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117 KLs 29/22•Landgericht Köln, 2024-08-02, 117 KLs 29/22
Entscheidungsdatum: 2024-08-02
Aktenzeichen: 117 KLs 29/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0802.117KLS29.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. große Strafkammer
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten B. gemäß § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil es Vergehen zum Gegenstand hat und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Der Angeklagte kann das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nunmehr durch Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.000 € beseitigen,
diese ist zu leisten bis zum 31.10.2024 an den Verein:
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Erfüllt der Angeklagte die aufgeführten Pflichten nicht, so wird das Verfahren gegen ihn fortgesetzt werden. Leistungen, die er zur ihrer Erfüllung erbracht hat, werden dann nicht erstattet (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 6 StPO).
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