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28 O 470/20•Landgericht Köln, 2022-06-29, 28 O 470/20
Entscheidungsdatum: 2022-06-29
Aktenzeichen: 28 O 470/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0629.28O470.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten,
der Kläger sei im Zusammenhang mit der Operation der Patientin „T. J.“ (A. K.) in der V.-Klinik in F. an einem Abrechnungsbetrug beteiligt gewesen;
wie geschehen in link entf. knappschaftskrankenhaus-D.-operationen-abrechnung-100.html vom 09.07.2020, 09.42 Uhr, unter der Überschrift „Betrugsverdacht bei Brust-OPs in F.: Was wusste die Klinikleitung?“.
der Kläger habe in einer Operation einer jungen Frau wegen der Korrektur einer Bruststraffung zusätzlich auch die Entfernung von zwei Tumoren in der-selben Operation mit 2.500 Euro abgerechnet und
wie geschehen in H., „W.“ vom 09.07.2020.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 25 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Unterlassungsansprüche jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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