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103 KLs 17/19•Landgericht Köln, 2022-08-31, 103 KLs 17/19
Entscheidungsdatum: 2022-08-31
Aktenzeichen: 103 KLs 17/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0831.103KLS17.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer
Die angeklagte Person ist der Bedrohung in zwei Fällen, des Vortäuschens einer Straftat in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Missbrauch von Notrufen, der falschen Verdächtigung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Hausfriedensbruch, sowie der Sachbeschädigung schuldig.
Die angeklagte Person wird unter Einbeziehung der durch das Urteil des M. vom 16.04.20XX – Az. XXXXXXX – verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt.
Hinsichtlich der der angeklagten Person zur Last gelegten Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes vom 26.06.20XX wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die angeklagte Person freigesprochen.
Die angeklagte Person trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt ist; soweit sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der angeklagten Person der Staatskasse zur Last.
Zwei Patronen des Kalibers X mm – Asservatenliste Nr. XX/XX der T. und lfd. Nr. X der Asservatenliste Nr. XX/XX der T. –, drei Dosen Kreidespray der Marke T.1. – lfd. Nr. X der Asservatenliste Nr. XX/XX des Q. – ein schwarzer Rucksack der Marke Y. sowie eine gelbe Butterbrotdose mit Aluminiumfolie und Resten weißen Pulvers – lfd. Nr. X und XX der Asservatenliste Nr.XX/XX der T. – werden eingezogen.
Angewandte Vorschriften: §§ 123 Abs. 1, 145 Abs. 1 Nr. 2, 145d Abs. 1 Nr. 1, 164 Abs. 1, 241 Abs. 1, 303 Abs. 2, 52, 53, 54, 55, 74 StGB
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