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2 O 273/22•Landgericht Köln, 2024-05-28, 2 O 273/22
Entscheidungsdatum: 2024-05-28
Aktenzeichen: 2 O 273/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0528.2O273.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Unter Aufhebung des Teilversäumnis- und Endurteils der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 28.02.2024 insoweit, als es den Beklagten
verurteilt hat, wird die Klage auch im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten
der Säumnis, die der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
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