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117 KLs 23/22•Landgericht Köln, 2024-08-02, 117 KLs 23/22
Entscheidungsdatum: 2024-08-02
Aktenzeichen: 117 KLs 23/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0802.117KLS23.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. große Strafkammer
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten G. , X. und P. gemäß § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil es Vergehen zum Gegenstand hat und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Die Angeklagten können das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nunmehr unter den folgenden Voraussetzungen beseitigen:
a. Der Angeklagte G. durch Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 €,
b. Der Angeklagte X. durch Zahlung eines Geldbetrages von 2.000,
c. Der Angeklagte P. durch Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 €,
jeweils zu leisten bis zum 31.10.2024 an den Verein:
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Erfüllt ein Angeklagter die aufgeführten Pflichten nicht, so wird das Verfahren gegen ihn fortgesetzt werden. Leistungen, die er zur ihrer Erfüllung erbracht hat, werden dann nicht erstattet (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 6 StPO).
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