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15 O 185/22•Landgericht Köln, 2022-09-15, 15 O 185/22
15 O 185/22Tribunale cantonale15 set 2022
Der Fahrgast eines Zuges handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind; er kann nicht darauf vertrauen, dass der Zug wie immer am gleichen Bahnsteig an der gleichen Stelle anhält. Sorgt er nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht.Der Fahrgast eines Zuges handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind; er kann nicht darauf vertrauen, dass der Zug wie immer am gleichen Bahnsteig an der gleichen Stelle anhält. Sorgt er nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2022-09-15
Aktenzeichen: 15 O 185/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0915.15O185.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln
Normen: HPflG § 4 S. 1
Der Fahrgast eines Zuges handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind; er kann nicht darauf vertrauen, dass der Zug wie immer am gleichen Bahnsteig an der gleichen Stelle anhält. Sorgt er nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht.Der Fahrgast eines Zuges handelt beim Ausstieg aus einem Waggon ohne die gebotene Sorgfalt, wenn er sich nicht vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg sind; er kann nicht darauf vertrauen, dass der Zug wie immer am gleichen Bahnsteig an der gleichen Stelle anhält. Sorgt er nicht für den notwendigen Halt, so kommt eine Haftung des Bahnbetriebsunternehmers wegen des erheblichen Eigenverschuldens nicht in Betracht.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags.
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