Landgericht Köln, 2023-05-19, 84 O 92/19

84 O 92/19Tribunale cantonale19 mag 2023

Testo completo

Landgericht Köln — 84 O 92/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-19

Aktenzeichen: 84 O 92/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0519.84O92.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

  • I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland T-Shirts, die das Kennzeichen

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aufweisen, angeboten und/oder in den Verkehr gebracht, und/oder diese Waren mit diesen Kennzeichen eingeführt oder ausgeführt und/oder das Kennzeichen für diese Waren im Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere im Internet, benutzt hat, oder die vorstehenden Handlungen durch Dritte hat ausführen lassen, wenn und soweit es sich nicht um Originalware handelt, die von der Klägerin oder mit deren Zustimmung unter diesen Kennzeichen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

  • II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Lieferanten der Beklagten an sie vollständig und richtig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß Tenor zu I., nämlich über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden.

  • III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die sie mit den gemäß Tenor zu I. gekennzeichneten T-Shirts erzielt hat, ihren Gewinn pro T-Shirt ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren.

  • IV. Die Beklagte wird verurteilt, die gemäß Tenor zu I. gekennzeichneten T-Shirts zu vernichten.

  • V. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland T-Shirts, die das Kennzeichen

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aufweisen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder diese Waren mit diesen Kennzeichen einzuführen oder auszuführen und/oder das Kennzeichen für diese Waren in Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere im Internet, zu benutzen, oder die vorstehenden Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn und soweit es sich nicht um Originalware handelt, die von der Klägerin oder mit deren Zustimmung unter diesen Kennzeichen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

  • VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.543,80 € zu zahlen.

  • VII. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • VIII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelferinnen tragen die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

  • IX. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 30.000,00 €, der Auskunft 10.000,00 €, der Vernichtung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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