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84 O 132/23•Landgericht Köln, 2024-02-14, 84 O 132/23
Entscheidungsdatum: 2024-02-14
Aktenzeichen: 84 O 132/23
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0214.84O132.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
A.
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
und/oder
a) vollständige Zutatenliste nebst Angabe der Zutatenmenge
und/oder
b) eine Nährwertdeklaration
vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar ist und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheint oder durch andere geeignete Mittel, die eindeutig angegeben werden, bereitgestellt wird, wie insgesamt geschehen nach Anlage K 5 des Urteils.
II. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. 1. und 2. a) und b) genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Beklagte die in Ziffer I. 1. genannten Handlungen begangen hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Gegenstand der Verkaufsangebote, nach Zeitpunkt und Menge der verkauften Artikel sowie nach Verkaufspreisen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verletzungshandlungen nach Ziffer I. 1. entstanden ist oder noch entstehen wird.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.501,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2023 zu bezahlen Zug um Zug gegen Erteilung einer dem Umsatzsteuergesetz entsprechenden Rechnung.
Hinsichtlich des weitergehenden Antrags wird die Klage abgewiesen.
B.
I. Der Beklagten wird untersagt, im Internet vorverpackte Lebensmittel zum Verkauf anzubieten, ohne dass der vollständige Name bzw. die vollständige Firma des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der EU niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die EU einführt, dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags bereitgestellt werden, wenn dies geschieht wie aus Anlage K 3 des Urteils ersichtlich (rote Umrahmung zur Verdeutlichung).
II. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
C.
Die Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits.
D.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der
Unterlassung zu Ziffer A. I. 1.: 20.000,00 €
Unterlassung zu Ziffer A. I. 2. und B. I.: 5.000,00 €
Auskunft: 3.000,00 €
im Übrigen: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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