Landgericht Köln, 2023-03-30, 14 O 222/22

14 O 222/22Tribunale cantonale30 mar 2023

Regest

1. Ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn der Kläger bereits vorgerichtlich auf die Nachfrage des Beklagten nach der urheberrechtlichen Abmahnung seine Rechtsinhaberschaft substantiiert. 2. Der Abmahnende ist nicht verpflichtet dem Abgemahnten gegenüber den Vollbeweis oder eine zur Überzeugung entsprechend § 286 ZPO genügende Indizienlage vorzutragen.

Testo completo

Landgericht Köln — 14 O 222/22 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-30

Aktenzeichen: 14 O 222/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0330.14O222.22.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: ZPO § 91a; ZPO § 93; UrhG § 97

Leitsätze

  1. Ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn der Kläger bereits vorgerichtlich auf die Nachfrage des Beklagten nach der urheberrechtlichen Abmahnung seine Rechtsinhaberschaft substantiiert.

  2. Der Abmahnende ist nicht verpflichtet dem Abgemahnten gegenüber den Vollbeweis oder eine zur Überzeugung entsprechend § 286 ZPO genügende Indizienlage vorzutragen.

Tenor

I. Im Wege des Anerkenntnisurteils:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Herkunft, den Umfang und gesamte Dauer der Verwendung der streitgegenständlichen Lichtbilder durch den Beklagten zu erteilen.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Zahlung der für die Nutzung der im ursprünglichen Klageantrag zu 1) wiedergegebenen Lichtbilder ersparten Lizenz verpflichtet ist.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten außergerichtlicher Rechtsvertretung durch Zahlung an Rechtsanwalt I., X.-straße, O. in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

II. Im Wege des Schlussurteils:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist mit Blick auf die Tenorziffern I. 1. und I. 3 vorläufig vollstreckbar. Mit Blick auf die Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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