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323 KLs 9/24•Landgericht Köln, 2024-08-02, 323 KLs 9/24
Entscheidungsdatum: 2024-08-02
Aktenzeichen: 323 KLs 9/24
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0802.323KLS9.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. große Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 21 Abs.1 Nr. 1 StVG, §§ 52, 69a StGB
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