Landgericht Köln, 2024-09-06, 14 O 291/24

14 O 291/24Tribunale cantonale6 set 2024

Regest

1. Zur Notwendigkeit der Urheberangabe gem. § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG bei der Berufung auf die Zitatschranke nach § 51 UrhG für ein sog. "Reaction Video". Recherchen zur Urheberschaft sind notwendig und vorzutragen. Liegt kein Fall der Unmöglichkeit der Urheberangabe vor, ist Rechtsfolge, dass das gesamte Zigtat unzulässig ist. 2. Zur Frage, ob ein "Reaction Video" ein Pastiche im Sinne von § 51a UrhG darstellen kann. Im konkreten Fall verneint, weil es sich bei den angegriffenen Reaction Videos primär um politische Stellungnahmen handelte. Darin können nach den vom BGH im Beschluss vom 14.9.2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V, erwogenen Alternativen zur Auslegung des Pastiche-Begriffs weder "Humor, Stilnachahmung oder Hommage" vorliegt, noch eine künstlerische Auseinandersetzung erkennbar ist.

Testo completo

Landgericht Köln — 14 O 291/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-06

Aktenzeichen: 14 O 291/24

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0906.14O291.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: UrhG § 51; UrhG § 51a; UrhG § 63 Abs. 2

Leitsätze

  1. Zur Notwendigkeit der Urheberangabe gem. § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG bei der Berufung auf die Zitatschranke nach § 51 UrhG für ein sog. "Reaction Video". Recherchen zur Urheberschaft sind notwendig und vorzutragen. Liegt kein Fall der Unmöglichkeit der Urheberangabe vor, ist Rechtsfolge, dass das gesamte Zigtat unzulässig ist.

  2. Zur Frage, ob ein "Reaction Video" ein Pastiche im Sinne von § 51a UrhG darstellen kann. Im konkreten Fall verneint, weil es sich bei den angegriffenen Reaction Videos primär um politische Stellungnahmen handelte. Darin können nach den vom BGH im Beschluss vom 14.9.2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V, erwogenen Alternativen zur Auslegung des Pastiche-Begriffs weder "Humor, Stilnachahmung oder Hommage" vorliegt, noch eine künstlerische Auseinandersetzung erkennbar ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

III. Streitwert: 30.000,- EUR

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