02.2022, erstellt von Frau FJ. PE., befand sich in der Dose sehr reines Thallium-Acetat mit einem Gehalt von 98,3 %. Die Plastikdose wurde bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten am 30.11.2021 in einer schwarzen Herrenjacke an der Garderobe im Flur hängend gefunden. Auch dies ergibt sich aus dem Durchsuchungsbericht vom 30.11.2021.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich hierbei um die Jacke des Angeklagten handelt. Dies hat er selbst eingeräumt. Zudem hat die Geschädigte D. in ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft bekundet, dass sie die in Augenschein genommene Jacke als Jacke des Angeklagten erkenne. Überdies wurde an der aufgefundenen Jacke dominierende DNA-Spuren des Angeklagten festgestellt. Dies ergibt sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten DNA-Gutachten der Sachverständigen Dr. NH. vom LKA NRW vom 21.12.2021. Auf der Jacke dominierten jeweils solche DNA-Merkmale, wie sie der Angeklagte aufweist. So ist es bei den an der dem Stehkragen und den Ärmelbündchen der Herrenjacke gefundenen DNA-Spuren nach dem DNA-Gutachten biostatistisch mehr als 30 MilliardenMal wahrscheinlicher, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale von dem Angeklagten stammen, als dass sie von einer bislang unbekannten, mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person stammen.
An dem Beweisergebnis ändert sich auch nichts vor dem Hintergrund, dass der Gehalt an Thallium ausweislich der Bestellung 99,99 % betragen haben soll, bei der Untersuchung des Thalliums in dem Döschen jedoch lediglich 98,3 % festgestellt wurden. Ob tatsächlich eine Abweichung vorliegt, kann nicht mehr sicher festgestellt werden. Eine Untersuchung des Thallium-Acetats unmittelbar nach der Bestellung ist nicht vorgenommen worden, so dass naturgemäß eine exakte Bestimmung des Gehaltes an Thallium der Kammer nicht möglich ist. Sollte entsprechend der Angabe der Lieferfirma eine Abweichung vorliegen, ergibt sich aber auch daraus nichts anderes im Hinblick auf das gefundene Beweisergebnis. Nach dem verlesenen Gutachten der Sachverständigen FJ. PE. vom 31.05.2023 handelt es sich bei Thallium um eine hygroskopische (wasserziehende) Verbindung. Der Gehaltsunterschied kann daher durch eine Wassereinlagerung aufgrund unterschiedlicher Lagerungsbedingungen erklärt werden.
Auch das Auffinden der Kaliumchlorid-Spritze spricht für eine Täterschaft des Angeklagten. Dass es sich bei dem in der Spritze befindlichen Stoff um Kaliumchlorid handelt, hat der Angeklagte eingeräumt und ergibt sich überdies aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten des LKA NRW vom 08.02.2023. Bei Kaliumchlorid handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. FE. um ein essentielles Elektrolyt im Körper, das für die Reizweiterleitung notwendig ist. Bei übermäßiger Kaliumkonzentration im Körper könne es zum Herzstillstand kommen, weshalb es in den USA auch für Hinrichtungen verwendet werde. Zudem sei es aufgrund des Umstands, dass es sich um ein essentielles Elektrolyt handle, entsprechend schwierig nachzuweisen. Das Auffinden einer intravenös tödlich wirkenden Substanz in einer hierzu geeigneten Spritze, die zudem sehr schwer nachweisbar ist, neben dem Fund einer tödlichen Menge Thallium ist nur dadurch zu erklären, dass der Angeklagte auch das Kaliumchlorid zum Nachteil eines Menschen einsetzen wollte und hieran durch seine Festnahme gehindert wurde. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass es sich hierbei um die Geschädigte D. handeln sollte. Nach den Erkenntnissen der Kammer war die Geschädigte D. zu diesem Zeitpunkt der einzige Mensch, den der Angeklagte töten wollte, und er musste aufgrund der Verlegung der Geschädigten D. in die G. Q. und den Parallelen zum Tod der Geschädigten A. ernsthaft befürchten, dass seine Tat(en) aufgedeckt werden würden. Nach Aussage der Zeugin UG. war eine Verlegung nach Q. durch den Angeklagten auch nicht zu verhindern, da die Verlegung notwendig und in der näher gelegenen G. Z1 keine Aufnahmemöglichkeit bestand. Es ist daher naheliegend, dass er den Tod der Geschädigten D. schneller herbeiführen wollte, um weitergehende Untersuchungen zu vermeiden. Dies wäre dem Angeklagten als gelerntem Krankenpfleger durch einen bei der Geschädigten D. bereits liegenden Zugang ohne weiteres möglich gewesen. Dass es letztlich nicht dazu kam, obwohl der Angeklagte nach Erhalt des Kaliumchlorids für wenige Tage noch Zugang zum Krankenhausbett der Geschädigten D. hatte, spricht nicht gegen dieses Beweisergebnis. Denn es ist naheliegend, dass der Angeklagte hierzu keine passende Gelegenheit fand, da die Geschädigte D. engmaschig vom Pflegepersonal, den behandelnden Ärzten und insbesondere ihrer Mutter der Zeugin UG. betreut und überwacht wurde. Hierfür spricht auch, dass er neben Thallium nunmehr auch die weiteren Suchanfragen hinsichtlich anderer Substanzen tätigte (so am 24.11.2021 „kaliumchlorid lebensmittelqualität giftig“).
Die Kammer kann auch ausschließen, dass die Begründung des Angeklagten in seiner Einlassung dahingehend, dass sich das Döschen und die Spritze in seiner Tasche befunden hätten, weil er diese Gegenstände für Demonstrationswecke in einer Online-Schulung habe verwenden wollen, zutrifft. Das geschilderte Geschehen ist bereits aus sich heraus nicht plausibel. Insbesondere die Angabe, er habe das Kaliumchlorid bestellt, weil dieses zu einer Farbgebung der aufzuziehenden Flüssigkeit führen würde, die man über bei einer Online-Schulung besser optisch sehen könne, ist nicht nachvollziehbar. Bei Kaliumchlorid handelt es sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. FE. um eine wasserlösliche Substanz, die zunächst keinerlei Färbung des Wassers hervorruft. Erst im Falle einer Sättigung der Lösung kommt es zu einer leichten Eintrübung des Wassers, durch die nun nicht mehr lösbaren Kristalle im Wasser. Diese ruft eine milchige Färbung des Wassers hervor. Eine Verwendung dieses Stoffs zu Demonstrationszwecken über eine Videokonferenz stellt sich damit als von vorneherein ungeeignet dar. Überdies sind im Haushalt eine Vielzahl an Flüssigkeiten vorhanden, die ohne weiteres zur Hand sind, und deren Färbung optisch deutlicher zu erkennen wäre (z. B. Milch, Fruchtsäfte, Softdrinks).
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Jacke dem Angeklagten entsprechend seiner Einlassung tatsächlich zu klein war, da er sie vorne nicht mehr schließen konnte, wovon sich die Kammer im Rahmen einer Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung überzeugen konnte. Allerdings hat der Angeklagte selbst angegeben, dass er die Jacke jedenfalls noch im häuslichen Bereich anzog. Ihm wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen die Jacke zu tragen, sobald ihm der Zugang zum Krankenhaus wieder gewährt worden wäre. Es ist auch durchaus naheliegend, dass der Angeklagte die Tatmittel in einem Kleidungsstück aufbewahrte, welches er zu dieser Zeit nicht ständig trug.
c) Internetrecherchen des Angeklagten
Dass es sich bei dem Angeklagten um den Täter handelt, wird auch belegt, durch seine Google-Suchen. Aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Handyauswertebericht des Handys des Angeklagten (CZ.) ergibt sich, dass er die festgestellten Suchanfragen tätigte. Dies hat er auch selbst eingeräumt, wobei seine Einlassung, er habe an das „weiße Zeugs“ der Oma denken müssen und an PA. und deshalb recherchiert, in keiner Weise nachvollziehbar ist. Es ist vielmehr naheliegend, dass der Angeklagte nach der Verlegung der Geschädigten D. in die G. Q. aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau dort verstorben war, eine Aufdeckung der Thalliumvergiftung auch bei der Geschädigten D. befürchten musste. Daher zieht die Kammer den Schluss, dass er die Suchanfragen tätigte, um eine (weitere) Thalliumvergiftung mit einem Unfall- oder Zufallsgeschehen erklären zu können.
d) Persönlichkeit des Angeklagten
Gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht auch nicht, dass die von seinem Umfeld wahrgenommenen Charaktereigenschaften des Angeklagten nicht mit den von ihm begangenen Taten vereinbar sind.
Dass der Angeklagte in der Lage ist und es ihm nicht wesensfremd ist, sein Umfeld zu manipulieren und zu täuschen, ergibt sich nicht nur aus den Taten. Aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufen der Handyauswertung und der Auswertung des E-Mail-Accounts des Angeklagten ergibt sich, dass der Angeklagte auf insgesamt drei Kinderwunschportalen angemeldet war. Zeitgleich zu seiner Ehe mit der Geschädigten A. meldete er sich schon im Juli 2019 auf zwei Kinderwunschportalen an und nahm in der Folgezeit zu mehreren Interessentinnen Kontakt per E-Mail auf, obgleich er zu dieser Zeit nach eigenen Angaben mit seiner Ehefrau noch versuchte ihren gemeinsamen Kinderwunsch zu verwirklichen. Neben seiner Beziehung zu der Geschädigten D. hatte er zeitgleich einen Kontakt zu der Zeugin KQ. aufgebaut. Dies ergibt sich neben dem entsprechenden Chatverlauf aus der glaubhaften Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung, in der sie bekundete, sich wie festgestellt mit dem Angeklagten mehrfach zur Verwirklichung ihres Kinderwunsches getroffen zu haben. Der Angeklagte habe ihr gegenüber dabei den Eindruck vermittelt, mit ihr nicht nur ein Kind zeugen, sondern dies später auch gemeinsam mit ihr aufziehen zu wollen. Seiner Lebensgefährtin Frau D., die in der gleichen Zeit mehrfach von ihm schwanger wurde, hat er davon nichts berichtet.
Damit korrespondiert das von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. CA. gezeichnete Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten. Dieses lasse Merkmale erkennen, die auf eine innere Dynamik hinwiesen, mit der die Taten erklärbar seien. In der psychologischen Testung durch den Sachverständigen Dr. IN. sei insbesondere ein erhöhtes Kontrollbedürfnis sowie leichte narzisstische Persönlichkeitszüge und ein erhöhtes Autarkiebedürfnis erkennbar geworden. Diese Merkmalszüge seien sowohl mit den streitgegenständlichen Taten, als auch mit der Wirkung des Angeklagten auf sein persönliches Umfeld in Einklang zu bringen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an.
e) Zusammenfassende Würdigung
Der Angeklagte bestellte und verfügte über das Tatmittel Thallium. Er hielt es bis zu seiner Festnahme bereit. Daneben hatte er neben Thallium ein weiteres mögliches Tatmittel - Kaliumchlorid - in einer Spritze für eine Injektion vorbereitet in seiner Jacke. Auch während seine schwangere Lebensgefährtin, die Geschädigte D., mit dem Tod kämpfte und dabei zumindest ähnliche Symptome aufwies wie die Geschädigte A., teilte er niemanden mit, dass bei der Geschädigten A. Thallium festgestellt worden war, obgleich ihm dies jedenfalls aufgrund der Vernehmung als Zeuge im damaligen Todesermittlungsverfahren bei der Düsseldorfer Polizei bekannt gemacht worden war. Überdies stellt der Angeklagte das einzige Bindeglied zwischen der Geschädigten A. auf der einen Seite und den Geschädigten B. und D. auf der anderen Seite dar. Die von dem Angeklagten in seiner Einlassung gefundenen Erklärungen bzw. Hypothesen sind wie oben ausgeführt nicht nachvollziehbar und es gibt es dafür auch keinerlei Anhaltspunkte.
4. Vorsatz
Die Feststellungen zum Vorsatz sowohl im Hinblick auf die Tötungsdelikte, als auch auf den versuchten Schwangerschaftsabbruch folgen aus einer Würdigung des objektiven Tatgeschehens.
Die gedankliche Erfassung dieser Umstände durch den Angeklagten sind anhand des objektiven Geschehens auf der Hand liegend. Der Angeklagte verabreichte den Geschädigten ein schon in geringster Menge von höchstens 1 g letal wirkendes Gift, das nach Angabe des Zeugen TK. über seine Ermittlungsergebnisse bei der Recherche unter anderem bei der Firma P., bei seiner Lieferung die Kennzeichnung eines sehr giftigen Stoffes (Totenkopf auf orangem Grund) trägt. Der Angeklagte bestellte das Gift über seinen Arbeitgeber, da es durch eine Privatperson nicht erworben werden kann, wobei er aufgrund seiner Ausbildung als Krankenpfleger und Hygienefachkraft über besondere Sachkunde verfügt. Auch wenn eine Motivation des Angeklagten für die Taten nicht konkret feststellbar war, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte, indem er einen so exklusiven und als hoch giftig gekennzeichneten Stoff erwarb, und ihn Menschen verabreichte, die Absicht hatte, den Tod dieser Menschen herbei zu führen. Zudem verstarb die Geschädigte A. innerhalb nur eines Monats nachdem der Angeklagte die Bestellung getätigt hatte, so dass er ihr das Gift in zeitlicher Nähe zu der Bestellung und in einer höheren Dosierung verabreicht haben muss. Nach Ausführung der Sachverständigen Frau Dr. FE. richten sich die schädigenden Auswirkungen und Folgen der Thalliumgabe nach der Höhe der verabreichten Dosis. Bei den Geschädigten B. und D. war ihm der tödliche Ausgang und der langwierige extrem schmerzhafte Verlauf durch die Begehung der Tat zu Lasten der Geschädigten A. zudem hinreichend bekannt. Dass bei einer Tötung der Mutter auch der im ersten Schwangerschaftstrimester befindliche Fötus nicht überleben wird, liegt ebenso auf der Hand.
Die Feststellungen zum Vorliegen der Arg- und darauf beruhenden Wehrlosigkeit, sowie zu dem diesbezüglichen Vorsatz und seinem Ausnutzungsbewusstsein folgen aus einer Würdigung des objektiven Geschehens. Die gedankliche Erfassung dieser Umstände durch den Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit ist unter Zugrundelegung des objektiven Geschehens auf der Hand liegend. Der Angeklagte verabreichte das Thallium für die Opfer nicht erkennbar, da Thallium nach Angaben der Sachverständigen Dr. FE. geruchs- und geschmacksfrei ist und bereits in einer sehr geringen Dosis letal wirkt. Auch aus den Zeugenaussagen des unmittelbaren Umfelds der Geschädigten sowie im Fall der Geschädigten D. von dieser selbst ergibt sich deren Arg- und Wehrlosigkeit. Hinsichtlich der Geschädigten A. schilderte die Zeugin EJ., dass ihre Tochter nach der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes keine Unterstützung durch sie und ihren Mann benötigt habe, da sie immer bekundete, der Angeklagte würde für alles sorgen und sich gut um sie kümmern. Anzeichen dafür, dass die Geschädigte sich eines Angriffs auf ihr Leben durch den Angeklagten versah, liegen nicht vor. Im Gegenteil ging die Geschädigte vertrauensvoll davon aus, dass sich der Angeklagte bestmöglich um ihr Wohl sorge. Auch die Geschädigte B. versah sich keines Angriffs auf ihr Leben, als der Angeklagte ihr das Gift verabreichte. Die Zeugin V. hat bekundet, dass die Geschädigte B. den Angeklagten immer gemocht habe und er sich im Haus wie ein Familienmitglied verhalten habe. Das tiefe Vertrauen in den Angeklagten zeigt sich einmal mehr bei der Geschädigten D., die in der Annahme, endlich den Mann fürs Leben gefunden zu haben, mit diesem zusammenzog. Aus ihrer Zeugenaussage ergibt sich, dass die Geschädigte dem Angeklagten vertraute und in keiner Weise von einer Bedrohung für sie durch den Angeklagten ausging.
Die Feststellungen zur Grausamkeit sowie dem diesbezüglichen Vorsatz und der gefühllosen Gesinnung folgen aus den objektiven Umstände des festgestellten Krankheitsverlauf.
In subjektiver Hinsicht lässt der Umstand, dass der Angeklagte in Kenntnis des langwierigen und schmerzvollen Todes der Geschädigten A. das Gift weitere Male verabreichte in dem Wissen darum, dass auch die Geschädigten B. und D. einem andauernden und schmerzhaften Krankheitsverlauf an dessen Ende der Todeseintritt stehen sollte, ausgesetzt werden würde, keine anderen Schlüsse zu, als dass der Angeklagte in gefühlloser Gesinnung handelte. Dass der Angeklagte den Krankheitsverlauf der Geschädigten A. und der Geschädigten B. unmittelbar wahrnahm, ergibt sich hinsichtlich der Geschädigten A. aus den Bekundungen der behandelnden Ärztin Dr. RE., die ausführte, es habe sehr enger Kontakt zum Angeklagten bestanden, als die Geschädigte A. sich im Marienhospital befunden habe. Er habe sich als sehr fürsorglicher und präsenter Angehöriger gegeben.
Hinsichtlich der Geschädigten B. ergeben sich die Feststellungen aus den Angaben der Zeugen UG. und D., die übereinstimmend schilderten, dass der Angeklagte sich regelmäßig mit bei der Geschädigten B. aufhielt und noch am Tag ihres Versterbens bei der Umlagerung in ein neues Pflegebett geholfen habe.
Hinsichtlich der Geschädigten D. ergeben sich die Feststellungen aus ihren eigenen Angaben sowie der Aussage der Zeugin UG..
5. Schuldfähigkeit
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten folgen aus den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. CA., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Angeklagten exploriert hat, und Dr. IN. Psychologe und Neurologe, der den Angeklagten unter psychologischen Diagnosegesichtspunkten begutachtet hat.
Der Sachverständige Dr. CA. hat ausgeführt, dass er im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine forensisch relevante Störung des Angeklagten sehe, auch wenn die hinter den Taten stehende Motivationslage unklar geblieben sei. Für die Annahme, dass ein sogenanntes Münchhausen-by-adult-proxy-Syndrom bei den Taten eine Rolle gespielt hat, gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Aber auch wenn man unterstelle, ein solches Syndrom habe vorgelegen, hätte dieses Syndrom bei dem Angeklagten weder Krankheitswert oder gar schuldrelevante Ausmaße besessen. Einen maßgeblichenEinfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten hatte ein solches Syndrom - sein Vorhandensein unterstellt - jedenfalls nicht. Der Angeklagte sei über den gesamten Tatzeitraum hinweg in der Lage gewesen, uneingeschränkt zu agieren und sich nach dem jeweiligen Tatgeschehen in seiner gewohnten Lebensführung in keiner Weise beeinträchtigt gezeigt. Vielmehr habe er die aufgebaute „Fassade“ aufrechterhalten und sich sowohl gegenüber seinen Bekannten und Freunden als auch gegenüber den Ermittlungsbehörden und behandelnden Fachärzten glaubhaft als trauender Ehepartner bzw. umsorgender Lebensgefährte präsentiert. Der Sachverständige Dr. IN. hat entsprechend ausgeführt, dass seine Untersuchungsergebnisse keine Hinweise enthalten, dass unter psychologischen Beurteilungsgesichtspunkten Einschränkungen der Schuldfähigkeit vorlägen. Der Angeklagte weise keine kognitiven Einschränkungen auf, vielmehr auf der Grundlage seiner Testungen ein überdurchschnittliches intellektuelles Gesamtvermögen. Gemäß den Diagnosekriterien ICD-10 lägen keine schwerwiegenden Auffälligkeiten im Persönlichkeitsgefüge im Sinne einer Persönlichkeitsstörung vor.
Diesen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Es sind auch aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals in Sinne der §§ 20, 21 StGB vorhanden. Der Angeklagte konsumierte keine Drogen oder Alkohol, es lagen keine Affekttaten vor und in seinem Beziehungs- und Sozialleben zeigte er sich bislang unauffällig. Besondere psychische Auffälligkeiten bei dem Angeklagten im Tatzeitraum haben weder die Zeugen berichtet, noch ergeben sich dafür sonstige Anhaltspunkte. Aus der Zeugenaussage des Psychologen Z., den der Angeklagte nach dem Tod der Geschädigten A. aufsuchte, sowie aus den Angaben der Zeugen FC., SL., MU. und EJ. ergibt sich vielmehr, dass der Angeklagte zwar Traueranzeichen gezeigt hat, aber augenscheinlich in der Lage gewesen ist, mit der Situation umzugehen, nach einer kurzen Zeit der Krankschreibung wieder gearbeitet hat, und Freizeitgestaltungen wie Badminton, Kung-Fu und Urlaub nachgegangen ist. Einschränkungen wurden von keinem Zeugen geschildert.
D. Rechtliche Bewertung
I. Fall 1
Der Angeklagte hat sich des Mordes gemäß § 211 StGB an der Geschädigten A. strafbar gemacht.
Der Angeklagte hat heimtückisch gehandelt. Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und die infolge der Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Geschädigte A. versah sich wie dargestellt bei der Beibringung des Gifts durch den Angeklagten keines Angriffs auf ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit. Im Gegenteil wandte sie sich auch nach der Verschlechterung ihrer Symptome in ihrer zunehmenden Schwäche vertrauensvoll an den Angeklagten, der vorgab sich um sie zu sorgen und zu kümmern.
Der Angeklagte handelte bei der Tötung der Geschädigten A. mit dolus directus 1. Grades. Dem Angeklagten kam es darauf an, die Geschädigte A. zu töten.
II. Fall 2
Im Hinblick auf den Tod der Geschädigten B. hat sich der Angeklagte ebenfalls des Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht.
Auch bei der Geschädigten B. handelte er heimtückisch, da auch diese, wie dargestellt arg- und darauf beruhend wehrlos war.
Darüber hinaus handelte er im Fall der Geschädigten B. grausam. Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 211 II Grausam 1 mwN). Die Grausamkeit muss nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung im engeren Sinne und den durch diese verursachten Leiden liegen; sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird. Das grausame Verhalten muss vor Abschluss der den tödlichen Erfolg herbeiführenden Handlung auftreten und vom Tötungsvorsatz umfasst sein (vgl. BGHSt 37, 40 mwN). Hieran gemessen handelte der Angeklagte grausam. Die von der Geschädigten B. empfundenen Schmerzen gehen über das für eine Tötung erforderliche Maß deutlich hinaus. Die Geschädigte litt über einen Zeitraum von 10 Tagen an erheblichen Schmerzen in den Gliedmaßen und am Rücken. Die Geschädigte schrie nachts und bei Berührungen über längere Zeiträume andauernd vor Schmerzen und ertrug selbst eine leichte Decke auf sich nicht. Auch die Gabe von Schmerzmitteln war nicht geeignet, die Schmerzen der Geschädigten adäquat einzudämmen Die objektiven Leiden, die mit einer Thalliumvergiftung einhergehen, war dem Angeklagten aufgrund seiner vorangegangenen Tat bekannt, sodass sich sein Vorsatz auch hierauf erstreckte.
Der Angeklagte handelte auch bei der Tötung der Geschädigten B. mit dolus directus 1. Grades. Dem Angeklagten kam es darauf an, die Geschädigte B. zu töten.
III. Fall 3
Im Fall 3 hat sich der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch gemäß §§ 211, 218 Abs. 1, Abs. 4, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte handelte auch bezüglich der Geschädigten D. heimtückisch und grausam. Die Geschädigte D. litt unter unerträglichen, mehrere Wochen andauernden Schmerzen. Sie gab an, es habe sich angefühlt, als würde sie innerlich verbrennen. Auch die Gabe von Schmerzmitteln war nicht geeignet, die Schmerzen der Geschädigten adäquat einzudämmen. Auch bis zum Zeitpunkt der Antidotgabe litt die Geschädigte unter unerträglichen, mehrere Wochen andauernden Schmerzen, die für eine grausame, einer Folterung ähnelnde Tötung ausreichen. Auch die Gabe von Schmerzmitteln war nicht geeignet, die Schmerzen der Geschädigten adäquat einzudämmen. Die objektiven Leiden, die mit einer Thalliumvergiftung einhergehen, waren dem Angeklagten auch hier bekannt.
Zudem erfüllt die Gabe des Thalliums den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung durch Beibringung von Gift und in Form einer lebensgefährdenden Behandlung.
Der Angeklagte handelte auch bei der versuchten Tötung und gefährlichen Körperverletzung der Geschädigten D. mit dolus directus 1. Grades. Dem Angeklagten kam es darauf an, die Geschädigte D. zu töten und sie jedenfalls an der Gesundheit zu schädigen.
Der Angeklagte nahm bei dem versuchten Mord auch jedenfalls billigend in Kauf, dass er gleichzeitig eine weitere Entwicklung des ungeborenen Kindes der Geschädigten D., das zu diesem Zeitpunkt der Schwangerschaft noch nicht lebensfähig war, verhindern würde.
Der Angeklagte ist vom Versuch des Mordes und tateinheitlich begangenen versuchten Schwangerschaftsabbruchs nicht gemäß § 24 StGB zurückgetreten. Der Versuch war mit der Beibringung des Giftes beendet. Maßnahmen zur Abwendung des Erfolgseintrittes hat der Angeklagte nicht unternommen.
E. Strafzumessung
Da sich der Angeklagte bezüglich der Geschädigten A. und B. wegen Mordes strafbar gemacht hat, war gemäß § 211 Abs. 1 StGB in diesen Fällen jeweils auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. In den Fällen wegen grausamer Tötung kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen außergewöhnlicher Umstände i.S.v. BGHSt 30, 105 = NJW 1981, 1965 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ersetzt werden. Das festgestellte strafbare Verhalten des Angeklagten rechtfertigt aber auch bezüglich der Geschädigten A. offensichtlich nicht die Annahme außergewöhnlicher Umstände.
Auch für Fall 3) hat die Kammer eine lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt und keine Milderung wegen Versuchs nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1StGB vorgenommen. Bei der Frage, ob eine Strafrahmenmilderung wegen Versuchs vorzunehmen ist, ist im Wege der Gesamtschau aller strafzumessungserheblichen Gesichtspunkte im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (vgl. BGHSt 16, 351 [353] = NJW 1962, 355; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 23 Rn. 4). Besonderes Gewicht kommt dabei den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, weil sie wichtige Kriterien für die Bewertung des Handlungs- und Erfolgsunrechts des versuchten Delikts darstellen; hierzu gehören namentlich die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die aufgewandte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 35, 347 [355] = NJW 1989, 912 = NStZ 1989, 175; BGHSt 36, 1 [18] = NJW 1989, 781 = NStZ 1989, 114; BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 4 und 9).
Gemessen hieran auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nur eine versuchsbedingte Milderung eine zeitige Freiheitsstrafe ermöglichen würde, hält die Kammer die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe für geboten. Der Angeklagte ist zwar bislang nicht vorbestraft und hat bis zu den Taten ein sozial angepasstes Leben geführt. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gesehen, dass die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Eine Milderung kam indes insbesondere aufgrund der besonderen Nähe zur Tatvollendung nicht in Betracht. Die Geschädigte konnte nur durch langwierige intensivmedizinische Behandlung und aufgrund der sorgfältigen Ursachenforschung der G. Q. gerettet werden. Darüber hinaus verwirklichte der Angeklagte neben dem versuchten Mord mit dem Vorliegen von zwei Mordmerkmalen, zwei weitere Straftatbestände, den des versuchten Schwangerschaftsabbruchs und der gefährlichen Körperverletzung.
Aus den genannten Einzelstrafen war aufgrund der jeweiligen lebenslangen Freiheitsstrafe als Einzelstrafen gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 StGB eine
lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe
zu bilden.
F. Besondere Schwere der Schuld
Die besondere Schwere der Schuld gemäß §§ 57 a Abs. 1 Nr. 2, 57 b StGB war festzustellen.
Bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters besonders schwer wiegt, ist zunächst zu beachten, dass die Schuld des Täters - allgemein betrachtet - bei einer Verurteilung wegen Mordes stets außerordentlich schwer wiegt. Dieser Umstand verbietet es, die in der allgemeinen Strafandrohung zum Ausdruck kommende allgemeine schwere Schuld mit der besonderen Schuldschwere in § 57a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 21.01.1993 - 4 StR 560/92 -, NStZ 1993, 235 [236]). Soll eine weitere Strafvollstreckung nach 15 Jahren geboten sein, so muss die besondere Schuldschwere deutlich das Maß an Schuld übersteigen, das zur Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich ist (BGH, Urteil vom 03.12.2008 - 2 StR 435/08 -, NStZ 2009, 260). Ob dies der Fall ist, ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen eines besonders schweren Falles zu bestimmen (BGH, Urteil vom 21.01.1993 - 4 StR 560/92 -, NStZ 1993, 235 [236]). Der Tatrichter hat daher ohne Bindung an begriffliche Vorgaben die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten (BGH, Beschluss vom 11.06.2002 -3 StR 62/02 -, NStZ-RR 2002, 264f.). Anschließend hat er unter Würdigung aller hierzu erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB abzuwägen (BGH, Urteil vom 02.04.2008 - 2 StR 621/07 -, BeckRS 2008, 07343, Rn. 19, 20) und in einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist (BGH, Urteil vom 09.12.2009 - 5 StR 403/09 -, BeckRS 2010, 01609, Rn. 13).
Gemessen hieran liegen Umstände von besonderem Gewicht vor aufgrund derer das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen so sehr abweichen, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
Der Angeklagte hat nicht nur eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt, sondern aufgrund der Verwirklichung zweier vollendeter Morddelikte und eines versuchten Mordes, war gleich mehrfach eine lebenslange Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten als Einzelstrafe zu verhängen. Dabei hat der Angeklagte in den Fällen 2) und 3) überdies gleich zwei Mordmerkmale verwirklicht und in Fall 3) noch darüber hinaus gehend einen weiteren Straftatbestand, auch wenn dieser ebenfalls im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Weiter hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte jedenfalls in den Fällen 1) und 3) einen über die Heimtücke erfordernden gravierenden und besonders verwerflichen Vertrauensbruch begangen hat, indem er eine gegen das Leben seiner festen Lebenspartnerinnen gerichtete Straftat beging. Zwar ist ein Motiv nicht feststellbar. Es sind aber auch keine Aspekte der Persönlichkeit des Angeklagten ersichtlich, welche die Taten des Angeklagten in einem günstigeren Licht erscheinen lassen. Allein die Nichtvorbestraftheit und der Umstand, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, kann zu seinen Gunsten angeführt werden.
In der gebotenen Zusammenschau gemäß § 57 b StGB wiegen die Straftaten derart schwer, dass sie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten in Bezug auf die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen erscheinen lassen.
G. Sicherungsverwahrung
Die Kammer hat darüber hinaus die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB angeordnet.
I.
Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB sind erfüllt. Der Angeklagte hat zum Nachteil der Geschädigten A., B. und D. jeweils eine vorsätzliche Straftat begangen, die sich gegen das Leben richtete. Er hat damit drei Straftaten der in § 66 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a StGB bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt hat.
II.
Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, auf den § 66 Abs. 2 StGB verweist, sind erfüllt. Danach setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung voraus, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
1.
Zur Überzeugung der Kammer besteht bei dem Angeklagten ein Hang zur Begehung von Straftaten, die sich gegen das Leben bzw. die die körperliche Unversehrtheit richten. Das Merkmal Hang verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit hierzu bietet (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 2 StR 391/08 - Rdnr. 10 bei juris; BGH, Urteil vom 11. September 2002 - 2 StR 193/02 - Rdnr. 27 bei juris). Hangtäter kann auch derjenige sein, der willensschwach und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 3 StR 347/94 - Rdnr. 5 bei juris). Bei dem Angeklagten besteht ein Hang, ein eingeschliffener innerer Zustand, der ihn immer wieder neue Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Leben begehen lässt und der den Angeklagten aufgrund der fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig werden lässt, wenn sich ihm die Gelegenheit hierzu bietet. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung sämtlicher für die Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten maßgebenden Umstände.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. CA. ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur ein ausgeprägter Hang zur Begehung von Gewalttaten besteht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass aus dem Tatgeschehen selber eine stabile persönlichkeitsgebundene Bereitschaft des Angeklagten zur Begehung dieser Taten folge. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere die zustimmende, ichsyntone Haltung des Angeklagten zu seinen Taten. Der Angeklagte habe jeder der drei Tötungshandlungen aus einer inneren Überzeugung heraus begangen. Außenstehende, die Taten auslösende Umweltfaktoren oder psychosoziale Auslösefaktoren hätten dagegen nicht vorgelegen. Der Tatentschluss die Geschädigte A. zu töten, in dem er ihr das Gift verabreichte, sei weder aus einer Konfliktsituation mit der Geschädigten selbst entstanden, noch wurde er durch andere äußere Umstände herbeigeführt. In derselben Art und Weise sei er bei der Geschädigten B. vorgegangen. Auch zu dieser habe er zuvor eine äußerlich liebevolle und frei von Konflikten funktionierende Beziehung gepflegt, so dass auch diese Tat ausschließlich auf dem Entschluss des Angeklagten beruhe, den Tod der Geschädigten B. herbeizuführen. In gleicher Weise sei der Angeklagte sodann auch bei der Geschädigten D. vorgegangen. Auch hier sei aus allen Zeugenaussagen und auch den Angaben des Angeklagten selbst nur allzu deutlich geworden, dass die Taten ohne äußere Umweltfaktoren beeinflusst, aus einer funktionierenden und harmonischen Beziehung heraus begangen wurden. Die Taten hätten überdies gezeigt, dass sich der Angeklagte in seiner Delinquenz alleine auf das Deliktspektrum erheblicher Gewaltdelikte begrenzt habe. Auch dieses Kriterium spreche für eine Hangtäterschaft, nämlich die Bereitschaft immer wieder die gleiche Art von Delikten zu begehen. Darüber hinaus hätten die Taten eine gewisse sadistische Veranlagung des Angeklagten gezeigt, indem er in dem Wissen um die massiven Schmerzen, die das Gift bei den Geschädigten verursacht habe, die Tötungshandlung zum einen wiederholt bei mehreren Opfern in identischer Weise anwendete, und sich das Leiden der Opfer über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinweg ansah, ohne Einzugreifen, sondern vielmehr sich selbst dem Anblick des Leidens durch sein ausgeprägtes „Caring-Verhalten“ in besonderer Weise ausgesetzt habe.
Auch die Kammer ist nach einer Gesamtbewertung aller festgestellten Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten sowie seines bisherigen Lebenslaufs und der bislang festgestellten Delinquenz aufgrund der Vielzahl an ungünstigen Faktoren davon überzeugt, dass er einen Hang aufweist, immer wieder straffällig zu werden. Hierfür sprechen zunächst sämtliche bereits durch den Sachverständigen Dr. CA. aufgeführten Kriterien. Die Taten sind besonders heimtückisch durchgeführt worden durch den gezielten und wiederholten Einsatz einer Substanz, die verzögert und individuell verschieden wirkt, und deren Einsatz auch durch Experten wie die behandelnden Ärzte kaum erkannt wird. Es ist auch kein Ansatz zur eigenen Abkehr von dem kriminellen Verhalten bei dem Angeklagten erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass er bisher ein straffreies Leben geführt hat und es außerhalb der Taten keine belastbaren Hinweise auf einen Hang zur Begehung schwerer Straftaten gibt. Die eigentlich prognostisch günstigen Faktoren bei dem Angeklagten, wie langfristige Arbeit, familiäre Bindung, fehlender Substanzkonsum bestanden bereits vor den Taten und haben offensichtlich nicht ausgereicht, um die Taten zu verhindern. Diese Faktoren sprechen hier sogar für eine tief verwurzelte innere Verhaltensbereitschaft im Sinne eines Hanges zur Begehung schwerer Straftaten, da er die familiären Bindungen und seine Arbeitsstätte gerade zur Begehung der Taten benutzt hat und Opfer seine nächsten Vertrauten waren. Dass sich bei dem Angeklagten auch unter Berücksichtigung seines Alters und der bisherigen Unbestraftheit ein Verhaltensmuster zur Begehung schwerer Straftaten gezeigt hat, ergibt sich auch daraus, dass er die Taten fortgesetzt über einen Zeitraum von 1 Jahr und 10 Monaten bis zu seiner Inhaftierung beging. Zudem ist zwischen den Taten eine progredient verlaufende Rückfallgeschwindigkeit zu erkennen. So lag zwischen den ersten beiden Taten noch knapp ein Jahr, während sodann zwischen Fall 2 und 3 nur noch wenige Monate lagen.
2.
Der Hang bezieht sich auch auf erhebliche Straftaten in Form von vorsätzlichen Tötungsdelikten. Zudem handelt es sich bei den Anlasstaten aus zuvor genannten Gründen sämtlich um Symptomtaten, da Voraussetzung für das Vorliegen einer Symptomtat ist, dass die Tat gerade Ausdruck des in dem vorherigen Prüfungsschritt festgestellten Hangs ist, sie also gerade ihre Wurzel im Hang des Täters haben. Keine Symptomtaten sind z.B. solche, die im Affekt oder in einer Ausnahmesituation begangen wurden.
3.
Der Angeklagte ist infolge des vorstehend festgestellten Hangs zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Es sind in Zukunft von dem Angeklagten inhaltlich und zeitlich naheliegende weitere erhebliche Straftaten der vorgenannten Art und Begehungsweise zu erwarten.
Für die Beurteilung der Gefährlichkeit bedarf es einer Gesamtbewertung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Anlasstaten unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände, aus welchen sich Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gefährlichkeit ergeben; eine allein abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht daher nicht aus. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Aburteilung. Wesentliches Kriterium im Rahmen dieser Prognose ist der Hang (BGH, Beschluss vom 25.9.2018, f- 4 StR 192/18). Während der Hang aber einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand bezeichnet, schätzt die Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz Vorliegens eines Hangs erheblicher Straftaten enthalten können wird oder nicht. Der Grad der Eingeschliffenheit beeinflusst dabei die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. CA. ist die Kammer davon überzeugt, dass es ernsthaft zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte der Begehung weiterer schwerer Straftaten, namentlich gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit gerichteter Taten, aufgrund des bei ihm festgestellten Hangs künftig nicht wird enthalten können. Der Sachverständige Dr. CA. hat dazu ausgeführt, dass insbesondere die selbst bei den ohnehin schon der Schwerstkriminalität zuzuordnenden Delikte auch qualitativ eine weitere Progredienz der Tathandlungen festzustellen sei, denn die letzte der drei Taten richtete sich zugleich gegen die Lebensgefährtin und das ungeborene Kind des Angeklagten und der Geschädigten D.. Darüber hinaus sei eine besondere Gefährlichkeit der Persönlichkeit des Angeklagten auch daraus herzuleiten, dass der Angeklagte aufgrund seiner äußerlich gezeigten sozialen Empathie in der Lage sei, schnell Menschen an sich zu binden und Vertrauen zu wecken, das er sodann in massivster Weise ausnutze, indem er versuche, diese Menschen, die ihm in besonderer Weise Vertrauen, zu töten. Zudem bestehe keine erkennbare Bereitschaft des Angeklagten sich mit diesen Umständen auseinander zu setzen.
Dem Ergebnis des Sachverständigen schließt sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung an. Bei dem Angeklagten bestehen vielfältige ungünstige Faktoren, die für ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko sprechen. Der Angeklagte ist aufgrund seiner sozialen Kompetenzen und seines hohen Intelligenzniveaus in der Lage sowohl die Ermittlungsbehörden als auch sein gesamtes soziales Umfeld zu täuschen und sich hierdurch die Begehung weiterer Straftaten zu ermöglichen. So ist er auch zunächst nach dem Versterben der Geschädigten A., obwohl dies naheliegend gewesen wäre, nicht in den Blick der Ermittlungsbehörden gerückt, sondern war in der Lage weiter zu töten. Dass sich hieran in Zukunft etwas ändern wird, ist derzeit nicht absehbar. Es gibt auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten zwischenzeitlich ein Umdenken und eine innere Abkehr von den Taten stattgefunden hat. Anzeichen dafür, dass er nach den jeweiligen Taten an seiner Vorgehensweise zweifelte, sind nicht erkennbar. Vielmehr deutet der Fund von Thallium und Kaliumchlorid in seiner Jackentasche darauf hin, dass er danach strebte weiter Gift einzusetzen. Zudem ist wie schon ausgeführt auch zu berücksichtigen, dass die Lebensumstände des Angeklagten zu der Zeit der Tatbegehung gerade nicht als problematisch bezeichnet werden können. Auch insoweit ist eine Minderung der Gefährlichkeit durch andere Lebensumstände nicht zu erwarten.
4.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch verhältnismäßig. Dabei hat die Kammer insbesondere in ihre Erwägungen eingestellt, dass die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe zwar zulässig ist; im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch eine einzelfallbezogene Prüfung voraussetzt, ob für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein Sicherungsbedarf besteht (BGH, Beschluss vom 31.08.2021, 2 StR 140/2, NstZ-RR 2021, 367). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens gemäß § 62 StGB war zu berücksichtigen die Nichtvorbestraftheit sowie die mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ggf. mögliche therapeutische Bearbeitung der Motive für die Begehung der Taten und dadurch möglichen Verhaltensänderungen. Aufgrund der zuvor dargestellten erheblichen Gefährlichkeit des Angeklagten ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch auch verhältnismäßig im Sinne des § 62 StGB und neben der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach Ansicht der Kammer unerlässlich.
H. Adhäsionsentscheidungen
I. Nebenklägerin zu 1)
Der Nebenklägerin zu 1) steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 211, 22,23 StGB zu.
Der Angeklagte hat wie festgestellt die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Nebenklägerin zu 1) verletzt, indem er ihr Thallium verabreichte. Der Nebenklägerin zu 1) steht hierfür nach § 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Die Kammer erachtet im konkreten Fall nach Abwägung sämtlicher Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 € für angemessen.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) grundsätzlich im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.04.2010 - 13 U 128/09, NZV 2011, 39).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer im vorliegenden Fall auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 € erkannt. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer neben den erheblichen Schmerzen im Zeitpunkt der akuten Vergiftungsphase in erster Linie die schmerzhafte und äußerst anstrengende Rekonvaleszenz der Nebenklägerin und die bis heute bestehenden Folgen für die Nebenklägerin zu 1) in Ansatz gebracht, deren Heilung derzeit noch nicht abgeschätzt werden kann. Die Nebenklägerin zu 1) leidet infolge der Vergiftung weiterhin an starken Polyneuropathien. Diese äußern sich darin, dass sich die Beine der Nebenklägerin zu 1) den ganzen Tag wie ganz fest eingeschlafen anfühlen. Wenn sie irgendwo gegenstößt, kribbelt es bis in Hüfte. Auch mit gastroenteralen Beschwerden hat die Nebenklägerin zu 1) weiterhin zu kämpfen. Zudem ist ihre Beweglichkeit noch eingeschränkt. Darüber hinaus leidet sie an einer Konzentrationsschwäche und Problemen beim selektiven Hören. Letzteres hindert sie insbesondere daran, ihren Beruf als Gymnasiallehrerin auszuüben. Sie ist in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit weiterhin erheblich beeinträchtigt. So gab sie selbst an, im Alltag regelmäßig aufgrund der Missempfindungen in den Gliedmaßen über Dinge zu stolpern und sich dabei zu verletzen. Sie ist regelmäßig in Behandlungen zur Lymphdrainage, Traumatherapie, Physiotherapie.
Darüber hinaus ist sie durch die Tat auch erheblich psychisch belastet, wobei die Kammer nicht verkennt, dass es hierbei auch zu einer erheblichen Belastung durch den Tod der Tochter TU. gekommen ist, dessen Verursachung dem Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Die Nebenklägerin zu 1) ist weiterhin arbeitsunfähig. Ob sie in ihrem Beruf wieder wird arbeiten können, ist ungewiss. Aus dem vorgenannten ergibt sich, dass die Nebenklägerin zu 1) infolge der Vergiftung weiterhin unter erheblichen Gesundheitsbeschwerden leidet, deren vollständige Heilung nicht sicher ist. Die sich aus der Vergiftung ergebenden Nachteile sind für die Nebenklägerin zu 1) äußerst schwerwiegend.
Die Kammer hat, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausgleichsfunktion bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Vordergrund steht, dennoch als ganz wesentlichen Gesichtspunkt für die Höhe des Schmerzensgelds den Grad des Verschuldens des Angeklagten berücksichtigt. Der Angeklagte vergiftete die Nebenklägerin zu 1) vorsätzlich und verursachte damit den derzeitigen Zustand.
Auch der Antrag auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes für den Tod der O. B. in Höhe von 10.000 € ist begründet. Zwischen der Nebenklägerin zu 1) und der verstorbenen B. bestand ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Sinne von § 844 Abs. 3 BGB. Zwar unterfällt das Verhältnis zwischen Enkelin und Großmutter nicht der Vermutungsregelung des § 844 Abs. 3 S. 2 BGB. Ein solches ist zur Überzeugung der Kammer aber in der Hauptverhandlung nachgewiesen worden. Für die Beurteilung des besonderen persönlichen Näheverhältnisses ist die Intensität der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung ausschlaggebend. Hierzu muss die typischerweise zu in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Personen bestehende Beziehung als Vergleich dienen (BGH BeckRS 2021, 43641 Rn. 4; Begr. RegE zum HinterbliebenengeldG, BR-Drs. 127/17, 11 f.). Hierbei ist aufgrund der Schwierigkeiten bei dem Nachweis einer emotionalen Beziehung auf Indizien abzustellen. Die Zeugin UG. berichtete insoweit glaubhaft, dass die Nebenklägerin zu 1) in dem Haus der Großeltern mehr oder weniger groß geworden sei und ein sehr enges Verhältnis zu diesen gehabt habe. Aus diesem Grund habe sie auch in das Haus der Großeltern einziehen sollen. Dies sei schon immer ihr Wunsch gewesen. Die Nebenklägerin zu 1) berichtete selbst, dass sie ein besonderes Verhältnis zu ihrer Großmutter gehabt habe und bis zum Zeitpunkt ihres Todes sehr viel bei ihr gewesen sei und dort auch regelmäßig zu Mittag gegessen habe. Auch die Hausärztin Frau Dr. RA. berichtete von Kontakten zur Enkelin, als die Geschädigte B. kurz vor ihrem Versterben über erhebliche Schmerzen klagte. Die Nebenklägerin zu 1) hatte nach den Aussagen der Zeugen und ihren eigenen Bekundungen schon in ihrer Kindheit einen sehr engen Kontakt zu ihrer Großmutter, der sich insbesondere auch darin äußerte, dass sie häufig bei ihr war. Anders als bei gewöhnlichen Beziehungen zwischen Enkelkindern und Großeltern wurde dieser Kontakt nicht im Laufe des Erwachsenwerdens weniger. Vielmehr hielt die Nebenklägerin zu 1) bis zum Tod der Geschädigten B. engen Kontakt zu dieser, besuchte diese selbst neben ihrer Vollzeittätigkeit als Lehrerin regelmäßig und war auch in der akuten Phase der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands für die Geschädigte B. da und kümmerte sich gemeinsam mit ihrer Mutter, der Tochter der Geschädigten B. um ihre Pflege und die Kommunikation mit der Hausärztin. Besonderes Kennzeichen der herausragenden, engen Bindung zwischen der Nebenklägerin zu 1) und der Geschädigten B. ist zudem, dass sie schon immer in das Haus der Geschädigten ziehen wollte und diesen Wunsch auch tatsächlich nach einer Renovierung unmittelbar nach dem Tod der Geschädigten in die Tat umsetzte. Hier zeigt sich in besonderem Maße die Verbundenheit zwischen den Großeltern und der Geschädigten.
Der Höhe nach ist der Anspruch auf Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 € begründet. § 844 Abs. 3 S. 1 sieht einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld vor. Im Anschluss an die Praxis zu § 253 Abs. 2, § 287 ZPO muss die Geldentschädigung wertend geschätzt werden. Unter Berücksichtigung des hohen Alters der Geschädigten B. auf der einen Seite und dem gravierenden Verschulden des Angeklagten auf der anderen Seite, der vorsätzlich den Tod der Geschädigten herbeigeführt hat, ist die im Gesetzesentwurf vorgesehene durchschnittliche Entschädigungssumme von 10.000 € angemessen.
Auch der Feststellungsantrag hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden ist begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Ausreichend ist insoweit die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts. Dies darf nur verneint werden, wenn bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001,3414). Die körperliche und psychische Rekonvaleszenz ist noch nicht abgeschlossen, sodass die weitere Entwicklung der Tatfolgen noch nicht abschließend abgeschätzt werden kann, weitere Schäden aber möglich sind.
Auch der Feststellungsantrag zu Ziff.) 8 ist zulässig begründet. Das Interesse an der Feststellung, eine bestimmte Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, folgt allgemein aus dem Umstand, dass der Forderungsgrund nicht ohne weiteres Teil des Titels über den Bestand der Forderung wird, sich im Falle einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aber aus eben diesem Forderungsgrund Privilegien des Forderungsinhabers ergeben können. Die beschiedenen Ansprüche rühren alle aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 211 StGB.
Im Übrigen hat die Kammer von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren hinsichtlich der Nebenklägerin zu 1) abgesehen, da die weiteren Ansprüche nach derzeitiger Sachlage unbegründet sind.
Hinsichtlich der Anträge zu 3), 4), 5) und 7) ist jeweils erforderlich, dass der Angeklagte den Tod bzw. die körperlichen Schäden der TU. D. kausal verursacht hat. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. HV. und Dr. FE. ist eine kausale Verknüpfung zwischen der Giftzuführung an die Mutter und den Missbildungen bzw. gar dem Versterben der TU. D. nicht sicher zu führen.
II. Nebenklägerin zu 2)
Auch der Nebenklägerin zu 2) steht ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB in Höhe von 10.000 € zu.
Das persönliche Näheverhältnis zwischen Kindern und Eltern wird gemäß § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet. Anhaltspunkte, die hier die Vermutung entfallen lassen würden, sind nicht ersichtlich.
Der Höhe nach ist der Anspruch in Höhe von 10.000 € begründet. Hierbei hat die Kammer in die Bemessung erneut das hohe Alter der Geschädigten auf der einen Seite und das erhebliche Maß an Verschulden auf der anderen eingestellt.
Auch der Feststellungsantrag ist aus den bereits ausgeführten Gründen begründet.
Im Übrigen hat die Kammer von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen, da der Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen des Todes der TU. D. wegen der fehlenden Nachweisbarkeit eines Verursachungsbeitrages des Angeklagten zu ihrem Tod unbegründet ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Nebenklägerin zu 1) verwiesen.
III. Nebenkläger zu 3)
Dem Nebenkläger zu 3) steht als Sohn der Geschädigten B., ebenso wie der Nebenklägerin zu 2) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 € gemäß § 844 Abs, 3 BGB zu. Die angestellten Erwägungen zur angemessenen Höhe gelten entsprechend.
Auch der Feststellungsantrag ist aus den bereits ausgeführten Gründen begründet.
IV.
Der Zinsanspruch folgt jeweils aus § 291 BGB, § 404 Abs. 2 StPO.
J. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Strafverfahrens aus § 465 Abs.1 StPO.
Hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens folgt die Kostenentscheidung aus § 472a Abs. 2 StPO. Angesichts des überwiegenden Erfolgs der Adhäsionsanträge erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten in vollem Umfang mit den notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger und den im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu belasten.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Adhäsionsentscheidung folgt aus § 406 Abs. 3 StPO i. V. m. § 709 Abs.1 ZPO.
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