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14 O 181/22•Landgericht Köln, 2024-03-28, 14 O 181/22
14 O 181/22Tribunale cantonale28 mar 2024
1. Zur Schutzfähigkeit, zum Schutzumfang und zur Übernahme der Fabel eines Sprachwerks, hier einer Kurzgeschichte von Heinrich Böll, durch ein "Lehrvideo", das diesen Stoff neu aufbereitet. 2. Die Anwendung der Pastiche-Schranke nach § 51a UrhG scheidet trotz der rechtlichen Ungewissheit über den Anwendungsbereich der Schranke (vgl. dazu BGH, EuGH-Vorlage mit Beschluss vom 14.09.2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V) aus, weil jedenfalls die Anforderungen des "Drei-Stufen-Tests" gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nicht erfüllt werden. Das bei YouTube öffentlich zugänglich gemachte Video beeinträchtigt jedenfalls die normale Verwertung durch die Rechteinhaberin.
Entscheidungsdatum: 2024-03-28
Aktenzeichen: 14 O 181/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0328.14O181.22.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UrhG § 16; UrhG § 19a, UrhG § 23, UrhG § 51a, UrhG § 97, UrhG § 97a, Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 5, BGB § 13, BGB § 14
Zur Schutzfähigkeit, zum Schutzumfang und zur Übernahme der Fabel eines Sprachwerks, hier einer Kurzgeschichte von Heinrich Böll, durch ein "Lehrvideo", das diesen Stoff neu aufbereitet.
Die Anwendung der Pastiche-Schranke nach § 51a UrhG scheidet trotz der rechtlichen Ungewissheit über den Anwendungsbereich der Schranke (vgl. dazu BGH, EuGH-Vorlage mit Beschluss vom 14.09.2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V) aus, weil jedenfalls die Anforderungen des "Drei-Stufen-Tests" gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nicht erfüllt werden. Das bei YouTube öffentlich zugänglich gemachte Video beeinträchtigt jedenfalls die normale Verwertung durch die Rechteinhaberin.
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, das Schriftwerk von Heinrich Böll mit dem Titel „Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral“ ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen unter der URL https://www.entfernt und wie aus den Screenshots aus der Klageschrift, dort Seite 4 und 5, sowie dem in der Klageschrift aufgeführten Erzähltext wie aus Seiten 5 bis 7 ersichtlich;
an die Klägerin vollständig und geordnet Auskunft zu erteilen über die konkrete Art und das konkrete Maß der Nutzung des unter dem Klageantrag zu 1) bezeichneten Werkes für die Zeit vom 20.02.2017 bis heute;
die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 EUR freizustellen.
Die Klage wird hinsichtlich des Zinsanspruchs betreffend die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassung und der Auskunft nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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