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33 O 376/22•Landgericht Köln, 2023-03-23, 33 O 376/22
Entscheidungsdatum: 2023-03-23
Aktenzeichen: 33 O 376/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0323.33O376.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, bei Nutzung der Website www.Z..de, insbesondere beim Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien, zu Analyse- und Marketingzwecke, personenbezogene Daten von Verbrauchern in Drittländer zu übermitteln, sofern weder
(1) ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO vorliegt, noch
(2) geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO vorgesehen sind, noch
(3) eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt,
wenn dies geschieht wie im Schriftsatz vom 14.01.2023 auf Blatt 6 – 8 unter bb) wiedergegeben (Bl. 210 – 212 d.A):
Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 22 % und der Kläger zu 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von N03.500 € und im Übrigen hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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